Urteil
Feststellung eines Grades der Behinderung - Grundlage für die Ermittlung des GdB - Bestimmung des GdB bei einem Wirbelsäulenleiden und einer Totalendoprothese des Kniegelenks - Bildung eines Gesamt-GdB

Gericht:

SG Neuruppin 35. Kammer


Aktenzeichen:

S 35 SB 102/12


Urteil vom:

15.07.2016


Grundlage:

Tenor:

Die Klagen gegen den Bescheid des Beklagten vom 01. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2012 in der Fassung des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 08. September 2015 werden abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) im Rahmen eines Erstfeststellungsverfahrens nach den Regelungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX).

Die im Februar 1955 geborene - derzeit also 61 Jahre alte - als Lehrerin erwerbstätige - Klägerin beantragte bei dem Beklagten mit Formularantrag vom 18. April 2011 am 26. April 2011 die Feststellung eines Grades der Behinderung sowie die Feststellung des Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G". Die Klägerin gab antragsbegründend an, unter dauernden Funktionseinschränkungen aufgrund einer Endoprothese am rechten Knie und eines Hemischlittens am linken Knie sowie aufgrund eines Hypertonus zu leiden.

Nach Einholung einer ärztlichen Auskunft der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. med. C. vom 27. Juni 2011, der ua ein ärztlicher Bericht der Klinik für Endoprothetik/Klinik für Manuelle Medizin vom 25. März 2011 sowie ein ärztlicher Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik der D. Kliniken vom 27. April 2011 beigefügt war, schlug der ärztliche Dienst dem Beklagten in Auswertung dieser Unterlagen vor, den Bluthochdruck mit einem Einzel-GdB von 10, den Kniegelenksersatz rechts, mit einem Einzel-GdB von 20 sowie den Kniegelenksersatz links mit einem Einzel-GdB von 10 und den Gesamt-GdB mit 20 zu bewerten. Dem folgend stellte der Beklagte mit Bescheid vom 01. August 2011 einen Gesamt-GdB von 20 mit Wirkung ab dem 26. April 2011 fest und berücksichtigte hierbei den Bluthochdruck sowie den Kniegelenksersatz rechts und links.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 08. August 2011 Widerspruch und führte aus, die vorliegenden Gesundheitsstörungen Bluthochdruck, Kniegelenksersatz rechts und Kniegelenksersatz links seien nur ungenügend berücksichtigt worden.

Daraufhin holte der Beklagte einen Befundbericht bei Dr. med. E. vom 17. September 2011 ein, dem wiederum weitere medizinische Unterlagen beigefügt waren. In seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 13. Oktober 2011 führte der ärztliche Dienst des Beklagten ua aus, es lägen nach den vorgelegten Befundmitteilungen keine noch höher zu bemessenden Funktionsstörungen nach Kniegelenksvollersatz rechts und Kniegelenksteilersatz links vor. Dem folgend wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2011 als unbegründet zurück.

Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Mai 2012 bei dem Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Der Beklagte habe für die bei ihr vorliegenden Beeinträchtigungen bereits unzutreffende Einzel-GdB festgestellt. So sei der Ansatz eines Einzel-GdB von lediglich 20 für den bei ihr vorliegenden Kniegelenksvollersatz rechts bei Kniegelenksteilersatz links nicht hinreichend. Bei der Klägerin lägen erhebliche Bewegungseinschränkungen in beiden Kniegelenken vor, sie könne das linke Knie nicht mehr vollständig strecken. Die Klägerin leide an erheblichen Beeinträchtigungen beim Treppensteigen, sie müsse einen Nachstellschritt ausführen. Nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen führten Bewegungseinschränkungen im Kniegelenk mittleren Grades bereits zu einem Einzel-GdB von 40 und solche stärkeren Grades zu einem Einzel-GdB von 50.

