Die form- und fristgerecht (§ 151
Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143
SGG), aber nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des SG Bremen vom 7. November 2012 und der Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung eines höheren
GdB ist § 48
Abs. 1
S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB X)
i. V. m.
§ 69 Abs. 1 und 3 SGB IX. Nach § 48
Abs. 1
S. 1
SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Von einer solchen ist im Schwerbehindertenrecht bei einer Änderung im Gesundheitszustand des behinderten Menschen auszugehen, wenn aus dieser die Erhöhung oder Herabsetzung des Gesamt-
GdB um wenigstens 10 folgt, während das Hinzutreten weiterer Funktionsstörungen mit einem Einzel-
GdB von 10 regelmäßig ohne Auswirkung auf den Gesamt-
GdB bleibt (
vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. April 2013 -
B 9 SB 3/12 R - juris Rn. 26 m. w. N.).
Nach § 69
Abs. 1
S. 1
SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag eines behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den
GdB in einem besonderen Verfahren fest. Als
GdB werden dabei nach § 69
Abs. 1
S. 4
SGB IX die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Grundlage der Bewertung waren dabei bis zum 31. Dezember 2008 die aus den Erfahrungen der Versorgungsverwaltung und den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft gewonnenen Tabellenwerte der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (
AHP). Dieses Bewertungssystem ist zum 1. Januar 2009 ohne wesentliche inhaltliche Änderungen abgelöst wurden durch die aufgrund des § 30
Abs. 17 (
bzw. Abs. 16) BVG erlassene und zwischenzeitlich mehrfach geänderte
Rechtsverordnung zur Durchführung des § 1
Abs. 1 und 3, des § 30
Abs. 1 und des § 35
Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung -
VersMedV -) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I 2412). Die darin niedergelegten Maßstäbe waren nach § 69
Abs. 1
S. 5
SGB IX (in der bis zum 14. Januar 2015 gültigen Fassung) auf die Feststellung des
GdB entsprechend anzuwenden. Seit dem 15. Januar 2015 existiert im Schwerbehindertenrecht eine eigenständige Rechtsgrundlage für den Erlass einer
Rechtsverordnung, in der die Grundsätze für die medizinische Bewertung des
GdB und auch für die medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen aufgestellt werden (
§ 70 Abs. 2 SGB IX in der seit dem 15. Januar 2015 gültigen Fassung). Hierzu sieht der zeitgleich in Kraft getretene
§ 159 Abs. 7 SGB IX als Übergangsregelung vor, dass bis zum Erlass einer solchen Verordnung die Maßstäbe des § 30
Abs. 1 BVG und der auf Grund des § 30
Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend gelten.
Als Anlage zu
§ 2 VersMedV sind
"Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VMG) erlassen worden, in denen
u. a. die Grundsätze für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen (
GdS) i.
S. des § 30
Abs. 1 BVG festgelegt worden sind. Diese sind auch für die Feststellung des
GdB maßgebend (
vgl. Teil A Nr. 2 a VMG). Die
AHP und die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen
VMG stellen ihrem Inhalt nach antizipierte Sachverständigengutachten dar (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG],
vgl. z. B. Urteil vom 16. Dezember 2014 -
B 9 SB 2/13 R - juris Rn. 10 m. w. N.).
Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der
GdB gemäß § 69
Abs. 3
S. 1
SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Zur Feststellung des
GdB werden in einem ersten Schritt die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichenden) Zuständen (s.
§ 2 Abs. 1 SGB IX) und die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festgestellt. In einem zweiten Schritt sind diese dann den in den
VMG genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-
GdB zu bewerten. In einem dritten Schritt ist - in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-
GdB (
vgl. Teil A Nr. 3 c VMG) - in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-
GdB zu bilden. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinander stehen. Außerdem sind bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in den
VMG feste Grade angegeben sind (Teil A
Nr. 3 b
VMG). Hierbei führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen
GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung und auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem
GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (Teil A
Nr. 3 Buchst. d ee
VMG;
vgl. zum Vorstehenden auch
BSG, Urteil vom 17. April 2013 - B 9 SB 3/12 R - juris Rn. 29).
Die Bemessung des
GdB ist nach der ständigen Rechtsprechung des
BSG grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (
vgl. BSG a. a. O., Rn. 30). Dabei hat insbesondere die Feststellung der nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens zu erfolgen. Maßgeblich für die darauf aufbauende
GdB-Feststellung ist aber nach
§ 2 Abs. 1, § 69
Abs. 1 und 3
SGB IX, wie sich nicht nur vorübergehende Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auswirken. Bei der rechtlichen Bewertung dieser Auswirkungen sind die Gerichte an die Vorschläge der von ihnen gehörten Sachverständigen nicht gebunden (
BSG, Beschluss vom 20. April 2015 - B 9 SB 98/14 B - juris Rn. 6 m. w. N.).
