Urteil
Gehörlosigkeit - Entziehung der Merkzeichen G und B mit mit Vollendung des 16. Lebensjahres

Gericht:

LSG Berlin-Brandenburg 13. Senat


Aktenzeichen:

L 13 SB 313/09


Urteil vom:

23.02.2012


Grundlage:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 21. August 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung der Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung).

Für die 1989 geborene Klägerin stellte der Beklagte durch Bescheid vom 17. April 1996 einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Merkzeichen "H", "G", "B", "RF" und "Gl" wegen einer Hörbehinderung mit Sprachstörungen fest.

Im September 2005 leitete der Beklagte ein Nachprüfungsverfahren ein, in dem eine Auskunft der Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Dr. K eingeholt wurde. In Auswertung dieser Auskunft stellte die Allgemeinmedizinerin H am 08. Dezember 2005 eine mit einem GdB von 100 zu bewertende, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit Sprachstörungen fest; die Voraussetzungen für die Feststellung der Merkzeichen "G" und "B" seien laut AHP entfallen.

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 hörte der Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Aufhebung des Bescheides über die Feststellung der Voraussetzungen der Merkzeichen "G" und "B" an. Da das 16. Lebensjahr vollendet sei, seien die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Merkzeichen nicht mehr gegeben.

Durch Bescheid vom 17. Februar 2006 stellte der Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 17. April 1996 gemäß § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) fest, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung der Merkzeichen "B" und "G" nicht mehr vorliegen. Der GdB betrage weiterhin 100 und die Voraussetzungen für die Merkzeichen "H", "RF" und "Gl" seien erfüllt.

Auf den Widerspruch der Klägerin holte der Beklagte eine gutachtliche Stellungnahme des Sozialmediziners B vom 20. April 2006 ein, der die Einschätzung im Bescheid vom 17. Februar 2006 bestätigte.

Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2006 zurück. Es sei eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten, da im Erwachsenenalter eine erhebliche Gehbehinderung bzw. die Notwendigkeit ständiger Begleitung bei Hörstörungen nur anzunehmen sei, wenn diese in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktionen (z.B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) auftrete. Diese Voraussetzungen lägen im Falle der Klägerin nicht vor.

Mit ihrer am 25. Januar 2007 zu dem Sozialgericht Potsdam erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Aufhebung des Bescheides vom 17. Februar 2006 und macht geltend, dass die Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" und "B" weiterhin vorlägen. Sie hat vorgetragen, dass sie auf eine Begleitperson angewiesen sei, da sie sich im Notfall nicht verständigen könne. Zudem könne sie Ansagen im öffentlichen Nahverkehr, mit denen Passagiere vor möglichen Gefahrquellen gewarnt würden, nicht hören. In größeren Ansammlungen von Fremden sei sie sehr ängstlich und benötige eine Begleitperson. Darüber hinaus habe sie ein Herzleiden, welches ihr größere körperliche Anstrengungen sehr schwer fallen lasse.

Das Sozialgericht hat Befundberichte der Dr. K (Juni und Dezember 2007) sowie der Fachärztin für Kinderheilkunde und Kinderkardiologie Dr. H(Juni 2007) eingeholt, einen augenärztlichen Befund der Charité vom 20. Oktober 2006 sowie Arztbriefe des Unfallkrankenhauses Berlin vom 13. März 2008 und 27. Juli 2008 und des Hals-, Nasen- und Ohrenarztes Dr. N vom 08. Januar 2008 beigezogen. Zudem hat das Sozialgericht ein Gutachten nach Aktenlage durch die Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Dr. D in Auftrag gegeben. Diese gelangte am 22. April 2009 zu der Einschätzung, dass sich auch für den Zeitpunkt Dezember 2006 eine Störung der Orientierungsfähigkeit durch Kombination der beidseitigen Taubheit mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktionen nicht annehmen lasse; auch die Notwendigkeit ständiger Begleitung und regelmäßiger Hilfe bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht nachweisbar.

Mit Urteil vom 29. August 2009 hat das Sozialgericht Potsdam die Klage abgewiesen. Bei der Klägerin liege zwar eine angeborene progrediente, an Taubheit grenzende beidseitige Schwerhörigkeit mit schwerer Störung des Spracherwerbs vor. Nach Vollendung des 16. Lebensjahres mangele es jedoch für das Merkzeichen "G" an der erforderlichen Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion. Insbesondere sei die bei der Klägerin vorliegende Sehstörung zutreffend mit einem GdB von 10 zu bewerten und könne damit nicht als Störung der Ausgleichsfunktion gewertet werden. Auch die Otolithenfunktionsstörung sei erst im Juli 2008 und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt festgestellt worden; diese sei zudem nach der Einschätzung der Sachverständigen durch gutes Training kompensierbar und führe nicht zu einer starken Beeinträchtigung der Orientierungsfähigkeit. Schließlich bestehe offensichtlich kein Herzschaden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3. Auch die Voraussetzungen des Merkzeichens "B" lägen damit nicht mehr vor.

