Urteil
Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens H

Gericht:

LSG Baden-Württemberg


Aktenzeichen:

L 12 SB 440/24


Urteil vom:

09.05.2025


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 01.02.2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Rechtsweg:

vorgehend SG Freiburg, Urteil vom 01.02.2024 - S 1 SB 1931/22

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens H (Hilflosigkeit).

Mit Bescheid vom 21.05.2015 stellte der Beklagte bei der 1974 geborenen Klägerin den Grad der Behinderung (GdB) mit 100 seit 11.08.2014 sowie die Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), B (Berechtigung für eine ständige Begleitung) und aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) fest und lehnte die Feststellung der weiterhin geltend gemachten Merkzeichen, unter anderem H, ab. Der Beklagte stützte sich dabei auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme vom September 2014, welche die seelische Störung mit körperlicher Symptomatik, Halbseitenstörung rechts, psychogener Gangstörung, Anfallsleiden und psychovegetativen Störungen mit einem Einzel-GdB von 80, die Schwerhörigkeit beidseits mit einem Einzel-GdB von 30, das chronische Ekzem mit einem Einzel-GdB von 20, die Funktionsbehinderung des rechten Kniegelenks sowie die Gebrauchseinschränkung des rechten Fußes mit einem Einzel-GdB von 20 sowie die Blutarmut, die chronische Magenschleimhautentzündung, die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, die Allergie und das Bronchialasthma jeweils mit einem Einzel-GdB von 10 und die Funktionsbeeinträchtigungen insgesamt mit einem GdB von 100 bewertete. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg.

Einen kurz darauf gestellten neuerlichen Antrag auf Zuerkennung unter anderem des Merkzeichens H lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16.12.2015 und Widerspruchsbescheid vom 22.02.2016 ab. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) unter dem Aktenzeichen S 11 SB 947/16 legte die Klägerin den Entlassungsbericht des M2 vom 04.03.2016 vor, in welchem ausgeführt wurde, die Klägerin könne kurzzeitig auf dem linken Bein stehen, den Transfer vom Rollstuhl auf die Untersuchungsliege selbstständig und sicher durchführen, benötige beim An- und Ausziehen keine fremde Hilfe und versorge sich weitgehend selbst. Das SG veranlasste eine Begutachtung durch den C1, der in seinem Gutachten vom Dezember 2016 bei der Klägerin eine Somatisierungsstörung, eine PTBS, eine Persönlichkeitsstörung, eine leichte Schwäche der linken Hand, eine teilweise eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule, ein Residuum nach Morbus Sudeck an der rechten Hand, einen Morbus Sudeck an der rechten unteren Extremität sowie eine Gangstörung bei Kontraktur im rechten Kniegelenk diagnostizierte. Eine Hilflosigkeit mit der Erforderlichkeit von fremder Hilfe bei mindestens 3 der gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens bestehe nicht. Vielmehr sei der Klägerin anhand der objektivierbaren Befunde eine weitgehend selbstständige Versorgung möglich. Gestützt auf dieses Gutachten wies das SG die Klage mit Urteil vom 12.04.2018 ab; die Voraussetzungen unter anderem für das Merkzeichen H würden nicht vorliegen.

Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (L 8 SB 2042/18) veranlasste das Gericht eine fachpsychiatrische Begutachtung durch S1, S1 diagnostizierte in seinem Gutachten vom August 2019, beruhend auf ambulanten Untersuchungen an 2 Tagen im März und April 2019, dissoziative Bewegungsstörungen, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert. Eine PTBS könne dagegen nicht diagnostiziert werden. Die Klägerin sei aufgrund ihrer Funktionsstörungen gegenwärtig auf die Benutzung eines Rollstuhls auch innerhalb des Wohnraums angewiesen. Sie bedürfe zwar behinderungsbedingt der Hilfe Dritter, dies jedoch für abgegrenzte Einzelaktivitäten und eben nicht für zahlreiche, häufige und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen. Sie benötige zur selbstständigen Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen einen barrierefreien Zugang. Es seien aber keine Gesundheitsstörungen feststellbar gewesen, aufgrund derer sie praktisch an das Haus gebunden wäre. Hinsichtlich der Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen bestehe Übereinstimmung mit dem Gutachten des C1.

Die Klägerin legte weiterhin das neurologische Gutachten des W1, M1, vom Mai 2019, erstellt auf Veranlassung des Landgerichts F2, vor, in welchem ein CRPS I der rechten unteren Extremität festgestellt worden ist, sowie einen weiteren Entlassungsbericht des M2 vom Februar 2020 über den dortigen stationären Aufenthalt ab Mitte Januar 2020 bis Anfang Februar 2020 vor.

Mit Urteil vom 22.04.2020 hat das LSG Baden-Württemberg die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 12.04.2018 zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen H seien nicht gegeben, wofür sich der Senat auf das Gutachten des S1 stützte. Danach würden bei der Klägerin dissoziative Bewegungsstörungen, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, vorliegen. Eine in der Vergangenheit wiederholt, auch als Verdacht, diagnostizierte PTBS habe der Sachverständige dagegen nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen können. Diese Gesundheitsstörungen könnten aber das Ausmaß der von der Klägerin angegebenen und teilweise demonstrierten motorischen Beeinträchtigungen nicht hinreichend erklären; insbesondere die von der Klägerin gezeigte Bewegungserschwernis, die sie in den Rollstuhl zwinge, könne mit den Schmerzsyndromen – oder gar mit den somatischen Erkrankungen – allein nicht erklärt werden. Die motorische Einschränkung, insbesondere die progrediente Gangstörung, sei vielmehr dem Formenkreis der dissoziativen Störungen zuzuordnen. Es sei keines der in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG), Teil A, Nr. 4, Buchst. e bis g aufgeführten Regelbeispiele erfüllt. Insbesondere greife nicht das Regelbeispiel nach den VG, Teil A, Nr. 4 Buchst. e Satz 2 bb) ein, da die Klägerin weder querschnittsgelähmt sei, noch eine vergleichbare Behinderung vorliege, die auf Dauer und ständig die Benutzung eines Rollstuhls erfordern würde. Zwar sei die Klägerin auch nach den Feststellungen des Sachverständigen S1 aufgrund ihrer Funktionsstörungen gegenwärtig auch innerhalb des Wohnraums weitgehend auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Allerdings könne sie noch wenige Schritte außerhalb des Rollstuhls zurücklegen. Auch sei es ihr nach ihren Angaben gegenüber den beiden Sachverständigen und dem zuletzt genannten Bericht des M2 vom Februar 2020 möglich, zu stehen, wenngleich allerdings nur auf dem linken Bein und für maximal 10 Minuten. Damit liege gerade nicht der Fall vor, dass sie auf Dauer und ständig auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen und deshalb ohne nähere Prüfung vom Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens H auszugehen sei. Bei der daher anzustellenden individuellen Prüfung, ob der Umfang der notwendigen Hilfe bei der Klägerin bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen erheblich ist, seien beide Sachverständige, gestützt auf den objektivierbaren Befund und die anamnestischen Angaben der Klägerin, übereinstimmend und schlüssig und nachvollziehbar zum Ergebnis gelangt, dass diese zu einer weitgehend selbstständigen Versorgung im Stande sei und daher diese Voraussetzung nicht erfülle.

