Leitsatz:
1. Der Unternehmer für die Personenbeförderung kann nach UnBefG § 3, UnBefG § 4 nur die Erstattung der Fahrgeldausfälle verlangen, die ihm in Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung entstanden sind.
2. Die durch UnBefG § 1, UnBefG § 2 begründete Pflicht zur unentgeltlichen Personenbeförderung im Fährnahverkehr erstreckt sich nicht auf die Beförderung von Personenkraftwagen der durch das Gesetz begünstigten Behinderten.
Rechtszug:
vorgehend VG Koblenz 1976-07-06 1 K 70/73
vorgehend OVG Koblenz 1978-09-25 6 A 97/76