Gegen das am 10. September 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25. September 2009 Berufung eingelegt und sich insbesondere auf die Einschätzung des Dr. N vom 08. Januar 2008 berufen, wonach ihr eine risikofreie Bewegung und Orientierung im öffentlichen Nah- und Fernverkehr allein ohne Begleitung nicht möglich bzw. zumindest nicht zu empfehlen sei.

Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Hals-, Nasen- und Ohrenärzte Dr. Sund Dr. N sowie der behandelnden Augenärzte Dr. S, Prof. Dr. R und Dr. S eingeholt. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass der Befundbericht von Dr. N ihre seit ihrer Geburt unverändert bestehende Situation korrekt beschreibe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 29. August 2009 und den Bescheid des Beklagten vom 17. Februar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten vorgelegen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.

Rechtsweg:

SG Potsdam Urteil vom 21.08.2009 - S 9 SB 22/07

Quelle:

Rechtsprechungsdatenbank Berlin

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig aber unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 17. Februar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2006 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen.

Rechtsgrundlage für die mit den streitigen Bescheiden vorgenommene Aufhebung ist § 48 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X). Denn in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen ist eine wesentliche Änderung gegenüber den im Zeitpunkt der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" und "B" durch Bescheid vom 17. April 1996 vorliegenden Verhältnissen eingetreten. Eine solche Änderung ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres der Klägerin eingetreten, mit dem sich die rechtlichen Voraussetzungen für die Feststellung des Vorliegens des Merkzeichens "G" und in der Folge auch des Merkzeichens "B" geändert haben.

Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Merkzeichens "G" sind bei der Klägerin seit Vollendung des 16. Lebensjahres nicht mehr erfüllt.

Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX - haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, Anspruch auf unentgeltliche Beförderung. Über das Vorliegen der von § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX geforderten gesundheitlichen Merkmale treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen (§ 69 Abs. 1 und 4 SGB IX). Nach § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.

Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein - d.h. altersunabhängig von nichtbehinderten Menschen - noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird (Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 10. Dezember 1987, 9a RVs 11/87, BSGE 62, 273 = SozR 3870 § 60 Nr. 2). Darüber hinaus sind die als antizipiertes Sachverständigengutachten vom Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung herausgegebenen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit zu beachten, und zwar vorliegend in dem für den maßgeblichen Zeitpunkt Dezember 2006 maßgeblichen Fassung 2005 (AHP 2005). In Nr. 30 Abs. 3 bis 5 AHP 2005 (Seite 137-138) ist vorgegeben, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen müssen, um annehmen zu können, dass ein behinderter Mensch infolge einer Einschränkung des Gehvermögens in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Gehvermögen des Menschen von verschiedenen Faktoren geprägt und variiert wird, zu denen neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also dem Körperbau und etwaigen Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, gehören. Von all diesen Faktoren filtern die Anhaltspunkte diejenigen heraus, die außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des behinderten Menschen nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit, sondern möglicherweise aus anderen Gründen erheblich beeinträchtigen. Die Anhaltspunkte beschreiben dabei Regelfälle, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" als erfüllt anzusehen sind, und die bei dort nicht erwähnten Behinderungen als Vergleichsmaßstab dienen können (BSG, Urteil vom 13. August 1997, 9 RVs 1/96, SozR 3-3870 § 60 Nr. 2).

Die in Nr. 30 Abs. 3 der AHP 2005 aufgeführten Fallgruppen lagen im Falle der Klägerin im Dezember 2006 nicht vor.

Die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ließ sich zunächst nicht auf eine behinderungsbedingte Einschränkung des Gehvermögens gründen, da bei der Klägerin weder sich auf die Gehfähigkeit auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen (vgl. Nr. 30 Abs. 3 Satz 1 AHP 2005), noch Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sind, die sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z.B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40 (vgl. Nr. 30 Abs. 3 Satz 2 AHP 2005).

