Urteil
Der Kläger begehrt die Feststellung des Merkzeichens "G"
Gericht:
SG Hamburg 54. Kammer
Aktenzeichen:
S 54 SB 666/12
Urteil vom:
29.06.2015
SG Hamburg 54. Kammer
S 54 SB 666/12
29.06.2015
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Feststellung des Merkzeichens "G".
Am 30.10.1995 stellte der Kläger einen Erstantrag nach dem Schwerbehindertengesetz. Zuletzt stellte das Versorgungsamt B. mit Ausführungsbescheid vom 24.10.2000 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 für eine Restaphasie mit Störung vornehmlich im Bereich der Schriftsprache mit leichtem hirnorganischen Psychosyndrom mit Beeinträchtigung der Aufmerksamkeitsfunktionen (Teil-GdB 30) sowie eine psychische Beeinträchtigung (Teil-GdB 30) fest. Außerdem wurden noch folgende weitere Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt, die sich mit einem Teil-GdB von jeweils 10 allerdings nicht auf erhöhend auf den Gesamt-GdB auswirkten: 1. Gefühlsstörungen im Bereich der linken Körperhälfte 2. Bluthochdruck 3. Schlafapnoe-Syndrom 4. Wirbelsäulenschaden.
Am 06.10.2011 stellte der Kläger erneut einen Neufeststellungsantrag, mit dem er die Feststellung des Merkzeichens "G" beantragte. Hinzugekommen war eine Coxarthrose rechts mit der Notwendigkeit einer Implantation einer Hüftprothese.
Mit Bescheid vom 18.04.2012 lehnte die Beklagte die Neufeststellung und insbesondere die Feststellung des Merkzeichens "G" ab. Eine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen sei nicht eingetreten. Der Hüftgelenksersatz bedinge einen Teil-GdB von 10. Der Kläger gehöre auch nicht zu dem Personenkreis, dem das Merkzeichen "G" zustehe.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte die Feststellung eines GdB von mindestens 50 sowie des Merkzeichens "G". Zur Begründung verwies er darauf, dass die durch den Schlaganfall eingetretenen Hirnleistungsstörungen nicht berücksichtigt worden seien. Außerdem sei es durch die Hüftoperation zu einer Beinverlängerung gekommen, die sehr oft zu heftigen Schmerzen beim Gehen und Stehen führe. Auch Beugungen des Beines führten zu schmerzhaften Belastungen. Schließlich seien Herzrhythmusstörungen mit Aussetzungen und Unterbrechungen sowie plötzlicher Schwindel beim Gehen, Stehen und Sitzen zu berücksichtigten. Nach der Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte des Klägers wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2012 zurück.
Mit seiner am 15.10.2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, dass sich durch die Hüftoperation eine Verschlechterung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben habe. Insbesondere sei die Beweglichkeit stark eingeschränkt, da beim Beugen akute Schmerzen aufträten. Daher könne er Treppen oder Stufen nur mit größter Mühe bewältigen. Außerdem seien auch die anderen Erkrankungen nicht ausreichend gewürdigt worden.
Er beantragt nach Aktenlage sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18.04.2012 und des Widerspruchsbescheids vom 12.09.2012 zu verpflichten, bei ihm einen GdB von mindestens 50 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf den Akteninhalt und die in den angefochtenen Bescheiden dargelegten Gründe Bezug. Das Klagevorbringen führe zu keiner günstigeren Beurteilung.
Das Gericht hat Befundberichte von Dr. H., Dr. D. und Herrn N. eingeholt. Dr. H. führt in seinem Bericht vom 02.01.2013 aus, dass der Kläger unter multiplen Skelettbeschwerden leide, in letzter Zeit vor allem auch Hüftgelenkbeschwerden. Im Rahmen einer Osteoporose sei es zu mehreren Kompressionsfrakturen gekommen. Das rechte Hüftgelenk sei nach der Endoprothese jetzt weitgehend beschwerdefrei. Dr. D. berichtet im März 2013 über einen rezidivierenden Schwindel unklarer Genese, der zu einer Gangunsicherheit und Übelkeit führe, außerdem über Belastungsstörungen und eine Angststörung. Beigefügt waren u.a. Arztbriefe von Dr. G ... In dem Bericht vom 24.01.2013 ist zur Anamnese mitgeteilt, dass der Schwindel in den letzten Monaten weniger aufgetreten sei. In dem Brief vom 20.09.2012 heißt es, der Kläger sei bezüglich Schwindel oder Synkopen beschwerdefrei. In dem von Dr. D. eingeholten Folgebericht vom Februar 2014 führt dieser einen persistierenden Hüftschmerz mit einer Einschränkung der Gehleistung bei Belastung auf. Dem diesen Bericht beigefügten Arztbrief von Dr. B1 vom 06.02.2013 ist zu entnehmen, dass am rechten Hüftgelenk weder ein Leistenbeugendruckschmerz noch ein Trochanterdruckschmerz vorlag. Das Gangbild war unauffällig. Die Beweglichkeit betrug 10/0/130 Grad für die Extension/Flexion, 40/0/20 für die Abduktion/Adduktion und 40/0/20 für die Außen-/Innenrotation. Herr N. beschreibt in seinem Bericht vom 18.02.2014 eine eingeschränkte Bewegung der Hüfte rechts, die zu einem relativ steifen Gangbild führe. Aus dem vom Kläger vorgelegten Arztbrief von Dr. G. vom 16.01.2015 ergibt sich zudem, dass der Kläger kardial beschwerdefrei sei und Sport treibe. Bei der Ergometrie bestand eine Belastbarkeit bis 150 Watt, ein Abbruch erfolgte wegen muskulärer Erschöpfung. Die Echokardiographie ergab eine leichtgradige Aortenklappeninsuffizienz bei normaler linksventrikulärer Funktion.
Am 16.03.2015 hat das Gericht die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
R/R7891
Informationsstand: 27.11.2018