Der Rechtsstreit wird um die Frage geführt, ob beim Wegfall einer Behinderung, die in einem bindend gewordenen Bescheid nicht aufgeführt worden ist, der Grad der Behinderung (
GdB) herabgesetzt werden kann.
Dem Kläger wurde 1979 wegen einer Krebserkrankung die Schilddrüse entfernt. Im Bescheid vom 19. April 1980 wurde als Behinderung insoweit nur "Verlust der Schilddrüse" festgestellt. Ein Hinweis auf die Krebserkrankung wurde nicht in den Bescheid aufgenommen. Der
GdB (damals Minderung der Erwerbsfähigkeit -
MdE -) wurde unter Mitberücksichtigung einer geringfügigen Herzleistungsstörung auf 80 festgesetzt.
Nach Begutachtung und Anhörung des Klägers setzte der Beklagte acht Jahre später den
GdB auf 30 herab ( Bescheid vom 11. Januar 1988, Widerspruchsbescheid vom 17. August 1988). Eine Besserung im Sinne einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes, des Wegfalls der Behandlungsbedürftigkeit und des Wegfalls der Rezidivgefahr sei eingetreten.
Die gegen diese Herabsetzung erhobene Anfechtungsklage ist in beiden Rechtszügen ohne Erfolg geblieben ( Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 15. August 1989, Urteil des Landessozialgerichts (
LSG) Hamburg vom 5. März 1991). Das
LSG hat ausgeführt, daß der
GdB für den Verlust der Schilddrüse zusammen mit der geringfügigen Herzleistungsstörung nur 30 betrage. Die anfangs berechtigte Höherbewertung wegen der damals noch bestehenden Ungewißheit des Behandlungserfolges sei gemäß den Anhaltspunkten nun nicht mehr zu rechtfertigen, da es zu einer "Heilungsbewährung" gekommen sei.
Der Kläger beanstandet mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision immer noch die seiner Ansicht nach zu geringe Einschätzung des Verlustes der Schilddrüse. Er meint zudem, wenn man schon von dieser geringen Schätzung ausgehen müsse, dann hätte man bereits bei Erlaß des Erstbescheides keine höhere
MdE gewähren dürfen. Der Erstbescheid sei unter dieser Voraussetzung von Anfang an unrichtig iS des § 45 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - (
SGB X) gewesen.
Da die Krebserkrankung im Bescheid nicht erwähnt worden sei, könne auch diesbezüglich keine wesentliche Änderung iS des § 48
SGB X eingetreten sein.
Er beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen und den Herabsetzungsbescheid aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beigeladene schließt sich diesem Antrag an.