II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung vom 20.5.2019 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3
SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie im Fall der Klägerin - darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des § 103
SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das
LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
a) Die behauptete fehlerhafte Sachaufklärung iS von § 103
SGG durch das
LSG ist nicht ausreichend dargelegt. Soweit die Klägerin rügt, das
LSG hätte im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen
Dr. M. einholen müssen, kann sie sich schon deshalb nicht auf den Verfahrensfehler einer unterlassenen Sachaufklärung mit Erfolg berufen, weil sie keinen bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung des
LSG vom 6.2.2019 zu Protokoll aufrechterhaltenen Beweisantrag benannt hat, den das
LSG übergangen haben könnte (zu den Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge s hierzu allgemein Senatsbeschluss vom 21.12.2017 - B 9 SB 70/17 B - Juris RdNr 3). Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Rüge der Klägerin, dass der Sachverständige
Dr. M. sein Gutachten in bestimmten Punkten hätte vertiefen können, sodass der
GdB mit 80 und die Merkzeichen G und B vom
LSG hätten bejaht werden müssen. Sofern die Klägerin insoweit noch offene Fragen behauptet, so hat sie weder erläuterungsbedürftige Punkte im Rahmen ihres Fragerechts nach §§ 116 S 2, 118 Abs 1 S 1
SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4
ZPO noch den Antrag auf Anhörung des Sachverständigen nach § 118 Abs 1 S 1
SGG iVm § 411 Abs 3
ZPO vorgetragen (vgl hierzu insgesamt Senatsbeschlüsse vom 27.9.2018 - B 9 V 14/18 B - Juris RdNr 12 ff und vom 18.6.2018 - B 9 V 1/18 B - Juris RdNr 13 ff, jeweils mwN).
b) Soweit die Klägerin eine Verletzung der Hinweispflicht des
LSG nach §§ 106, 112 Abs 2 S 2
SGG und damit zugleich im Rahmen einer Überraschungsentscheidung eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62
SGG, Art 103 Abs 1
GG) rügt, reichen ihre Ausführungen ebenfalls nicht aus. Die Klägerin verkennt, dass insbesondere gegenüber rechtskundig vertretenen Beteiligten weder eine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts über die Rechtslage noch die Pflicht, bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage bereits die endgültige Beweiswürdigung darzulegen, besteht. Denn das Gericht kann und darf das Ergebnis der Entscheidung, die in seiner nachfolgenden Beratung erst gefunden werden soll, nicht vorwegnehmen. Deshalb gibt es auch keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (Senatsbeschluss vom 27.8.2018 - B 9 SB 19/18 B - Juris RdNr 7 mwN). Art 103 Abs 1
GG gebietet vielmehr lediglich dann einen Hinweis, wenn das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem selbst ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nicht zu rechnen brauchte (Senatsbeschluss vom 27.8.2018, aaO). Die Klägerin zeigt aber nicht substantiiert auf, dass sie nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens insbesondere auch aufgrund der vorliegenden umfangreichen medizinischen Befundunterlagen und der eingeholten Sachverständigengutachten unter keinen Umständen mit der vom
LSG getroffenen Entscheidung habe rechnen können. Das
LSG hat der Klägerin vielmehr die Möglichkeit gegeben, unter Hinweis auf seiner Auffassung nach bestehende Unstimmigkeiten im Gutachten des
Dr. M., hierzu eine gegenteilige Stellungnahme abzugeben. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin auch nicht dargelegt, inwiefern sie in der mündlichen Verhandlung alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich weiteres rechtliches Gehör zu verschaffen. Sie behauptet nicht, dass sie vom Berufungsgericht daran gehindert worden sei, in der mündlichen Verhandlung durch ihren Prozessbevollmächtigten den in der Beschwerdebegründung bezeichneten Beweisantrag auf Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von dem Sachverständigen
Dr. M. oder einen Antrag auf Schriftsatznachlass zu stellen.
c) Die gegen die Beweiswürdigung des
LSG gerichtete, also auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1
SGG gestützte Rüge, kann nach der ausdrücklichen Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2
SGG nicht zur Revisionszulassung führen. Deshalb ist es für die Frage der Zulassung zur Revision unerheblich, dass die Klägerin mit der Auswertung und Würdigung der vorliegenden Arztberichte und Sachverständigengutachten durch das Berufungsgericht nicht einverstanden ist (vgl Senatsbeschluss vom 16.11.2018 - B 9 V 26/18 B - Juris RdNr 10).
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193
SGG.