Unter Beachtung dieser Grundsätze sind der Gerichtsbescheid des SG und die Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat vielmehr zu Recht die Feststellung eines (noch) höheren
GdB abgelehnt.
Der Senat folgt zunächst hinsichtlich der der Nierenfunktionsstörung, welche die beim Kläger führende Erkrankung darstellt, der unter Heranziehung von
Teil B Nr. 12.1.3 VMG erfolgten, ausführlichen und überzeugenden Begründung des Gerichtsbescheides des SG Bremen vom 7. November 2012, der er sich nach eigener Sachprüfung anschließt und die er daher nicht wiederholt (§ 153
Abs. 2
SGG). Insoweit besteht ein Einzel-
GdB von 40. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 12. November 2015 darauf hingewiesen hat, er halte seine Nierenfunktionsstörung für zu gering bewertet, da diese als sich im "Stadium III" befindlich von mehreren Ärzten festgestellt worden sei, was nach einer seitens des
VdK herausgegebenen Kommentierung einen Teil-
GdB von nicht geringer als 50 bedingen könne, folgt der Senat dieser Beurteilung nicht. Der Kläger ist auch nach seinen eigenen Angaben durch die Nierenfunktionsstörung derzeit nicht so schwerwiegend beeinträchtigt, dass ein derart hoher
GdB allein für diese Funktionsstörung im Vergleich mit anderen Funktionsstörungen, die einen
GdB von 50 bedingen, angemessen wäre. Zudem ist das Ausmaß der Erkrankung "mittleren Grades", das einen
GdB von 50 bis 70 bedingt, in Teil B
Nr. 12.1.3
VMG umschrieben mit "Serumkreatininwerten andauernd zwischen 4 und 8 mg/dl erhöht, Allgemeinbefinden stärker beeinträchtigt, mäßige Einschränkung der Leistungsfähigkeit"; jedenfalls die beiden erstgenannten Kriterien sind beim Kläger, der durchgehend Kreatininwerte von
ca. 2 mg/dl und teilweise auch darunter (Aussagen vom 16.4.2009 und 28.7.2009 beispielsweise) aufgewiesen hat, eindeutig nicht erfüllt. Die vom Kläger angeführte Kommentierung von Wendler benennt für das "Stadium III" ebenfalls Kreatininwerte in einem deutlich höheren Bereich, als der Kläger sie aufweist, nämlich ab 6 mg/dl, und spricht von einem "präterminalen" Stadium. Dergleichen liegt beim Kläger nach den ärztlichen Gutachten und Befundberichten nicht vor, sondern er weist vielmehr lediglich eine moderate Niereninsuffizienz auf. Die alleinige Benennung als "Stadium III" vermag aufgrund dieser eindeutigen medizinischen Feststellungen zur Überzeugung des Senats keinen höheren
GdB als 40 zu begründen, zumal hinzukommt, dass verschiedene Klassifizierungen bekannt sind. So weicht die Klassifikation nach
ICD-10 etwa von derjenigen ab, auf die der Kläger sich beruft; jedenfalls hiernach wäre eine Einstufung der Erkrankung des Klägers als eine solche im "Stadium III" entsprechend einer moderaten Niereninsuffizienz (
vgl. Gutachten
Dr. Q.,
S. 13) nicht unplausibel, was indes in keiner Weise deckungsgleich mit der Klassifizierung ist, auf die der Kläger sich beruft.