Die Kammer hat zunächst Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte eingeholt und Beweis erhoben durch die Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. med. F. Der Sachverständige hat die Klägerin am 24. März 2015 untersucht und bei ihr dauernde Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich der Wirbelsäule, der Kniegelenke und aufgrund einer Hypertonie festgestellt (Sachverständigengutachten - ohne Datum - (bei dem Sozialgericht Neuruppin am 21. Juli 2015 eingegangen) sowie ergänzende Stellungnahme vom 25. Februar 2016). Der Sachverständige hat vorgeschlagen, den Gesamt-GdB mit Wirkung ab März 2014 mit 50 zu bewerten. Das bei der Klägerin bestehende chronische Wirbelsäulensyndrom im Bereich der Halswirbel- und der Lendenwirbelsäule rechtfertige einen Einzel-GdB von 30. Es handele sich in beiden Fällen um mittelgradige funktionelle Auswirkungen. Auch wenn die Bewegungsausmaße (teilweise "grenzwertig") im Normbereich lägen, würden sich im Bereich der radiologischen Diagnostik ausgeprägte degenerative Veränderungen zeigen. Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Klägerin bei wechselnder Schmerzmedikation nunmehr auf ein Opioid eingestellt sei, lasse sich ein rezidivierendes Schmerzsyndrom nachvollziehen. Für die Funktionseinschränkungen der Kniegelenke hat der Sachverständige vorgeschlagen, auch diese mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten. Es könne nicht sein, letztlich lediglich nur den in den versorgungsmedizinischen Grundsätzen für eine einseitige Totalendoprothese angegebenen Mindest-GdB von 20 zugrunde zu legen, wenn beide Kniegelenke operativ versorgt worden seien, auch wenn die Beweglichkeit beider Kniegelenke grenzwertig im Normbereich liege und die Knieschmerzen nach endoprothetischer Versorgung deutlich gebessert seien. Hinsichtlich des bei der Klägerin bestehenden Bluthochdruckleidens hat der Sachverständige schließlich einen Einzel-GdB von 10 vorgeschlagen. Die medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" hat der Sachverständige nicht als erfüllt angesehen.

Der Beklagte hat nach Auswertung des Sachverständigengutachtens unter Hinweis auf eine ärztliche Stellungnahme vom 01. September 2015, mit der ihm vorgeschlagen wurde, aufgrund der Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mit Wirkung ab September 2014 einen Gesamt-GdB von 30 festzustellen, ein dementsprechendes Teilanerkenntnis abgegeben (Schriftsatz vom 08. September 2015) und hierbei die Gesundheitsstörungen Bluthochdruck, Funktionsstörung der Wirbelsäule (Bandscheibenschaden, degenerative Wirbelsäulenveränderungen) sowie den Kniegelenksersatz rechts und links berücksichtigt.

Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen und beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen darüber hinaus (sinngemäß),

den Beklagten unter Abänderung seiner mit dem Bescheid vom 01. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2012 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 08. September 2015 verlautbarten Feststellungsverfügung zu verpflichten, bei ihr einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 sowie das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Begründung der angefochtenen Entscheidungen und die Stellungnahmen seiner ärztlichen Berater, insbesondere auf die ärztlichen Stellungnahmen vom 01. September 2015 und vom 03. Juni 2016. Danach sei der vom Sachverständigen vorgeschlagene Einzel-GdB von 30 für die Funktionsstörungen der Kniegelenke nicht nachvollziehbar. Bei der Klägerin liege nach Prothesenimplantationen eine gute Beweglichkeit vor, postoperative dauerhafte Reizzustände oder Instabilitäten seien nicht ersichtlich, so dass ein Einzel-GdB von 20 für die Totalendoprothese des rechten Kniegelenks und ein Einzel-GdB von 10 für die Teilprothese des linken Kniegelenks leidensgerecht seien. Hinsichtlich des Wirbelsäulenleidens seien mittelgradige Funktionseinschränkungen im Längsschnitt nicht erkennbar, höhergradige Schmerzen mit der angegebenen Schmerzmedikation bei fehlenden gravierenden Bewegungseinschränkungen seien bei einem Einzel-GdB von 20 leidensgerecht berücksichtigt.

Das Gericht hat die Beteiligten im Rahmen eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 13. Juli 2016 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Die Prozessakte und die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird ergänzend auf den Inhalt der Prozess- und der Verwaltungsakte verwiesen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Rechtsprechungsdatenbank Berlin

Entscheidungsgründe:

Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die Beteiligten zuvor im Rahmen des Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 13. Juli 2016 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind und zu der eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten nicht erforderlich ist, haben nach Annahme des vom Beklagten abgegebenen Teilanerkenntnisses vom 08. September 2015, mit dem der Beklagte einen Gesamt-GdB von 30 mit Wirkung ab dem 01. September 2015 festgestellt hat, keinen (weiteren) Erfolg.

1. Sie sind - in einer Kombination aus Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - statthaft (§ 54 Abs 1 S 1 SGG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet, soweit sie über das vom Beklagten abgegebene und von der Klägerin angenommene Teilanerkenntnis vom 08. September 2015 hinausgehen.

