Merkzeichen Bl (Blindheit)

Rechtsprechung zur strittigen Anerkennung des Merkzeichens Bl für blind im Sinne des § 72 Absatz 5 SGB XII oder entsprechender Vorschriften.

Das Merkzeichen Bl erhalten vollständig erblindete Personen und schwerbehinderte Menschen, bei denen die Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 der normalen Sehschärfe beträgt. Ebenso erhalten sehbehinderte Menschen das Merkzeichen Bl, bei denen eine dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Sehstörung von einem solchen Schweregrad vorliegt. Dies ist u. a. der Fall, wenn das Gesichtsfeld erheblich eingeschränkt ist. Die Beurteilung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens Bl erfolgen nach den Kriterien in Teil A Nummer 3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG).

Folgende Vergünstigungen erhalten schwerbehinderte Personen mit dem Merkzeichen Bl:

  • Kostenlose Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (§§ 228 ff. SGB IX)
  • Kraftfahrzeugsteuerbefreiung (§ 3a Absatz 1 KraftStG)
  • Befreiung vom Rundfunkbeitrag
  • Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommenssteuererklärung (§ 33b Absatz 3 Satz 3 EStG)
  • Blindenhilfe und Landesblindengeld
  • Befreiung von der Hundesteuer
  • Fahrtkostenübernahme zu ambulanten Behandlungen durch die Krankenkasse
  • Parkberechtigung auf einem Behindertenparkplatz (blauer Parkausweis, § 46 StVO)
  • Steuerliche Absetzbarkeit von Privatfahren als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG).

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