Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die Beteiligten zuvor im Rahmen des Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 13. Juli 2016 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind und zu der eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten nicht erforderlich ist, haben nach Annahme des vom Beklagten abgegebenen Teilanerkenntnisses vom 08. September 2015, mit dem der Beklagte einen Gesamt-
GdB von 30 mit Wirkung ab dem 01. September 2015 festgestellt hat, keinen (weiteren) Erfolg.
1. Sie sind - in einer Kombination aus Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - statthaft (§ 54 Abs 1 S 1
SGG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet, soweit sie über das vom Beklagten abgegebene und von der Klägerin angenommene Teilanerkenntnis vom 08. September 2015 hinausgehen.
2. Die auf die Aufhebung der konkludenten Ablehnungsentscheidung des Beklagten, einen noch höheren Grad der Behinderung als 30 festzustellen (sog Höchstbetragsfestsetzung), gerichtete Anfechtungsklage und die auf Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung eines höheren Grades der Behinderung als 30 gerichtete Verpflichtungsklage sind unbegründet. Die angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidungen des Beklagten im Gewande seines Teilanerkenntnisses sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 54 Abs 2
SGG), weil sie keinen Anspruch auf die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung als 30 hat.
3. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin erhobenen Anspruch auf Feststellung eines Gesamt-
GdB von 50 ist
§ 69 Abs 1 und Abs 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX). Nach § 69 Abs 1
SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den
GdB fest. Diese Regelung knüpft materiell-rechtlich an den in
§ 2 Abs 1 S 1 SGB IX bestimmten Begriff der Behinderung an. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Gemäß § 69 Abs 1 S 5
SGB IX wird seit dem 21. Dezember 2007 zusätzlich auf die aufgrund des § 30 Abs 17 (bzw Abs 16) BVG erlassene
Rechtsverordnung zur Durchführung des § 1 Abs 1 und 3, des § 30 Abs 1 und des § 35 Abs 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung (
VersMedV)) Bezug genommen, so dass seit dem 01. Januar 2009 die
VersMedV vom 10. Dezember 2008 (BGBl I 2412), zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl I 2122), Grundlage für die Feststellung des
GdB ist.
Als Anlage zu
§ 2 VersMedV sind
"Versorgungsmedizinische Grundsätze" (AnlVersMedV) erlassen worden, in denen ua die Grundsätze für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen (
GdS) iSd § 30 Abs 1 BVG festgelegt worden sind und die die sog "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (
AHP) abgelöst haben.
Die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" sind auch für die Feststellung des
GdB maßgebend, weil beide Begriffe - insoweit übereinstimmend - ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens bilden (vgl
Teil A Nr 2 AnlVersMedV). Die zum 01. Januar 2009 in Kraft getretene AnlVersMedV stellt ihrem Inhalt nach ein antizipiertes Sachverständigengutachten dar.
Soweit der streitigen Bemessung des
GdB die
GdS-Tabelle der AnlVersMedV (Teil A) zugrunde zu legen ist, gilt Folgendes: Nach den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle (
Teil B, Nr 1) sind die dort genannten
GdS-Sätze Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der in Teil A, Nr 2 e AnlVersMedV genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen dabei den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Teil B, Nr 1 a AnlVersMedV).
4. Nach diesem Maßstab ist bei der Klägerin kein höherer Gesamt-
GdB als 30 festzustellen. Dabei stützt sich die Kammer - soweit es die objektiven klinischen Befunde anbelangt - auf das im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten des
Dr. med. F., der äußerst sorgfältig alle für die Beurteilung erforderlichen Befunde erhoben hat. Soweit der Sachverständige allerdings aufgrund der von ihm erhobenen klinischen Befunde eine Bewertung der einzelnen bei der Klägerin vorliegenden dauernden Funktionsbeeinträchtigungen nach Maßgabe der AnlVersMedV vorgenommen hat, vermag die Kammer, der insoweit allein die Aufgabe zukommt, aus den mit sachverständiger Hilfe ermittelten objektiven klinischen Befunden und den daraus resultierenden dauernden Funktionseinschränkungen, den Gesamt-
GdB zu bestimmen, nicht in allen Punkten zu folgen. Daneben stützt sich die Kammer auch auf die eingeholten Befundberichte nebst Anlagen und die versorgungsärztlichen Stellungnahmen des Beklagten.