Bereits am 28.12.2020 stellte die Klägerin den hier streitgegenständlichen Antrag auf Feststellung des Merkzeichens H. Sie sitze dauerhaft im Rollstuhl, wie sich aus den von den Gerichten eingeholten Gutachten ergeben würde. Zu den Akten gelangte unter anderem der Entlassungsbericht des M2 vom Januar 2021 über den dortigen knapp 3-wöchigen stationären Aufenthalt im Januar 2021 mit der Diagnose (unter anderem) einer Exazerbation eines CRPS I am rechten Fuß. Die Klägerin könne ohne erhebliche Schmerzverstärkung ca. 5 Minuten auf dem linken Bein stehen; das Gehen und Treppensteigen sei nicht möglich. In einer ergänzenden Stellungnahme zum Hilfsmittelbedarf vom Januar 2021 führten die Ärzte des M2 aus, aufgrund des Zustands des CRPS im rechten Fuß und Unterschenkel, der sich nach einem Insektenbiss verschlechtert habe, könne die Klägerin den rechten Fuß und den distalen Unterschenkel nicht mehr abstellen bzw. ablegen, weshalb ein leichter Aktiv-Rollstuhl mit einer stufenlos höhenverstellbaren Fußstütze rechts notwendig sei. Der behandelnde A1 schloss in einem Bericht vom April 2021 anhand einer Kernspintomografie der Halswirbelsäule sowie seines klinischen Befundes eine neurologische Ursache der beklagten Halswirbelsäulenbeschwerden aus.

In seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom Oktober 2021 verneinte K1 eine wesentliche, GdB-relevante Verschlimmerung. Er bewertete die seelische Störung mit körperlicher Symptomatik, Halbseitenstörung rechts, psychogener Gangstörung, Anfallsleiden und psychovegetativen Störungen weiterhin mit einem Einzel-GdB von 80, die Schwerhörigkeit beidseits mit einem Einzel-GdB von 20, das chronische Ekzem mit einem Einzel-GdB von 20, die Funktionsbehinderung des rechten Kniegelenks sowie die Gebrauchseinschränkung des rechten Fußes mit einem Einzel-GdB von 20, die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule unter Berücksichtigung eines mit Verformung verheilten Wirbelbruchs, eines Schulter-Arm-Syndroms und der Versteifung von Wirbelsäulen-Abschnitten mit einem Einzel-GdB von 20 sowie die Blutarmut, die chronische Magenschleimhautentzündung, die Allergie, das Bronchialasthma und die Herzrhythmusstörungen jeweils mit einem Einzel-GdB von 10 und die Funktionsbeeinträchtigungen insgesamt mit einem GdB von 100. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen H würden weiterhin nicht vorliegen. Ausweislich des Entlassungsberichts des M2 vom Januar 2021 erledige die Klägerin die häusliche Versorgung weitgehend selbst. Mit Bescheid vom 18.10.2021 lehnte der Beklagte daraufhin die Feststellung des Merkzeichens H ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2022 als unbegründet zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 07.07.2022 Klage beim SG erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Zuerkennung des Merkzeichens H weiterverfolgt hat. Sie sei ständig auf den Rollstuhl angewiesen, was auch der Sachverständige S1 bestätigt habe. Auch liege eine weitere chronische Verschlechterung der Erkrankung der Halswirbelsäule vor und habe sich der Pflegegrad auf 3 verschlechtert. Sie hat – neben eine Reihe von überwiegend bereits im vorherigen Gerichtsverfahren eingeführten medizinischen Befundberichten und Gutachten – das Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom September 2022, gestützt auf eine ambulante Begutachtung durch eine Pflegefachkraft, vorgelegt, in welchem ab Mai 2022 ein Pflegegrad 3 statt wie bisher Pflegegrad 2 empfohlen worden ist. Vorgelegt worden sind ferner Arztbriefe des A1 über Untersuchungen wegen des Halswirbelsäulensyndroms und wegen Beschwerden in den Fingern und Händen sowie der vorläufige Entlassungsbrief des M2 vom Mai 2023 über den dortigen stationären Aufenthalt im Mai 2023.

Mit Gerichtsbescheid vom 01.02.2024 hat das SG die Klage unter Bezugnahme auf die Begründung im Widerspruchsbescheid vom 07.01.2022 abgewiesen.