2. Die auf die Aufhebung der konkludenten Ablehnungsentscheidung des Beklagten, einen noch höheren Grad der Behinderung als 30 festzustellen (sog Höchstbetragsfestsetzung), gerichtete Anfechtungsklage und die auf Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung eines höheren Grades der Behinderung als 30 gerichtete Verpflichtungsklage sind unbegründet. Die angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidungen des Beklagten im Gewande seines Teilanerkenntnisses sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 54 Abs 2 SGG), weil sie keinen Anspruch auf die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung als 30 hat.

3. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin erhobenen Anspruch auf Feststellung eines Gesamt-GdB von 50 ist § 69 Abs 1 und Abs 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX). Nach § 69 Abs 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Diese Regelung knüpft materiell-rechtlich an den in § 2 Abs 1 S 1 SGB IX bestimmten Begriff der Behinderung an. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Gemäß § 69 Abs 1 S 5 SGB IX wird seit dem 21. Dezember 2007 zusätzlich auf die aufgrund des § 30 Abs 17 (bzw Abs 16) BVG erlassene Rechtsverordnung zur Durchführung des § 1 Abs 1 und 3, des § 30 Abs 1 und des § 35 Abs 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)) Bezug genommen, so dass seit dem 01. Januar 2009 die VersMedV vom 10. Dezember 2008 (BGBl I 2412), zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl I 2122), Grundlage für die Feststellung des GdB ist.

Als Anlage zu § 2 VersMedV sind "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (AnlVersMedV) erlassen worden, in denen ua die Grundsätze für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) iSd § 30 Abs 1 BVG festgelegt worden sind und die die sog "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) abgelöst haben.

Die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" sind auch für die Feststellung des GdB maßgebend, weil beide Begriffe - insoweit übereinstimmend - ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens bilden (vgl Teil A Nr 2 AnlVersMedV). Die zum 01. Januar 2009 in Kraft getretene AnlVersMedV stellt ihrem Inhalt nach ein antizipiertes Sachverständigengutachten dar.

Soweit der streitigen Bemessung des GdB die GdS-Tabelle der AnlVersMedV (Teil A) zugrunde zu legen ist, gilt Folgendes: Nach den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle (Teil B, Nr 1) sind die dort genannten GdS-Sätze Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der in Teil A, Nr 2 e AnlVersMedV genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen dabei den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Teil B, Nr 1 a AnlVersMedV).

4. Nach diesem Maßstab ist bei der Klägerin kein höherer Gesamt-GdB als 30 festzustellen. Dabei stützt sich die Kammer - soweit es die objektiven klinischen Befunde anbelangt - auf das im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. med. F., der äußerst sorgfältig alle für die Beurteilung erforderlichen Befunde erhoben hat. Soweit der Sachverständige allerdings aufgrund der von ihm erhobenen klinischen Befunde eine Bewertung der einzelnen bei der Klägerin vorliegenden dauernden Funktionsbeeinträchtigungen nach Maßgabe der AnlVersMedV vorgenommen hat, vermag die Kammer, der insoweit allein die Aufgabe zukommt, aus den mit sachverständiger Hilfe ermittelten objektiven klinischen Befunden und den daraus resultierenden dauernden Funktionseinschränkungen, den Gesamt-GdB zu bestimmen, nicht in allen Punkten zu folgen. Daneben stützt sich die Kammer auch auf die eingeholten Befundberichte nebst Anlagen und die versorgungsärztlichen Stellungnahmen des Beklagten.

a) Die Klägerin leidet an Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule, die dem Funktionssystem Rumpf zuzuordnen sind. Die im Laufe des Klageverfahrens neu hinzugetretenen funktionellen Auswirkungen im Bereich der Wirbelsäule hat der Beklagte zu Recht mit Wirkung ab September 2014 mit einem Einzel-GdB von 20 berücksichtigt. Er hat damit den Ausführungen des Sachverständigen Rechnung getragen, bei der Klägerin sei erstmals ab März 2014 die Schmerzsituation im Bereich des Rückens bildmorphologisch erklärbar gewesen, so dass der Beklagte auch in zeitlicher Hinsicht zu Recht von einem Dauerzustand sechs Monate später (vgl § 2 Abs 1 S 1 SGB IX) - also im September 2014 - ausgehen konnte. Eine höhere Bewertung als einen Einzel-GdB von 20 für die bei der Klägerin bestehenden dauernden Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule lässt die AnlVersMedV indes nicht zu. Für Wirbelsäulenfunktionseinschränkungen sind die maßgeblichen Bewertungskriterien in Teil B, Nr 18.9 AnlVersMedV vorgegeben. Danach folgt der GdB bei Wirbelsäulenschäden primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung, der Wirbelsäuleninstabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Abschnitte der Wirbelsäule. Nach Teil B, Nr 18.9 AnlVersMedV rechtfertigen erst mittelgradige funktionelle Auswirkungen von Wirbelsäulenschäden in einem Wirbelsäulenabschnitt, zB eine anhaltende Bewegungseinschränkung oder eine Instabilität mittleren Grades, einen Einzel-GdB von 20. Funktionsstörungen geringeren Grades bedingen allenfalls einen Einzel-GdB von 10. Schwere funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) rechtfertigen einen GdB von 30, mittelgradige bis schwere funktionelle Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten einen GdB von 30 bis 40. Ein GdB von 50 setzt besonders schwere Auswirkungen (zB die Versteifung großer Teile der Wirbelsäule, anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte erfasst; schwere Skoliose) voraus. Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen - oder auch intermittierende Störungen bei einer Spinalkanalstenose - sind zusätzlich zu berücksichtigen. Bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen kann auch ohne nachweisbare neurologische Ausfallerscheinungen ein GdB über 30 in Betracht kommen.