a) Die Klägerin leidet an Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule, die dem Funktionssystem Rumpf zuzuordnen sind. Die im Laufe des Klageverfahrens neu hinzugetretenen funktionellen Auswirkungen im Bereich der Wirbelsäule hat der Beklagte zu Recht mit Wirkung ab September 2014 mit einem Einzel-
GdB von 20 berücksichtigt. Er hat damit den Ausführungen des Sachverständigen Rechnung getragen, bei der Klägerin sei erstmals ab März 2014 die Schmerzsituation im Bereich des Rückens bildmorphologisch erklärbar gewesen, so dass der Beklagte auch in zeitlicher Hinsicht zu Recht von einem Dauerzustand sechs Monate später (vgl
§ 2 Abs 1 S 1 SGB IX) - also im September 2014 - ausgehen konnte. Eine höhere Bewertung als einen Einzel-
GdB von 20 für die bei der Klägerin bestehenden dauernden Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule lässt die AnlVersMedV indes nicht zu. Für Wirbelsäulenfunktionseinschränkungen sind die maßgeblichen Bewertungskriterien in
Teil B, Nr 18.9 AnlVersMedV vorgegeben. Danach folgt der
GdB bei Wirbelsäulenschäden primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung, der Wirbelsäuleninstabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Abschnitte der Wirbelsäule. Nach Teil B, Nr 18.9 AnlVersMedV rechtfertigen erst mittelgradige funktionelle Auswirkungen von Wirbelsäulenschäden in einem Wirbelsäulenabschnitt, zB eine anhaltende Bewegungseinschränkung oder eine Instabilität mittleren Grades, einen Einzel-
GdB von 20. Funktionsstörungen geringeren Grades bedingen allenfalls einen Einzel-
GdB von 10. Schwere funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) rechtfertigen einen
GdB von 30, mittelgradige bis schwere funktionelle Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten einen
GdB von 30 bis 40. Ein
GdB von 50 setzt besonders schwere Auswirkungen (zB die Versteifung großer Teile der Wirbelsäule, anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte erfasst; schwere Skoliose) voraus. Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen - oder auch intermittierende Störungen bei einer Spinalkanalstenose - sind zusätzlich zu berücksichtigen. Bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen kann auch ohne nachweisbare neurologische Ausfallerscheinungen ein
GdB über 30 in Betracht kommen.
Unter Anwendung dieses Bewertungsmaßstabs lassen sich Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule feststellen, die maximal einen Einzel-
GdB von 20 rechtfertigen. Dabei ist zu beachten, dass allein weder die Operationen noch die bildgebenden Befunde für die Feststellung des
GdB maßgeblich sind, sondern die funktionellen Auswirkungen (Teil B, Nr 18.1 AnlVersMedV). Die Kammer geht aufgrund der vom Sachverständigengutachten
Dr. med. Markart erhobenen klinischen Befunde von geringgradigen Funktionseinschränkungen in allen Abschnitten der Wirbelsäule aus. So hat sich bei der Untersuchung nur ein dezenter Druckschmerz neben der HWS auslösen lassen und die Bewegungsausmaße befanden sich im unteren Normbereich (Vorneigen/Rückneigen: 35-0-50, Seitneigen 50-0-60, Drehen: 50-0-60). Auch Funktionseinschränkungen von relevantem Ausmaß im Bereich der LWS lassen sich dem Sachverständigengutachten nicht entnehmen. So waren das Seitneigen der LWS mit jeweils 40/0/30 Grad und das Drehen mit 30-0-30 im Normalbereich. Auch lassen der Finger-Bodenabstand von 5
cm und das Zeichen nach Schober von 10/14
cm die Annahme einer relevanten Funktionsstörung der LWS nicht zu, zumal positive Nervendehnungsschmerzen nicht befundet wurden. Da auch im Bereich der BWS außer der Entfaltungsstörung (verkürzte Messstrecke nach Ott mit 30/31
cm) keine weiteren funktionellen Einschränkungen vorliegen, ist von allenfalls leichtgradigen Funktionseinschränkungen in allen Wirbelsäulenabschnitten auszugehen, die maximal mit einem Einzel-
GdB von 10 zu bewerten sind. Unter Berücksichtigung der insbesondere auch von dem Sachverständigen im Einzelnen beschriebenen Schmerzsymptomatik, die mit einem Opioid - einem zentral wirksamen Schmerzmittel - behandelt wird, ist aufgrund des deshalb vorliegenden außergewöhnlichen Schmerzsyndroms für die dauernden Beeinträchtigungen der Wirbelsäule hierfür insgesamt von einem Einzel-
GdB von 20 auszugehen, um den Beeinträchtigungen der Klägerin in diesem Bereich insgesamt gerecht zu werden. Eine noch höhere Bewertung der bei der Klägerin bestehenden dauernden Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich der Wirbelsäule verbietet sich zur Vermeidung einer Doppelbewertung im Übrigen auch deshalb, weil die in der
GdS-Tabelle angegebenen Werte bereits die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit einschließen und zudem auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände bereits berücksichtigen (Teil A, Nr 2 j AnlVersMedV).