Gegen den der Klägerin am selben Tag zugestellten Gerichtsbescheid hat diese am 08.02.2024 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt und hat sich für ihr weiterhin auf Zuerkennung des Merkzeichens H gerichtetes Begehren insbesondere auf das Pflegegutachten vom September 2022 berufen und die Diagnose einer dissoziativen Störung bestritten. Sie hat eine Vielzahl (meist bereits aktenkundiger) ärztlicher Berichte vorgelegt, unter anderem weitere Berichte des A1 über Vorsprachen der Klägerin wegen eines Schmerzsyndroms an der Halswirbelsäule, MRT-Berichte, zuletzt vom März 2025, einen Bericht des R1 zur Eventspeicher-Kontrolle vom Mai 2024, einen Arztbrief des B1 vom Juli 2023, in welchem dieser über das Lymphödem des rechten Unterschenkel und Vorfußes mit Erstdiagnose 2016 berichtet hat, einen Arztbrief des interdisziplinären F1 vom Juni 2024 sowie einen Arztbrief des K2, , bei dem sich die Klägerin im Mai 2024 wegen eines Halswirbelsäulensyndroms vorgestellt hat. Sie hat ferner das medizinisch-pädagogische Gutachten des B2 vom November 2024 vorgelegt. Sie hat hierin detaillierte Angaben zu Lebensvorstellungen und zur Lebenssituation gemacht und u.a. ausgeführt, sie sei ab Dezember im Vorsitz des VDK des Ortsverbands Z1 tätig, hier erwarteten sie viele Aufgaben, sie solle auch auf eine Fortbildung gehen. Zur Selbstversorgung hat sie ausgeführt, sie könne ihr Badezimmer nur teilweise für sich nutzen. Sie könne sich am Waschbecken waschen, Zähne putzen und auf die Toilette gehen. Essen und Trinken schaffe sie gut. Essen mit Besteck gehe. Sie trinke selbständig, meistens aus Flaschen. Sie könne Gegenstände, die herumliegen, aufräumen, wenn sie nicht zu schwer seien und sie könne schmutzige Wäsche in die Waschmaschine legen. Sie könne saubere Wäsche zum Teil selbständig zusammenlegen, wisse, was sie im Haushalt benötige, und könne entsprechend einkaufen. Sie treffe sich mit Freunden, gehe beinahe täglich ins Schwimmbad. Sie helfe auch anderen, gestern habe sie zum Beispiel einer Schülerin für ein Referat über das amerikanische Wahlsystem geholfen. Sie könne ihren Briefverkehr und ihre rechtlichen Belange selbständig bewältigen. Zum Beispiel habe ihr die Stadt F2 den Führerschein entziehen wollen. Sie habe ein Gutachten durchführen lassen, welches sie selbst habe bezahlen müssen, um nachzuweisen, dass sie fahrtauglich sei. Ihr Zustand hindere sie nicht an Aktivitäten, sie sei früher Fahrradrennen gefahren und habe Triathlon gemacht. Sie habe schon von Kindesbeinen an immer kämpfen gemusst.


Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 01.02.2024 und den Bescheid vom 18.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, bei ihr die Voraussetzungen des Merkzeichens H festzustellen.


Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hat vorgetragen, auch aus den weiteren im Verlauf des Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen würden sich keine Gesichtspunkte dafür ergeben, dass die Klägerin objektiv tatsächlich dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Aus der tatsächlichen Rollstuhlnutzung, vorwiegend aufgrund einer seelischen Störung, könne keine Berechtigung für das Merkzeichen H abgeleitet werden.

Ein gegen sämtliche zum damaligen Zeitpunkt dort tätige Richterinnen und Richter des erkennenden Senats gerichtetes Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 07.06.2024, welches diese mit der Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Senat begründet hat, ist mit Beschluss des Senats vom 19.06.2024 als unzulässig verworfen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakten des Senats, die Gerichtsakten des SG sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerechte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 01.02.2024 ist unbegründet.

Streitgegenständlich ist vorliegend der Bescheid vom 18.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2022, mit dem der Beklagte es abgelehnt hat, bei der Klägerin die Voraussetzungen des Merkzeichens H festzustellen. Die hiergegen erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H liegen weiterhin nicht vor.

1.

Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) bzw., mit Außerkrafttreten des BVG und mit Inkrafttreten des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) zum 01.01.2024, die für die Durchführung des SGB XIV zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Nach § 152 Abs. 4 SGB IX haben die zuständigen Behörden auch über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen zu entscheiden. Im Schwerbehindertenausweis ist das Merkzeichen H einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) oder entsprechender Vorschriften ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung). Nach § 153 Abs. 2 SGB IX wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des GdB, die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und die Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind. Zwar ist von dieser Ermächtigung noch kein Gebrauch gemacht worden. Indes bestimmt § 241 Abs. 5 SGB IX, dass – soweit noch keine Verordnung nach § 153 Absatz 2 erlassen ist – die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend gelten. Mithin ist für die konkrete Bewertung von Funktionsbeeinträchtigungen die ab 01.01.2009 an die Stelle der „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz“ (AHP) getretene Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (VG) zu § 2 Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG (VersMedV) vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19.06.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 158) geändert worden ist, heranzuziehen.

Gemäß § 33b Abs. 3 Satz 4 EStG und dem im Wesentlichen wortgleichen Teil A, Nr. 4 Buchst. b VG ist eine Person hilflos, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind nach § 33b Abs. 3 Satz 5 EStG auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 4 dieser Vorschrift genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die so umschriebene Hilflosigkeit geht auf die Kriterien zurück, die von der Rechtsprechung im Schwerbehindertenrecht bezüglich der steuerlichen Vergünstigung und im Versorgungsrecht hinsichtlich der gleichlautenden Voraussetzungen für die Pflegezulage nach § 35 BVG entwickelt worden sind (Bundessozialgericht , Urteil vom 24.11.2005, B 9a SB 1/05 R, juris, m. w. N., auch zum Nachfolgenden). Dabei hat sich der Gesetzgeber bewusst nicht an den Begriff der Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14, 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI) angelehnt, sodass kein vollständiger Gleichklang mit dem Recht der sozialen Pflegeversicherung besteht.

