Leitsatz:
1. Ein Schwerbehinderter, der mit Krücken gehen und stehen kann, ist nicht allein deshalb von öffentlichen Veranstaltungen ständig ausgeschlossen und von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, weil er für längere Wege Rollstuhl und Begleitperson braucht.
2. Das gilt auch dann, wenn er auf dem Land wohnt und in seiner näheren Umgebung keine Veranstaltungen stattfinden, die seinen persönlichen Bedürfnissen, Neigungen und Interessen entsprechen.
Rechtszug:
vorgehend SG Schleswig 1984-08-21 S 5 Vsb 187/83
vorgehend LSG Schleswig 1985-02-11 L 2 Vsb 126/84