II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (
vgl. § 160a
Abs. 2
S. 3
SGG).
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung (§ 160
Abs. 2
Nr. 1
SGG), wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen (
vgl. zum Ganzen:
BSG SozR 3-1500 § 160a
Nr. 34
S. 70 mwN).
Die Klägerin hält folgende Frage für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung:
"Verstößt die Beurteilung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Merkzeichens B für Kinder nach denselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen gegen die Vorschriften der
§ 2 Abs. 1 SGB IX und
§ 229 Abs. 2 SGB IX, in der Fassung ab dem 01.01.2018 (vormals
§ 146 Abs. 2 SGB IX)?"
Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der oben dargestellten Frage um eine Rechtsfrage handelt, zeigt die Beschwerdebegründung bereits deren Klärungsbedarf nicht auf. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das
BSG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Rechtsfrage ergeben (
vgl. BSG Beschluss vom 29.5.2018 - B 8 SO 5/18 B - Juris RdNr. 9 mwN). Deshalb muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des
BSG zu dem geltend gemachten Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das
BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat (stRspr., zB
BSG Beschluss vom 14.9.2017 - B 5 R 258/17 B - Juris RdNr. 10).
Dies ist hier nicht in gebotenem Maße geschehen. Anlass hierzu hätte aber schon deshalb bestanden, weil das
LSG in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich auf das Senatsurteil vom 12.2.1997 (
9 RVs 1/95 - BSGE 80, 97 = SozR 3-3870 § 4
Nr. 18) Bezug genommen hat. Dort hat der Senat unter anderem entschieden, dass die Zuerkennung des Merkzeichens B nicht von der Vollendung eines bestimmten Lebensjahres abhängt, weil Maßstab für dieses Merkzeichen ausnahmsweise nicht der Vergleich mit gleichaltrigen, nicht behinderten Kindern ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob die festgestellten Gesundheitsstörungen bei Erwachsenen die Zuerkennung der genannten Nachteilsausgleiche rechtfertigen würden (
vgl. BSG, aaO, BSGE 80, 97, 99 f = SozR 3-3870 § 4
Nr. 18
S. 72 f). Insoweit führt die Beschwerdebegründung jedoch lediglich aus, dass das
BSG in der genannten Entscheidung über die Zuerkennung des Merkzeichens RF entschieden habe, ohne auf die Ausführungen des
BSG in dieser Entscheidung auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens B einzugehen. Damit fehlt es bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des
BSG unter Darstellung der Frage, ob sich aus der genannten Entscheidung nicht bereits eine Antwort der von der Beschwerde genannten Frage ergibt. Darüber hinaus fehlt es aber auch an der Darstellung des Bedeutungsgehalts der in Frage stehenden Regelung in
Teil D Nr. 2a der Anlage zur VersMedV und der Erörterung der Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung, wie sie sich unter anderem auch aus der Entscheidung des
BSG vom 12.2.1997 (aaO) ergibt. Die bloße Behauptung in der Beschwerdebegründung, dass das
LSG ohne vorliegende Belege angenommen habe, dass die Voraussetzung für das Merkzeichen B auch im Falle eines Erwachsenen nicht vorgelegen hätte, genügt insoweit nicht. Nach § 160
Abs. 2
Nr. 3
SGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht unter Kritik an der Beweiswürdigung auf § 128
Abs. 1
S. 1
SGG gestützt werden. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das
LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig und kann daher nicht deren Erfolgsaussichten begründen (
vgl. BSG Beschluss vom 29.3.2012 - B 14 AS 251/11 B - SozR 4-1750 § 78b
Nr. 1 RdNr. 5 f. mwN).
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (
vgl. § 160a
Abs. 4
S. 2 Halbs. 2
SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a
Abs. 4
S. 1 Halbs. 2, § 169
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193
Abs. 1
SGG.