Der Senat tritt auch hinsichtlich der entzündlich-rheumatischen Erkrankung des Klägers den Ausführungen des SG Bremen vom 7. November 2012 bei, wonach diese unter Heranziehung von
Teil B Nr. 18.2.1 VMG maximal mit einem Einzel-
GdB von 20 zu bewerten sein dürfte, wobei der Senat allerdings berücksichtigt hat, dass die Polymyalgia rheumatica als zusätzliche Funktionsbeeinträchtigung mit einem Einzel-
GdB von 30 in dem Neufeststellungsbescheid der Beklagten vom 2. Februar 2009 aufgenommen worden ist, sodass der Senat mithin bei der weiteren Betrachtung zu Gunstendes Klägers diesen Einzelwert zugrunde legt. Ein höherer Wert für diese Funktionsstörung lässt sich auch bei Heranziehung der durchgeführten Therapie nicht begründen, da eine Dosierung mit 4 mg Cortison keineswegs eine besonders aggressive Therapie, sondern eine moderate Dosierung darstellt. Bei alledem ist das Hinzutreten einer chronischen Polyarthritis zum Erkrankungsbild des Klägers mit erheblichen Funktionseinschränkungen und Beschwerden, welche einen höheren
GdB-Wert rechtfertigen könnten, nicht mit belastbaren ärztlichen Feststellungen belegt. Der Nuklearmediziner und Radiologe
Dr. K. hat im Mai 2008 zunächst lediglich einen entsprechenden Verdacht geäußert, alsdann auch Frau
Dr. L., während die Hausärztin Frau
Dr. M. von zunehmenden Gelenk- und Wirbelsäulenschmerzen berichtete. Eine MRT der HWS im August 2008 ergab jedenfalls keinen Hinweis auf einen entzündlichen Prozess, der sich auch in der Folgezeit niemals verifizieren ließ. In jedem Fall kommt es aber auf die - durch belastbare ärztliche Feststellungen belegten - funktionellen Auswirkungen an, wobei für die Einstufung nicht erheblich ist, ob ein nach Teil B
Nr. 18.2.1
VMG zu beurteilender entzündlicher Prozess, an dessen zentraler Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits auch
Prof. Dr. W. in seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2013 Zweifel geäußert hat, oder ein nach Teil B
Nr. 18.4
VMG zu beurteilendes Somatisierungssyndrom vorliegt. Auch soweit Frau
Dr. L. das Vorliegen einer Polymyalgia rheumatica, einer systemischen Autoimmunerkrankung der Muskulatur, annimmt, so hat sie doch ausgeführt, unter der systemischen Corticosteroidtherapie habe keine signifikante entzündliche Krankheitsaktivität beobachtet werden können. Auch der Sachverständige
Dr. Q. hat im Gutachten vom 22. Juli 2010 keinen Hinweis auf entzündliche Gelenkveränderungen gefunden und zudem ausgeführt, die vorliegenden degenerativen Veränderungen stellten sich im Wesentlichen altersgerecht dar und die Kreatinin- und Harnstoffwerte - mit Blick auf die Nierenfunktion - hätten sich bei der aktuellen Messung gegenüber 2002 leicht gebessert. Soweit er annimmt, der Gesamt-
GdB des Klägers könne höchstens mit 50 bewertet werden, ist dies in Anbetracht der fehlenden Feststellung in belastbarer Weise vorliegender Funktionsstörungen des Klägers ebenso überzeugend wie das gesamte Gutachten des
Dr. Q.
Die dagegen vorgebrachten Einwände des Klägers haben den Senat hingegen nicht überzeugt. Seine Schilderungen bleiben auf der Ebene subjektiver Beschwerden, die sich durch ärztliche Untersuchungen nicht verifizieren lassen. Die vom Kläger in Zweifel gezogene ärztliche Qualifikation der Frau
Dr. T., die
Dr. Q. bei der Anfertigung des Gutachtens geholfen hat, steht gemäß der Stellungnahme des
Dr. Q. vom 29. Juni 2012 zur Überzeugung des Senats außer Frage.
Hinsichtlich der vom Kläger vorgebrachten heftigen Herzrhythmusstörungen mit ausgeprägter Angina pectoris, wobei die Darstellung der untersuchenden Kardiologin
Dr. S. zwischenzeitlich deutlich andere Schlussfolgerungen nahegelegt hat, auch wenn der Kläger diesen wiederum entgegen getreten ist, liegt nunmehr ein Bericht des
Dr. AB. vom Klinikum AC. vom 11. Dezember 2014 vor, der das Vorhofflimmern bestätigt. Indes handelt es sich weiterhin um ein bislang nicht austherapiertes Behandlungsleiden und der weitere Verlauf bleibt abzuwarten. Zur Begründung einer höheren Bewertung der Herzbeschwerden als mit einem Teil-
GdB von 10 unter Heranziehung von
Teil B Nr. 9.1.1, 9.1.6 VMG sind bislang keine belastbaren ärztlichen Feststellungen getroffen. Die entsprechende versorgungsärztliche Beurteilung (Stellungnahme der Frau
Dr. O. vom 4. November 2014) ist insoweit schlüssig. Die von
Dr. AB. geschilderten Erkrankungsbilder, insbesondere das Vorhofflimmern des Klägers, waren zudem auch bereits bei Abfassung des Gutachtens
Dr. Q. vom 9. Februar 2010 bekannt und führen nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen im Alltagsleben des Klägers, auch wenn es zu einer Zunahme der Häufigkeit und Dauer der Episoden gekommen sein mag. Der Senat hat sich insoweit nicht veranlasst gesehen, erneut ein internistisches Sachverständigengutachten einzuholen, zumal es sich - wie bereits ausgeführt - derzeit noch um ein nicht austherapiertes Behandlungsleiden handelt.
