Urteil
Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Aufhebung - wesentliche Änderung - Änderung der Anhaltspunkte - Herzklappenersatz - Marcumarbehandlung - Behandlungsfolgen als Behinderung

Gericht:

BSG 9. Senat


Aktenzeichen:

9 RVs 1/93


Urteil vom:

11.10.1994


Grundlage:

Leitsatz:

1. Der Grad der Behinderung, den bestimmte Krankheiten im allgemeinen bewirken, kann regelmäßig nicht durch Rechtsanwendung ermittelt und festgestellt, sondern muß durch Willensentscheidung festgelegt werden.

2. Änderungen der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem SchwbG wirken wie Änderungen der rechtlichen Verhältnisse iS des § 48 SGB 10.

Orientierungssatz:

1. Die Verwaltung ist nach § 48 SGB 10 berechtigt, eine Änderung zugunsten und eine Änderung zuungunsten des Behinderten in einem Bescheid festzustellen und im Ergebnis eine Änderung zu versagen, wenn sich beide Änderungen gegenseitig aufheben (vgl BSG vom 8.5.1981 - 9 RVs 4/80 = SozR 3100 § 62 Nr 21).

2. Die Anhaltspunkte 1977 und 1983 sehen einen besonderen GdB wegen der Blutverdünnung durch Marcumarbehandlung nicht vor und es besteht kein Anhalt dafür, daß das Meinungsbild in der sozialmedizinischen Wissenschaft in der maßgebenden Zeit des angefochtenen Bescheides - hier im Jahre 1986 - anders war.

Fundstelle:

SozR 3-0000 BSGE 00 RegNr 21661 (BSG-Intern) br 1995 Heft 5, S.118-119

Rechtszug:

vorgehend SG München 1991-02-15 S 20 Vs 1822/86
vorgehend LSG München 1992-11-03 L 15 Vs 32/91

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE018360808


Informationsstand: 07.03.1995