Bei den nach § 33b EStG zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um solche, die im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befriedigung wesentlicher Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und regelmäßig wiederkehren (BSG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). Dazu zählen zunächst die – auch von der Pflegeversicherung nach § 14 Abs. 4 SGB XI (in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung) erfassten – Bereiche der Grundpflege, also der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung), der Ernährung (mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung) und der Mobilität (Aufstehen, Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung). Hinzu kommen Verrichtungen in den Bereichen der psychischen Erholung, geistigen Anregungen und der Kommunikation (hier insbesondere Sehen, Hören, Sprechen und Fähigkeit zu Interaktionen), während Verrichtungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht eingeschlossen sind (ständige Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.; vgl. auch VG, Teil A, Nr. 4 Buchst. c und d).

Die in § 33b EStG vorausgesetzte Reihe von Verrichtungen kann regelmäßig erst dann angenommen werden, wenn es sich um mindestens 3 Verrichtungen handelt, die einen Hilfebedarf in erheblichem Umfang erfordern (BSG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.; bestätigt durch BSG, Beschluss vom 27.12.2018, B 9 SB 5/18 BH, juris). Die Beurteilung der Erheblichkeit orientiert sich an dem Verhältnis der dem behinderten Menschen nur noch mit fremder Hilfe möglichen Verrichtungen zu denen, die er auch ohne fremde Hilfe bewältigen kann. In der Regel wird dabei auf die Zahl der Verrichtungen, den wirtschaftlichen Wert der Hilfe und den zeitlichen Aufwand abzustellen sein (BSG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O., auch zum Nachfolgenden). Da die Begriffe der Pflegebedürftigkeit und der Hilflosigkeit nicht völlig übereinstimmen, können die zeitlichen Grenzwerte der sozialen Pflegeversicherung zwar nicht unmittelbar übernommen werden, sie lassen sich jedoch als gewisse Orientierungspunkte nutzen. Mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben in der sozialen Pflegeversicherung ist es daher sachgerecht, die Erheblichkeit des Hilfebedarfs in erster Linie nach dem täglichen Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen zu beurteilen. Gemessen an diesem Maßstab ist nicht hilflos, wer nur in relativ geringem Umfange, täglich etwa 1 Stunde, auf fremde Hilfe angewiesen ist. Daraus ergibt sich jedoch nicht schon, dass bei einem Überschreiten dieser Mindestgrenze in jedem Fall Hilflosigkeit zu bejahen ist; vielmehr ist ein täglicher Zeitaufwand – für sich genommen – erst dann hinreichend erheblich, wenn dieser mindestens 2 Stunden erreicht. Um den individuellen Verhältnissen Rechnung tragen zu können, ist aber nicht allein auf den zeitlichen Betreuungsaufwand abzustellen; vielmehr kommt auch weiteren Umständen der Hilfeleistung, insbesondere deren wirtschaftlichen Wert, Bedeutung zu. Dieser Wert wird wesentlich durch die Zahl und die zeitliche Verteilung der Verrichtungen bestimmt; er ist gerade im Blick auf die Zahl der Verrichtungen beziehungsweise auf eine ungünstige zeitliche Verteilung der Hilfeleistungen von Bedeutung.

Nach den VG, Teil A, Nr. 4 Buchst. e Satz 1 kann bei einer Reihe schwerer Behinderungen, die aufgrund ihrer Art und besonderen Auswirkungen regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem Umfang erfordern, im Allgemeinen ohne nähere Prüfung angenommen werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit erfüllt sind. Dies gilt nach den VG, Teil A, Nr. 4 Buchst. e Satz 2, Buchst. f stets bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung, Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig – auch innerhalb des Wohnraums – die Benutzung eines Rollstuhls erfordern, in der Regel auch bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen allein einen GdB von 100 bedingen, bei Verlust von 2 oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel oder Fußamputation beiderseits. Führt eine Behinderung zu dauerndem Krankenlager, so sind nach den VG, Teil A, Nr. 4 Buchst. g Satz 1 stets auch die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit erfüllt. Dauerndes Krankenlager setzt nach den VG, Teil A, Nr. 4 Buchst. g Satz 2 nicht voraus, dass der behinderte Mensch das Bett überhaupt nicht verlassen kann.

2.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind bei der Klägerin die Voraussetzungen für das Merkzeichen H nicht gegeben. Dies hat der 8. Senat des LSG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 22.04.2020, gestützt insbesondere auf das Gutachten des Prof. Dr. S1, überzeugend dargelegt. Der erkennende Senat schließt sich den dortigen Entscheidungsgründen in vollem Umfang an.

a.

Insbesondere, soweit die Klägerin ihr Begehren weiterhin darauf stützt, dass sie auf den Rollstuhl angewiesen sei, hat bereits der 8. Senat des LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 22.04.2020 zutreffend ausgeführt, dass das Regelbeispiel nach den VG, Teil A, Nr. 4 Buchst. e Satz 2 bb) nicht eingreift. Danach kann im Allgemeinen bei einer Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig, auch innerhalb des Wohnraums, die Benutzung eines Rollstuhls erfordern ohne nähere Prüfung angenommen werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin indes nicht erfüllt. Hierbei stützt sich der Senat auf das Ergebnis der Begutachtung durch S1. Die dortigen Feststellungen haben nach wie vor Gültigkeit, da die Klägerin nach eigenen Angaben gegenüber der Pflegefachkraft im Rahmen der dortigen Begutachtung im September 2022 weiterhin (nur) sehr eingeschränkt gehen kann und ausweislich des Berichts des M2 vom Mai 2023 auch weiterhin den Transfer vom Rollstuhl auf die Liege oder vom Rollstuhl in den Pkw selbst bewältigen kann. Auch ist es ihr danach weiterhin möglich, zu stehen, wenngleich nur auf dem linken Bein und zuletzt nur für knapp 5 Minuten ohne Schmerzverstärkung.

b.

Soweit die Klägerin eine Verschlechterung im Gesundheitszustand geltend macht, aufgrund derer ihr das Merkzeichen nun zustehe, kann eine solche Verschlechterung mit Relevanz für das Merkzeichen H nicht festgestellt werden.

Hierbei stützt sich der Senat auf das Ergebnis der Begutachtung durch S1 und die seither erstellten medizinischen Berichte sowie auch auf die eigenen Angaben der Klägerin im medizinisch-pädagogischen Gutachten des B2 vom November 2024.