Unter Anwendung dieses Bewertungsmaßstabs lassen sich Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule feststellen, die maximal einen Einzel-GdB von 20 rechtfertigen. Dabei ist zu beachten, dass allein weder die Operationen noch die bildgebenden Befunde für die Feststellung des GdB maßgeblich sind, sondern die funktionellen Auswirkungen (Teil B, Nr 18.1 AnlVersMedV). Die Kammer geht aufgrund der vom Sachverständigengutachten Dr. med. Markart erhobenen klinischen Befunde von geringgradigen Funktionseinschränkungen in allen Abschnitten der Wirbelsäule aus. So hat sich bei der Untersuchung nur ein dezenter Druckschmerz neben der HWS auslösen lassen und die Bewegungsausmaße befanden sich im unteren Normbereich (Vorneigen/Rückneigen: 35-0-50, Seitneigen 50-0-60, Drehen: 50-0-60). Auch Funktionseinschränkungen von relevantem Ausmaß im Bereich der LWS lassen sich dem Sachverständigengutachten nicht entnehmen. So waren das Seitneigen der LWS mit jeweils 40/0/30 Grad und das Drehen mit 30-0-30 im Normalbereich. Auch lassen der Finger-Bodenabstand von 5 cm und das Zeichen nach Schober von 10/14 cm die Annahme einer relevanten Funktionsstörung der LWS nicht zu, zumal positive Nervendehnungsschmerzen nicht befundet wurden. Da auch im Bereich der BWS außer der Entfaltungsstörung (verkürzte Messstrecke nach Ott mit 30/31 cm) keine weiteren funktionellen Einschränkungen vorliegen, ist von allenfalls leichtgradigen Funktionseinschränkungen in allen Wirbelsäulenabschnitten auszugehen, die maximal mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten sind. Unter Berücksichtigung der insbesondere auch von dem Sachverständigen im Einzelnen beschriebenen Schmerzsymptomatik, die mit einem Opioid - einem zentral wirksamen Schmerzmittel - behandelt wird, ist aufgrund des deshalb vorliegenden außergewöhnlichen Schmerzsyndroms für die dauernden Beeinträchtigungen der Wirbelsäule hierfür insgesamt von einem Einzel-GdB von 20 auszugehen, um den Beeinträchtigungen der Klägerin in diesem Bereich insgesamt gerecht zu werden. Eine noch höhere Bewertung der bei der Klägerin bestehenden dauernden Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich der Wirbelsäule verbietet sich zur Vermeidung einer Doppelbewertung im Übrigen auch deshalb, weil die in der GdS-Tabelle angegebenen Werte bereits die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit einschließen und zudem auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände bereits berücksichtigen (Teil A, Nr 2 j AnlVersMedV).

Sofern der Sachverständige für die Funktionsstörungen der Wirbelsäule demgegenüber von einem Einzel-GdB von 30 ausgegangen ist, vermag die Kammer diese Einschätzung nicht nachzuvollziehen. Insoweit übersieht der Sachverständige letztlich, dass er selbst im Bereich der Wirbelsäule so gut wie keine funktionellen Auswirkungen feststellen konnte. Auch ein neurologisches Defizit hat er nicht feststellen können. Offenbar begründet der Sachverständige den von ihm angenommenen Einzel-GdB von 30 entscheidend mit den nachgewiesenen radiologischen Veränderungen, die sich aber nach seinem eigenen Bekunden nicht in relevanten funktionellen Auswirkungen oder neurologischen Schäden niedergeschlagen haben.

