Die zulässige Berufung des Beklagten ist nur zum Teil begründet. Soweit das Sozialgericht den Beklagten verurteilt hat, bei der Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens G festzustellen, ist die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Zu Recht ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen des
§ 146 Absatz 1 Satz 1 SGB IX a.F. bzw. § 229 Absatz 1 Satz 1 n.F. vorliegen. Danach ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Vorauszusetzen ist insoweit eine doppelte Kausalität: Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit muss eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein und diese Behinderung muss sein Gehvermögen einschränken. Nicht ausreichend sind hingegen Faktoren, wie mangelnder Trainingszustand oder fehlende Motivation. Nachdem der Sachverständige
Dr. auch nach eingehender medizinischer Untersuchung der Klägerin zu der eindeutigen Einschätzung gelangt ist, die Klägerin leide auf psychischem Gebiet unter einer somatoformen Schmerzstörung
bzw. Fibromyalgie und einer depressiven Komponente, wobei die psychische Störung sich auf ihr Gehvermögen in einer Weise auswirke, dass sie nicht in der Lage sei, Wegstrecken von 2000 m zu Fuß zurückzulegen, liegen entgegen der Ansicht des Beklagten die Voraussetzungen der Zuerkennung des Merkzeichens G unzweifelhaft vor. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat gemäß § 153 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug und sieht von einer Darstellung der weiteren Entscheidungsgründe ab.
Soweit der Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Zuerkennung des Merkzeichens B wendet, ist die Berufung indes begründet. Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens hat gemäß § 146 Absatz 2
SGB IX a.F.
bzw. § 229 Absatz 2
SGB IX n.F. ein schwerbehinderter Mensch, der bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge seiner Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen ist. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts liegen diese Voraussetzungen in der Person der Klägerin nicht vor. Zwar trifft es zu, dass die bei der Klägerin festgestellte psychische Erkrankung sie erheblich in ihrem Gehvermögen beeinflusst, doch kompensiert die Klägerin dies durch die Verwendung eines Rollators
bzw. eines Rollstuhls. Bei Verwendung dieser Hilfsmittel ist indes nicht ersichtlich, wieso die bei ihr bestehende psychische Beeinträchtigung weitere Hilfe bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nötig machte. Dementsprechend hat der Sachverständige in seinem Gutachten in überzeugender Weise die Einschätzung vertreten, die Klägerin sei bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen. Diese Einschätzung teilt der Senat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. Sie folgt dem Maß des wechselseitigen Unterliegens.