Bei der Klägerin liegen, wie S1 in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, dissoziative Bewegungsstörungen, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine rezidivierende depressive Störung, remittiert, vor. Die bei der Klägerin über Jahre hinweg diagnostizierten, ganz verschiedenen, dabei stets schwerwiegenden neurologischen Erkrankungen, wie beispielsweise infantile Zerebralparese, Epilepsie, multiple Sklerose, sind im Laufe der Jahre nach und nach alle definitiv widerlegt worden, so S1 unter Verweis auf seine Untersuchungen und auf die Aktenlage. Auch C1 hat festgestellt, dass bei der Klägerin keine Halbseitenstörung, keine Paraspastik, keine Tetraspastik, keine multiple Sklerose, keine anderweitige entzündliche Erkrankung des zentralen Nervensystems, kein Anhalt für eine infantile Zerebralparese oder anderweitige frühkindliche Hirn-schädigung und auch kein epileptisches Anfallgeschehen vorliegt. Insbesondere eine in der Vergangenheit wiederholt, auch als Verdacht, diagnostizierte PTBS konnte S1 nicht feststellen. Neben den gesicherten verschiedenen krankheitswertigen Störungen des Bewegungsapparats, wie dem operierten Bandscheibenvorfall HWK 7/BWK 1, der eingeschränkten Beweglichkeit der Halswirbelsäule und der Gangstörung im rechten Kniegelenk und dem zuletzt wiederholt diagnostizierten CRPS I am rechten Fuß – während im Entlassungsbericht des M2 vom 06.02.2020 die Kriterien für ein CRPS am linken Daumen für nicht ausreichend erfüllt erachtet wurden – und dem hieraus somatisch begründbaren Schmerz ist die Verarbeitung des Schmerzerlebens auch deutlich psychosomatisch überlagert, weshalb S1 in Übereinstimmung mit der diagnostischen Beurteilung des M2 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert hat.

Diese Gesundheitsstörungen können aber das Ausmaß der von der Klägerin angegebenen und teilweise demonstrierten motorischen Beeinträchtigungen nicht hinreichend erklären; insbesondere die von der Klägerin gezeigte Bewegungserschwernis, die sie in den Rollstuhl zwingt, kann mit den Schmerzsyndromen – oder gar mit den somatischen Erkrankungen – allein nicht erklärt werden, so zu Recht S1. Die motorische Einschränkung, insbesondere die progrediente Gangstörung, ist vielmehr, so der Sachverständige, dem Formenkreis der dissoziativen Störungen zuzuordnen. Auffällig ist dabei die klare Diskrepanz zwischen der angegebenen schweren subjektiven Beeinträchtigung einerseits und dem beobachtbaren psychosozialen Funktionsniveau andererseits, welche bereits C1 festgestellt hat und welche S1 sorgfältig herausgearbeitet hat und wofür auf die ausführliche Darstellung im Urteil des 8. Senats verwiesen wird. Dieser hat wie folgt ausgeführt:

„Das beachtliche psychosoziale Funktionsniveau hat sich unter anderem in dem Vermögen der Klägerin bewiesen, sich auf eine überraschend aufgetretene Anforderungssituation (der für die Heimfahrt nach der Untersuchung bei S1 bestellte Fahrer ist nicht erschienen) konstruktiv einzustellen, hierbei die Hilfe Dritter anzunehmen und sich dann, am Bahnhof aktiv Hilfe suchend, um eine Problemlösung zu kümmern. Bei Anwendung etablierter Konsistenzkriterien hat S1 erhebliche Inkonsistenzen und Unplausibilitäten in den eigenanamnestischen Angaben der Klägerin herausgearbeitet. Hierzu verweist der Senat auf die ausführliche Darstellung auf Seite 55 des Gutachtens. Deutlich diskrepant waren weiterhin die geschilderte Intensität subjektiver Beschwerden einerseits und die ausgesprochene Vagheit der Beschreibung der Symptomatik andererseits. Es hat sich als äußerst schwierig erwiesen, so S1, aufgrund dieser unscharfen und vagen Berichten der Klägerin ein halbwegs klares Bild von gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Kindheit, Jugend und frühem Erwachsenenalter zu gewinnen. Multiple Diskrepanzen traten weiterhin zwischen den Ergebnissen in den psychometrischen Selbstbeurteilungsverfahren einerseits und dem erkennbaren klinischen Bild andererseits auf. Während sich im Beck-Depressionsinventar, einem Selbstbeschreibungsverfahren zur Erfassung depressiven Erlebens, ein Ergebnis zeigte, welches für eine mittelschwer ausgeprägte depressive Erkrankung sprach, stand dem der klinische Befund entgegen, da querschnittspsychopathologisch überhaupt keine relevante Depressivität festzustellen war. Im Schmerzevaluationsbogen gab die Klägerin eine ausgeprägte Erschöpfung durch körperliche oder geistige Anstrengungen an, während eine solche Erschöpfung auf Ebene des psychischen Befundes gar nicht festzustellen war. So zeigte sich die Klägerin auch nach mehrstündiger Exploration aufgeschlossen, aktiv und auch hellsichtig in der Fähigkeit, aktuelle Probleme selbstständig zu lösen. Auffällig ist auch die Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden einerseits und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfen andererseits. Trotz der beklagten Missbrauchsproblematik hat die Klägerin lediglich vor Jahren 5 probatorische Sitzungen bei einer Psychotherapeutin in Anspruch genommen. Stationäre Behandlungen hat sie in der Vergangenheit wiederholt aus vergleichsweise unbedeutendem Anlass (Abklärung eines Vitamin-B 12-Mangels bzw. Weiterbetreiben eines laufenden Gerichtsverfahrens) abgebrochen. Vielfältige Diskrepanzen haben sich auch bei der Gegenüberstellung der gegenüber dem Sachverständigen S1 getätigten mit früheren eigenanamnestischen Angaben bzw. beim Vergleich verschiedener früherer eigenanamnestischer Angaben und Befunde untereinander gezeigt, wie der Sachverständige auf Seite 58 seines Gutachtens sehr ausführlich herausgearbeitet hat und worauf verwiesen wird.