b) Hinsichtlich der Funktionsbehinderungen durch die Totalendoprothese des rechten Kniegelenks und die Teilendoprothese des linken Kniegelenks sieht Teil B, Nr 18.12 AnlVersMedV bei einer einseitigen Totalendoprothese einen GdB von mindestens 20 und für eine einseitige Teilendoprothese einen GdB von mindestens 10 vor. Diese Mindest-GdB berücksichtigen die bei normal funktionierenden Prothesen auftretenden Beeinträchtigungen der Teilhabefähigkeit. Vorliegend bestehen sowohl auf Grundlage der Auskünfte der behandelnden Ärzte als auch dem Sachverständigengutachten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die implantierten Prothesen nicht ordnungsgemäß funktionieren oder über das Normalmaß hinausgehende Schwierigkeiten (zB ungewöhnliche Schmerzen, weitere Funktionsbeeinträchtigungen) hervorrufen. Die Kammer folgt insoweit der Einschätzung des ärztlichen Dienstes des Beklagten in seinen Stellungnahmen vom 01. September 2015 und vom 03. Juni 2016, wonach für die dauerhaften Funktionseinschränkungen beider Kniegelenke ein Einzel-GdB von 20 leidensgerecht ist. So liegt bei der Klägerin nach den Prothesenimplantationen eine gute Beweglichkeit vor, während postoperative dauerhafte Reizzustände oder Instabilitäten nicht ersichtlich sind. Dies deckt sich auch mit den von dem Sachverständigen erhobenen Befunden, wonach er im Bereich beider Kniegelenke über reizlose Narbenverhältnisse berichten und einen Gelenkerguss nicht palpieren konnte.

Soweit der Sachverständige gleichwohl die Auffassung vertreten hat, wegen der bei der Klägerin vorliegenden Kombination aus einseitiger Totalendoprothese des rechten Kniegelenks und einseitiger Teilendoprothese des linken Kniegelenks sei von einem Einzel-GdB von 30 auszugehen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Eine Bewertung in diesem Umfang wäre mit Blick auf die von dem Sachverständigen selbst beschriebene weitgehend gute Beweglichkeit beider Kniegelenke bei fehlenden dauerhaften Reizzuständen oder Instabilitäten nicht leidensgerecht und käme darüber hinaus einer bloßen Addition von in der AnlVersMedV zugrunde gelegten Werten gleich, die von vornherein ausgeschlossen ist (vgl Teil A, Nr 3 a AnlVersMedV).

c) Die Bluthochdruckerkrankung der Klägerin, die dem Funktionssystem Herz-Kreislauf zuzuordnen und nach Teil B, Nr 9.3 AnlVersMedV zu beurteilen ist, ist mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten; hierüber besteht zwischen den Beteiligten - zu Recht - kein Streit.

d) Weitere Gesundheitsstörungen, die Auswirkung auf den Gesamt-GdB haben könnten, liegen nicht vor; auch waren weitere Ermittlungen mangels Ansatzpunkt nicht angezeigt.

e) Liegen - wie hier - mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der Gesamt-GdB gemäß § 69 Abs 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Nach Teil A, Nr 3c AnlVersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird.

Bei der Klägerin liegt damit ein Gesamt-GdB von 30 vor. Der Einzel-GdB von 20 für das Kniegelenksleiden ist nach Überzeugung der Kammer im Hinblick auf die ebenfalls mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewertende Behinderung im Funktionssystem der Wirbelsäule auch unter Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten negativen Verstärkung um einen Zehnergrad heraufzusetzen, was dem vom Beklagten abgegebenen Teilanerkenntnis vom 08. September 2015 entspricht.

5. Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Feststellung der medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G". Nach § 3 Abs 1 Nr 7 (seit 01. Januar 2013, bisher § 3 Abs 2) der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) ist auf dem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "G" einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 146 Abs 1 SGB IX oder entsprechender Vorschriften ist. Hierfür wäre die Anerkennung eines GdB von zumindest 50 unabdingbar, denn der Nachteilsausgleich "G" setzt gemäß der Bestimmung des § 3 Abs 1 SchwbAwV die Schwerbehinderteneigenschaft iSd § 2 Abs 2 SGB IX voraus. Bereits aus diesem Grunde scheidet eine Zuerkennung des Merkzeichens "G" an die Klägerin aus.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Eine (teilweise) Belastung des Beklagten mit den der Klägerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten kam auch nicht unter Berücksichtigung des abgegebenen Teilanerkenntnisses in Betracht, weil der Beklagte hiermit lediglich die Veränderungen des Gesundheitszustandes der Klägerin nach Klageerhebung nachvollzogen hat und insoweit keinen Anlass zur Klageerhebung gab.

Referenznummer:

R/R7240


Informationsstand: 02.05.2017