Sofern der Sachverständige für die Funktionsstörungen der Wirbelsäule demgegenüber von einem Einzel-
GdB von 30 ausgegangen ist, vermag die Kammer diese Einschätzung nicht nachzuvollziehen. Insoweit übersieht der Sachverständige letztlich, dass er selbst im Bereich der Wirbelsäule so gut wie keine funktionellen Auswirkungen feststellen konnte. Auch ein neurologisches Defizit hat er nicht feststellen können. Offenbar begründet der Sachverständige den von ihm angenommenen Einzel-
GdB von 30 entscheidend mit den nachgewiesenen radiologischen Veränderungen, die sich aber nach seinem eigenen Bekunden nicht in relevanten funktionellen Auswirkungen oder neurologischen Schäden niedergeschlagen haben.
b) Hinsichtlich der Funktionsbehinderungen durch die Totalendoprothese des rechten Kniegelenks und die Teilendoprothese des linken Kniegelenks sieht Teil B, Nr 18.12 AnlVersMedV bei einer einseitigen Totalendoprothese einen
GdB von mindestens 20 und für eine einseitige Teilendoprothese einen
GdB von mindestens 10 vor. Diese Mindest-
GdB berücksichtigen die bei normal funktionierenden Prothesen auftretenden Beeinträchtigungen der Teilhabefähigkeit. Vorliegend bestehen sowohl auf Grundlage der Auskünfte der behandelnden Ärzte als auch dem Sachverständigengutachten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die implantierten Prothesen nicht ordnungsgemäß funktionieren oder über das Normalmaß hinausgehende Schwierigkeiten (zB ungewöhnliche Schmerzen, weitere Funktionsbeeinträchtigungen) hervorrufen. Die Kammer folgt insoweit der Einschätzung des ärztlichen Dienstes des Beklagten in seinen Stellungnahmen vom 01. September 2015 und vom 03. Juni 2016, wonach für die dauerhaften Funktionseinschränkungen beider Kniegelenke ein Einzel-
GdB von 20 leidensgerecht ist. So liegt bei der Klägerin nach den Prothesenimplantationen eine gute Beweglichkeit vor, während postoperative dauerhafte Reizzustände oder Instabilitäten nicht ersichtlich sind. Dies deckt sich auch mit den von dem Sachverständigen erhobenen Befunden, wonach er im Bereich beider Kniegelenke über reizlose Narbenverhältnisse berichten und einen Gelenkerguss nicht palpieren konnte.
Soweit der Sachverständige gleichwohl die Auffassung vertreten hat, wegen der bei der Klägerin vorliegenden Kombination aus einseitiger Totalendoprothese des rechten Kniegelenks und einseitiger Teilendoprothese des linken Kniegelenks sei von einem Einzel-
GdB von 30 auszugehen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Eine Bewertung in diesem Umfang wäre mit Blick auf die von dem Sachverständigen selbst beschriebene weitgehend gute Beweglichkeit beider Kniegelenke bei fehlenden dauerhaften Reizzuständen oder Instabilitäten nicht leidensgerecht und käme darüber hinaus einer bloßen Addition von in der AnlVersMedV zugrunde gelegten Werten gleich, die von vornherein ausgeschlossen ist (vgl
Teil A, Nr 3 a AnlVersMedV).
c) Die Bluthochdruckerkrankung der Klägerin, die dem Funktionssystem Herz-Kreislauf zuzuordnen und nach
Teil B, Nr 9.3 AnlVersMedV zu beurteilen ist, ist mit einem Einzel-
GdB von 10 zu bewerten; hierüber besteht zwischen den Beteiligten - zu Recht - kein Streit.
d) Weitere Gesundheitsstörungen, die Auswirkung auf den Gesamt-
GdB haben könnten, liegen nicht vor; auch waren weitere Ermittlungen mangels Ansatzpunkt nicht angezeigt.
e) Liegen - wie hier - mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der Gesamt-
GdB gemäß § 69 Abs 3
SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Nach Teil A, Nr 3c AnlVersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-
GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-
GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird.
Bei der Klägerin liegt damit ein Gesamt-
GdB von 30 vor. Der Einzel-
GdB von 20 für das Kniegelenksleiden ist nach Überzeugung der Kammer im Hinblick auf die ebenfalls mit einem Einzel-
GdB von 20 zu bewertende Behinderung im Funktionssystem der Wirbelsäule auch unter Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten negativen Verstärkung um einen Zehnergrad heraufzusetzen, was dem vom Beklagten abgegebenen Teilanerkenntnis vom 08. September 2015 entspricht.
5. Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Feststellung der medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G". Nach
§ 3 Abs 1 Nr 7 (seit 01. Januar 2013, bisher § 3 Abs 2) der Schwerbehindertenausweisverordnung (
SchwbAwV) ist auf dem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "G" einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des
§ 146 Abs 1 SGB IX oder entsprechender Vorschriften ist. Hierfür wäre die Anerkennung eines
GdB von zumindest 50 unabdingbar, denn der Nachteilsausgleich "G" setzt gemäß der Bestimmung des § 3 Abs 1
SchwbAwV die Schwerbehinderteneigenschaft iSd
§ 2 Abs 2 SGB IX voraus. Bereits aus diesem Grunde scheidet eine Zuerkennung des Merkzeichens "G" an die Klägerin aus.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193
SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Eine (teilweise) Belastung des Beklagten mit den der Klägerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten kam auch nicht unter Berücksichtigung des abgegebenen Teilanerkenntnisses in Betracht, weil der Beklagte hiermit lediglich die Veränderungen des Gesundheitszustandes der Klägerin nach Klageerhebung nachvollzogen hat und insoweit keinen Anlass zur Klageerhebung gab.