Zusammenfassend ist festzuhalten, so zu Recht der Sachverständige, dass sich in Bezug auf die eigenanamnestischen Angaben zur Vergangenheit, dabei auch bezüglich solch dramatischer Themen wie dem geschilderten Missbrauch in der Jugend und der körperlichen Angriffe seitens der Schwester, sehr unscharfe, vage, widersprüchliche und auch falsche Ausgaben finden und bei der Gegenüberstellung von gegenwärtigen Beschwerdeangaben und aktuellem Befund eine dramatische, in wesentlichen Bereichen nicht nachvollziehbare Überzeichnung von Beschwer-deangaben festzustellen war. Zugleich haben sich allerdings keine Auffälligkeiten in den test-psychologischen Beschwerdevalidierungsverfahren, in denen simulierte Symptome und vorgetäuschte Erinnerungsstörungen erfasst werden, gezeigt. Besonders auffällig war, so S1, die ausgeglichene Stimmungslage mit gemütvoll-heiterem Affekt und uneingeschränkter Schwingungsfähigkeit in flagranter Diskrepanz zur berichteten und dargestellten schwersten körperlichen und psychischen Beeinträchtigung; eine Diskrepanz, die bereits C1 festgestellt hat. Dieses insgesamt nur scheinbar widersprüchliche Bild ist, so der Sachverständige, aber nicht Ausdruck einer bewussten Vortäuschung, sondern stellt als so genannte „belle indifference“ die seit mehr als 100 Jahren im psychiatrisch-wissenschaftlichen Schrifttum berichtete, klassische affektive Begleitsymptomatik einer dissoziativen Störung dar.“

aa)

Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist zunächst festzuhalten, dass sich die depressive Erkrankung weiterhin in Remission befindet. So finden sich in den zahlreichen, in kurzen Abständen erstellten Befundberichten bzw. Arztbriefen des A1 keine Hinweise auf eine depressive Erkrankung. Auch den Entlassungsberichten über die in regelmäßigen Abständen durchgeführten mehrwöchigen stationären Behandlungen im M2 lassen sich keine relevanten Befunde entnehmen. Zuletzt wurde noch nicht einmal mehr die Diagnose einer remittierten Depression aufgeführt (Entlassungsbericht vom Mai 2023). Ebenso wenig findet sich im Arztbrief des Interdisziplinären F1 vom Juni 2024 eine entsprechende Diagnose.

bb)

Die beigezogenen bzw. zahlreich von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen enthalten auch keine Anhaltspunkte für eine Zunahme der dissoziativen Bewegungsstörungen bzw. der somatoformen Schmerzstörungen, so zutreffend bereits K1.

So wird im Bericht des M2 vom Januar 2021 über das bereits seit 2013 bekannte CRPS des rechten Fußes berichtet; infolge eines Insektenbisses mit nachfolgender Abszessbildung habe sich ein anhaltender brennender Schmerz im rechten Fuß mit einer Schmerzstärke von 8 bis 9 entwickelt, weshalb die Klägerin den rechten Fuß und den distalen Oberschenkel nicht mehr abstellen bzw. ablegen könne und daher eine Wadenauflage mit einem Ramm- und Stoßschutz um den rechten Fuß herum benötige. Allerdings hat die Klägerin bereits zuvor über stärkste Schmerzen im Bereich des rechten Fußes geklagt. Beispielsweise hat sie gegenüber dem Gutachter W1, der die Klägerin im März 2019 begutachtet hat, über einen extrem ausgeprägten Berührungsschmerz geklagt, den sie auf einer Schmerzskala von 0 bis 10 mit 10 eingestuft hat, während auch im Ruhezustand ein Dauerschmerz von 8 bestehe. Eigenen Angaben zufolge hatte die Klägerin bereits seit längerem schmerzbedingt den rechten Fuß und das rechte Bein nicht mehr belasten können. So wurde im Entlassungsbrief des M2 vom Februar 2020 berichtet, die Klägerin könne nur noch auf dem linken Bein stehen und dass auch für nur vorübergehende Zeit. Eine Verstärkung des bereits 2019 mit 10 von 10, und damit höchstmöglich, eingestuften Berührungsschmerzes aufgrund des CRPS im rechten Fußes ist naturgemäß nicht mehr möglich; auch gehen mit dem im Bericht des M2 vom Januar 2021 geschilderten Befund im Bereich des rechten Fußes keine weiteren Funktionseinschränkungen einher. Vielmehr konnte die Klägerin ausweislich des Berichts vom Januar 2021 (unter der Bezeichnung: „Subjektive schmerzbedingte Funktionseinschränkungen“) auch weiterhin für kurze Zeit auf dem linken Bein stehen, wobei sich nach ca. 5 Minuten eine Schmerzverstärkung einstellte. Im Bericht über den weiteren stationären Aufenthalt im Mai 2023 wird sogar über eine vorübergehende Besserung des CRPS im Jahr 2022 berichtet, wobei sich aber anschließend wieder das vorherige Schmerzniveau eingestellt habe.

Auch das in den Berichten des M2 und des A1 wiederholt thematisierte CRPS I des linken Daumens nach Bagatellverletzung im September 2018 sowie die Neuralgie des Nervus digitalis im rechten Zeigefinger seit September 2015 hatte bereits S1 in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar gewürdigt. Dabei wurde im Bericht des M2 vom Januar 2021 die Diagnose eines CRPS im linken Daumen in Zweifel gezogen, da die sogenannten Budapest-Kriterien nicht ausreichend erfüllt seien. Auch hier ist keine Verschlechterung gegenüber dem von S1 berichteten Ausmaß der Beeinträchtigungen festzustellen. Vielmehr hat zuletzt K2 in seinem Arztbrief vom Juni 2024 lediglich von einem Verdacht auf ein beginnendes (!) CRPS im linken Daumen gesprochen; die Neuralgie am rechten Zeigefinger wiederum ging nach seinen Feststellungen nur mit einer geringen Bewegungseinschränkung einher. Auch A1 hat bei Vorsprachen der Klägerin im März und April 2023 nur eine diskrete Muskelatrophie und Parese der Fingerspreizung sowie -adduktion der kleinen Handmuskulatur links festgestellt.