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ergibt sich ab Dezember 2006 auch nicht mehr aus der bei der Klägerin von Geburt an vorliegende, an Taubheit grenzende beidseitige Schwerhörigkeit mit Sprachstörungen unter Berücksichtigung der Vorgaben in Nr. 30 Abs. 1 Satz 1 AHP 2005, wonach auch Störungen der Orientierungsfähigkeit zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen können. Den in Nr. 30 Abs. 5 Satz 1 AHP 2005 hierzu genannten Fallgruppen (Sehbehinderung mit einem GdB von mindestens 70 oder mit einem GdB von 50 oder 60 in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktionen, Taubheit im Kindesalter - in der Regel bis zum 16. Lebensjahr -, Taubheit im Erwachsenenalter bei Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktionen, geistige Behinderungen, wenn die behinderten Menschen sich auf den nicht täglich benutzten Wegen nur schwer zurecht finden können) lässt sich entnehmen, dass bei Schwerhörigkeit/Taubheit mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Veränderung hinsichtlich der Anforderungen für die Annahme des Merkzeichens "G" eintritt. Anders als im Kindesalter ist ab Vollendung des 16. Lebensjahres nicht mehr die bloße Taubheit für die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des Merkzeichens "G" ausreichend, sondern es muss eine Kombination der Taubheit mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktionen oder geistigen Behinderungen vorliegen, die dazu führen, dass die behinderten Menschen sich auf den nicht täglich benutzten Wegen nur schwer zurecht finden können. Diese Voraussetzungen lagen bei der Klägerin in dem für die Entscheidung nach § 48 SGB X allein maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides im Dezember 2006, nicht vor. Dies ergibt sich -wie das Sozialgericht richtig ausgeführt hat- aus dem Sachverständigengutachten der Dr. D vom 22. April 2009. Auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils wird insofern gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den eingeholten Befundberichten der behandelnden Ärzte im Berufungsverfahren. Diese haben die Klägerin zum Teil im Dezember 2006 noch gar nicht behandelt. Die Befundberichte der sie zu diesem Zeitpunkt bereits behandelnden Augenärzte Dr. S, Prof. Dr. R und Dr. S bestätigen zudem die Einschätzungen der Sachverständigen Dr. D, dass eine erhebliche Sehbehinderung nicht vorliege. Denn die mitgeteilten Visuswerte (mit Korrektur durch Brille jeweils 0,8 gemäß Dr. S bzw. rechts 0,6 und links 0,7 gemäß Prof. Dr. R) rechtfertigen nach den im Entziehungszeitpunkt Dezember 2006 maßgeblichen Vorgaben der AHP 2005 Nr. 26.4 (Seite 50 ff.) nur die Annahme eines GdB von 10. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann sich auch aus den Angaben ihres nunmehr behandelnden Hals-, Nasen- und Ohrenarztes Dr. N nichts anderes ergeben. Dieser hat insbesondere in dem von der Klägerin in Bezug genommenen Befund vom 08. Januar 2008 keine Angaben hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts Dezember 2006 gemacht und diese auch auf die Nachfrage im Berufungsverfahren in seinem Befundbericht aus Januar 2010 nicht nachholen können, sondern angegeben, die Klägerin im Dezember 2006 noch nicht behandelt zu haben.

Auch die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens "B" sind mit Vollendung des 16. Lebensjahres der Klägerin entfallen, so dass die Entziehung dieses Merkzeichens nach § 48 Abs. 1 SGB X nicht rechtswidrig ist.

Gemäß §§ 69 Abs. 4, 146 Abs. 2 SGB IX hat die für die Durchführung des BVG zuständige Behörde die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "B" festzustellen, wenn der schwerbehinderte Mensch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge seiner Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen ist.

Nach AHP 2005 Nr. 32 (Seite 140) ist hierfür Voraussetzung, dass der oder die Behinderte bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere infolge einer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen ist. Hierfür ist gemäß Nr. 32 Abs. 2 AHP entscheidend, ob bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels notwendig ist oder bereit sein muss oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z.B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind. Dies ist nach Nr. 32 Abs. 3 AHP 2005 anzunehmen bei Querschnittsgelähmten, Ohnhändern, Blinden und den in Nummer 30 Abs. 4 und 5 genannten Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist. Diese Voraussetzungen lagen - wie bereits zur Frage des Merkzeichens "G" ausgeführt- bei der Klägerin seit Vollendung des 16. Lebensjahres nicht mehr vor, da sich zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens "G" veränderten und nicht mehr gegeben waren. Ein Fall nach Nr. 32 Abs. 3 AHP 2005 lag damit ab Dezember 2006 nicht mehr vor, so dass die Entziehung des Merkzeichens "B" zutreffend erfolgt ist.

Zudem hat die Sachverständige Dr. D überzeugend das Vorliegen der Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens "B" nach Nr. 32 Abs. 2 AHP 2005 verneint. Dass im Falle der Klägerin bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels notwendig ist oder bereit sein muss oder Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen erforderlich sind, lässt sich danach nicht feststellen. Insofern hatte die Klägerin auch keinen Anspruch auf Feststellung des Merkzeichens "B" nach Nr. 32 Abs. 2 AHP 2005, der der Entziehung des Merkzeichens ab Vollendung des 16. Lebensjahres entgegenstehen könnte, nachdem die Voraussetzungen für eine Feststellung nach Nr. 32 Abs. 3 AHP entfallen waren.

Auch für die Frage des Merkzeichens "B" kann sich aus dem Befundbericht des die Klägerin nunmehr behandelnden Hals-, Nasen- und Ohrenarztes Dr. N nichts anderes ergeben, da dieser keine Angaben hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts Dezember 2006 enthält.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

Die Revision war mangels Vorliegen der Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen.

Referenznummer:

R/R3955


Informationsstand: 11.07.2012