Auch aus den weiteren aktuellen medizinischen Unterlagen aus dem Jahr 2014, insbesondere aus den Berichten des
Dr. Y. vom 20. Oktober 2014 und des
Dr. Z., ergeben sich keine anderen Erkenntnisse.
Das SG hat die Klage auch hinsichtlich des begehrten Nachteilsausgleichs "G" rechtsfehlerfrei abgewiesen. Nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 7(seit 1. Januar 2013, bisher § 3
Abs. 2) der Schwerbehindertenausweisverordnung (
SchwbAwV) ist auf dem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "G" einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des
§ 146 Abs. 1 SGB IX oder entsprechender Vorschriften ist.
Nach
§ 146 Abs. 1 S. 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Zur näheren Ausführung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe bestimmte früher
Nr. 31
AHP 2008 und bestimmt nunmehr
Teil D Nr. 1 b S. 3 VMG, dass als ortsübliche Wegstrecke etwa ein Fußweg von 2
km anzusehen ist, der in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird. Diese Festlegung, die in Übereinstimmung mit der früheren Rechtsprechung zu den
AHP erfolgt ist (
vgl. BSG, Urt. v. 10. Dezember 1987 -
9 a RVs 11/87 in: BSGE 62, 273), versucht auch im Weiteren all diese Faktoren herauszufiltern, die außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des behinderten Menschen nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit, sondern möglicherweise aus anderen Gründen erheblich beeinträchtigen. Damit tragen diese Regelungen dem Umstand Rechnung, dass das Gehvermögen eines Menschen von verschiedenen Faktoren geprägt und variiert wird, zu denen neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also dem Körperbau und etwaiger Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens sowie sonstige Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die persönliche Motivation, gehören. Sie beschreiben dabei Regelfälle, bei denen nach dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" als erfüllt anzusehen sind und die bei den dort nicht erwähnten Behinderungen als Vergleichsmaßstab dienen können (
vgl. Senat, Urteil vom 25. April 2012 - L 13 SB 7/11 - sowie Urteil vom 29. August 2012 - L 13 SB 6/12 -). Die genannten Voraussetzungen sind als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen
GdB von wenigstens 50 bedingen; anderenfalls kommt es nach näherer Maßgabe des
Teil D Nr. 1 d VMG darauf an, ob die bestehenden Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, wie etwa bei einer Versteifung des Hüftgelenks.
Keine der in Teil D
Nr. 1
VMG aufgeführten Fallgruppen ist beim Kläger gegeben. Der Kläger gehört nicht zum Kreis der hilflosen oder gehörlosen behinderten Menschen, welche stets einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung hätten (
vgl. Teil D
Nr. 1 a
VMG). Auch leidet er weder unter den in den
VMG unter Abschnitt D, Ziffer 1 d) bis f) enthaltenen Regelbeispielen genannten orthopädischen oder internistischen Funktionseinschränkungen noch unter den dort genannten hirnorganischen Anfällen
bzw. Störungen der Orientierungsfähigkeit infolge psychischer Erkrankung. Insbesondere führen auch die vom Kläger geltend gemachten Herzbeschwerden nicht zum Vorliegen einer unter Teil D, Ziffer 1 d
VMG genannten Fallgruppe, denn das hierfür erforderliche Ausmaß einer Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 gemäß der Einteilung in
Teil B Nr. 9.1.1 VMG wird beim Kläger nicht erreicht.
Zwar handelt sich hierbei nicht um eine abschließende Aufzählung des anspruchsberechtigten Personenkreises, sondern lediglich um Regelbeispiele ("Regelfälle", so
BSG, Urteil vom 24. April 2008 -
B 9/9a SB 7/06 R, SozR 4-3250 § 146
Nr. 1, juris Rn. 12), die für andere behinderte Menschen als Vergleichsmaßstab dienen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2008 -
L 11 SB 193/08, juris Rn. 29). Indes liegen aufgrund der medizinischen Erkenntnisse, die bislang im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren gewonnen worden sind, keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, der Kläger wäre infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit gehindert, ortsübliche Wegstrecken zu Fuß zurückzulegen (
vgl. Teil D
Nr. 1 b
VMG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160
Abs. 1 und
Abs. 2
SGG liegen nicht vor.