cc)

Daneben hat die Klägerin im Klage- und Berufungsverfahren eine Reihe von Berichten des behandelnden A1 über eine Zunahme der Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule vorgelegt. Diesbezüglich hat A1 allerdings im April 2021 festgestellt, dass die seit Jahren andauernden Beschwerden in der Halswirbelsäule ausweislich einer zwischenzeitlich durchgeführten Kernspintomografie nicht auf eine neurologische Ursache zurückgeführt werden könnten und insbesondere kein Wurzelreizsyndrom der C8-Wurzel vorliege. Auch die in der Folgezeit nahezu im Jahresrhythmus durchgeführten kernspintomografischen Untersuchungen haben keinen abweichenden Befund ergeben, so A1 in seinem Arztbrief vom April 2024 unter Bezugnahme auf ein in diesem Monat durchgeführtes MRT. Zuletzt erfolgte im März 2025 ein MRT der Halswirbelsäule, bei der sich wiederum keine wesentliche Befundänderung feststellen ließ. Damit ist bei der Klägerin weiterhin von den bereits von S1 festgestelltem Zustand nach operiertem Bandscheibenvorfall HWK 7/BWK 1 mit leichter Schwäche in der linken Hand und eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule nach zweifacher Operation auszugehen, ohne dass weitere somatische Befunde hinzugetreten wären. Eine Verschlechterung der hierauf zurückzuführenden Funktionseinschränkungen, beispielsweise bezogen auf die Beweglichkeit der Halswirbelsäule, lässt sich keinem der zahlreichen ärztlichen Berichte entnehmen (ungeachtet der Frage, inwieweit dies überhaupt Relevanz für die Frage der Hilfebedürftigkeit entwickeln könnte). So wurden in der ausführlichen Darstellung der subjektiven schmerzbedingten Funktionseinschränkungen im Bericht des M2 vom Mai 2023 keinerlei mit der Halswirbelsäule assoziierte Funktionseinschränkungen benannt.

dd)

Hinsichtlich des posttraumatischen Lymphödems des rechten Vorfußes berichtete B1 in seinem Arztbrief vom Juli 2023 von einer seit 2016 bei der Klägerin beobachteten Schwellneigung des rechten distalen Unterschenkels und Vorfußes. Eine Untersuchung war B1 kaum möglich, da sich der gesamte Bereich aufgrund des CRPS als extrem schmerzempfindlich gezeigt habe. Das seit langem bestehende Lymphödem, sei einer konservativen Therapie mit manuellen Lymphdrainagen und Kompressionsbandagen oder -strümpfen aufgrund der ausgeprägten Berührungsempfindlichkeit nicht zugänglich. Eine relevante Verschlechterung gegenüber dem von S1 bei seiner Begutachtung angetroffenen Zustand beschreibt aber auch B1 nicht.

ee)

Eine relevante Befundänderung lässt sich auch nicht dem Bericht des R1 vom Mai 2024 über die Kontrolle des 2013 bei der Klägerin eingepflanzten Eventspeichers entnehmen. Bei weiterhin vorliegenden, bereits seit langem bekannten Herzrhythmusstörungen hat dieser mit der Klägerin therapeutische Optionen erörtert (Versorgung mit einem Herzschrittmacher als Synkopenschutz).

ff)

Das Ergebnis einer fehlenden relevanten Verschlechterung im Gesundheitszustand der Klägerin wird durch das Pflegegutachten des MDK vom September 2022, in welchem der Klägerin ein Pflegegrad von 3 zuerkannt worden ist, nicht infrage gestellt.

(1)

Das Pflegegutachten vom September 2022 durch eine Pflegefachkraft wird in seiner Aussagekraft dadurch erheblich gemindert, dass die Pflegefachkraft zum Teil längst widerlegte Diagnosen wie die PTBS oder zumindest nicht bestätigte Diagnosen wie ein CRPS im linken Daumen unkritisch als gesichert übernommen und die Angaben der Klägerin über ihre Einschränkungen ohne jede Objektivierung zugrunde gelegt hat. S1 hat diesbezüglich in seinem Gutachten auf ein gleitendes Spektrum von Simulation, Aggravation, artifizieller Störung und somatoformer dissoziativer Störung beim Krankheitsbild der Klägerin hingewiesen. Wenngleich er bei der Klägerin testpsychologisch keine Belege für eine bewusste Aggravation oder Simulation finden konnte, so muss, so S1, gleichzeitig natürlich der unverkennbare sekundäre Krankheitsgewinn bei der Klägerin mitberücksichtigt werden. Mit der Chronifizierung der Störung hat die Klägerin eine regelrechte Ersatzidentität als leidendes Opfer gefunden und unterliegt ihr gesundheitliches Leiden einer Funktionalität. Aus der Selbstidentifikation als hilfebedürftiges Opfer resultiert eine ausgeprägte subjektive Hilfe- und Unterstützungsaffinität, ohne dass Krankheitsgründe diese tragen würden, so S1.

Angesichts dessen ist die unkritische Berücksichtigung der Angaben der Klägerin durch die begutachtende Pflegefachkraft wenig überzeugend. Danach könne die Klägerin Getränke selbst nicht öffnen und einschenken und müssten Nahrungsmittel mundgerecht zerkleinert werden und könne die Klägerin diese mühevoll mithilfe eines Löffels an den Mund führen. Im Bereich der Mobilität könne die Mikrolagerung im Bett langsam selbständig erfolgen. Die Klägerin könne sich mühevoll von der liegenden Position in den Sitz aufrichten. Die Rumpfstabilität sei gegeben, die Sitzposition könne die Klägerin langsam selbstständig verändern. Je nach Tagesverfassung benötige sie beim Umsetzen einer Unterstützung. Innerhalb ihrer Einraumwohnung könne sie den Rollstuhl mühevoll langsam selbständig fortbewegen. Im Außenbereich sei eine permanente Unterstützung erforderlich und nachvollziehbar. Sie könne nicht selbstständig in einem Kraftfahrzeug mitfahren und könne auch nicht selbstständig den Umgang mit Behördenangelegenheiten erledigen.

