Merkzeichen G

Entscheidungen, in denen um die Zuerkennung des Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der  Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 SGB IX oder entsprechender Vorschriften) gestritten wurde.

Der Nachteilsausgleich G setzt nach § 3 Absatz 1 SchwbAwV die Schwerbehinderteneigenschaft i.S.d. § 2 Absatz 2 SGB IX voraus. Gemäß § 229 Absatz 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein - d. h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen - noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird. Hilflose und gehörlose Menschen haben immer einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr (VMG Teil D Nummer 1).

Bei den in Teil D Nummer 1 Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) aufgeführten Fallgruppen handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung des anspruchsberechtigten Personenkreises, sondern lediglich um Regelbeispiele.

Mit dem Merkzeichen G können folgende Vergünstigungen in Anspruch genommen werden:

  • Kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke (§ 228 ff. SGB IX) oder 50% Kfz-Steuerermäßigung (§ 3a Absatz 2 Satz 1 KraftStG)
  • Ab einem GdB von 70 können maximal 900 Euro für Privatfahrten steuerlich abgesetzt werden (§ 33 EStG)
  • Für Fahrten zur Arbeit können die tatsächlichen Kosten alternativ zur Entfernungskostenpauschale abgesetzt werden (§ 9 Absatz 2 Satz 3 EStG).

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