Leitsatz:
1. Bei der Bildung des Gesamt-GdB ist zu berücksichtigen, ob
nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit
(AHP) die Auswirkungen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen
jeweils mit einem Einzel-GdB zu bewerten sind. Dies gilt
unabhängig davon, ob die Funktionsbeeinträchtigungen auf
einer oder auf mehreren Gesundheitsstörungen beruhen.
Orientierungssatz:
1. Die Anhaltspunkte (AHP) unterliegen nur einer
eingeschränkten Kontrolle durch die Gerichte und können
nicht durch Einzelfallgutachten hinsichtlich ihrer
generellen Richtigkeit widerlegt werden. Es gelten die
Prüfmaßstäbe wie bei der Prüfung untergesetzlicher Normen,
dh die Rechtskontrolle beschränkt sich auf die Vereinbarkeit
der AHP mit höherrangigem Recht und Fragen der
Gleichbehandlung (vgl BSG vom 23.6.1993 - 9/9a RVs 1/91 =
BSGE 72, 285 = SozR 3-3870 § 4 Nr 6).
2. Der Grad der Behinderung (GdB) ist nicht bereits dann
falsch eingeschätzt, wenn er auf einer fehlerhaften
Bezeichnung einer Gesundheitsstörung (Fehldiagnose) beruht,
sondern nur, wenn die Folgen der vorhandenen
Funktionsbeeinträchtigungen falsch eingeschätzt werden (vgl
BSG vom 10.2.1993 - 9/9a RVs 5/91 = SozR 3-1300 § 48 Nr 25).
Fundstelle:
SozR 3-0000
RegNr 23106 (BSG-Intern)
weitere Fundstellen: VersVerw 1997, 95 (Kurzwiedergabe)
Rechtszug:
vorgehend SG Lübeck 1995-03-20 S 10 Vsb 89/94