Abgesehen davon, dass dies teilweise nicht ohne weiteres mit den weiteren Angaben im Gutachten, wonach die Klägerin – zwar nur sehr eingeschränkt – stehen und gehen könne, in Einklang zu bringen ist, stehen diese Feststellungen im Gutachten in deutlichem Widerspruch zu den ärztlichen Diagnosen und Befunden und den sonstigen Angaben über das der Klägerin noch verbliebene Funktionsniveau. Beispielsweise hat die Klägerin im Rahmen der Erhebung der subjektiven schmerzbedingten Funktionseinschränkungen im Bericht des M2 vom Mai 2023 angegeben, die Nahrungsaufnahme sei zwar erschwert, aber ohne Hilfe möglich. Auch wird berichtet, dass die Klägerin selbstständig die Station im Rollstuhl mit Handbetrieb aufgesucht hat und ihr das An- und Entkleiden wie auch der Transfer von Rollstuhl auf die Untersuchungsliege selbstständig möglich war. Die Klägerin hat auch angegeben, selbstständig einen Pkw zu führen, der speziell für ihre Behinderung umgebaut worden sei. Andererseits hat bereits S1 berichtet, dass die Klägerin ihm gegenüber angegeben habe, gelegentlich die Hilfe Dritter beim Aufstehen aus dem Bett zu benötigen, was angesichts der im Rahmen der Begutachtung gezeigten verbliebenen motorischen Fähigkeiten nicht ansatzweise nachzuvollziehen war. So hat die Klägerin auch dort selbstständig das An- und Entkleiden im Rahmen der Untersuchung, den Transfer vom Rollstuhl auf die Untersuchungsliege und retour sowie den Transfer zwischen Rollstuhl und Pkw-Sitz bewältigt. S1 hat deshalb schlüssig und nachvollziehbar lediglich im Hinblick auf den kraftvollen feinmotorischen Einsatz der Hände, wie beispielsweise zur Gemüsereinigung oder zum Abschneiden von Hartwurst, Einschränkungen gesehen. Dies bestätigt auch der von A1 im März und April 2023 im Bereich der oberen Extremitäten erhobene Befund, wonach trotz angeblich weitestgehender Einschränkung der Funktion beider Hände nur eine diskrete Muskelatrophie vorliegt. Die Behauptung der Klägerin, sie könne nicht selbstständig Behördenangelegenheiten erledigen, überrascht wiederum angesichts des Vermögens der Klägerin, das vorliegende Berufungsverfahren selbstständig, mangels Prozesskostenhilfebewilligung ohne Rechtsanwältin und sehr engagiert zu führen.

(2)

Ungeachtet dessen, dass die Pflegefachkraft im Pflegegutachten ohne kritische Würdigung von den, wie dargestellt, in Teilen unschlüssigen und widersprüchlichen Angaben der Klägerin ausgegangen ist, ist sie dennoch „nur“ zu einem Pflegegrad 3 gelangt. Dies bestätigt die Einschätzung, dass es bei der Klägerin zu keiner für das Merkzeichen H relevanten Ausweitung von krankheitsbedingten Funktionsdefiziten gekommen ist.

Denn auch unter Geltung des neuen Pflegebegriffs nach §§ 14, 15 SGB XI liegen erst ab einem Pflegegrad 3 überhaupt nur schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vor und erst ab Pflegegrad 4 sind die Beeinträchtigungen so, dass generell eine Hilfebedürftigkeit zu bejahen ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2018, L 6 SB 2329/18; BSG, Beschluss vom 27.12.2018, B 9 SB 5/18 BH, beide juris, auch zum Nachfolgenden). Zwar ist der neue Begriff der Pflegebedürftigkeit nur teilweise mit dem alten Bewertungssystem vergleichbar, da zusätzlich beispielsweise die Bereiche kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen sowie der Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen berücksichtigt werden. Andererseits knüpft das neue Gesetz in § 15 Abs. 3 Satz 4 SGB XI selbst daran an, dass erst ab dem Pflegegrad 4 schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten bestehen. Die Feststellung des Pflegegrades hängt nunmehr von der Schwere der Pflegebedürftigkeit (§ 1 Abs. 4 SGB XI) und daher nach dem neuen Verständnis von Pflegebedürftigkeit von der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten ab. Außerdem muss der Hilfebedarf insgesamt, auch wenn er sich von dem engen Begriff der Verrichtungen und der Messung des Hilfebedarfs in Minuten, also dem grundpflegerischen Zeitbedarf, gelöst hat, erheblich sein. Nach wie vor ist für die Differenzierung das Ausmaß des Hilfebedarfs maßgebend. Auch das Bundesministerium der Finanzen geht deswegen davon aus, dass das Merkzeichen H nach § 33b Abs. 3 EStG weiterhin erst bei einer Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5 nach dem SGB XI oder diesen entsprechenden Bestimmungen durch den entsprechenden Bescheid der Fall ist (Richtlinie H 32.9 EStH 2024). Danach liegt auch ausweislich des Pflegegutachten, selbst wenn man zugunsten der Klägerin den dort festgestellten Pflegebedarf in vollem Umfang anerkennen sollte, noch kein Ausmaß an Hilfebedarf vor, der eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Merkzeichens H begründen könnte.

gg)

Zusammenfassend benötigt die Klägerin zwar behinderungsbedingt der Hilfe Dritter, diese jedoch nur für Einzelaktivitäten und nicht für zahlreiche, häufige und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen. Diese Feststellung stützt der Senat auf das Gutachten des S1 und ergänzend auf die eigenen Angaben der Klägerin im medizinisch-pädagogischen Gutachten des B2 vom November 2024. Der hierin geschilderte – in Anbetracht der bestehenden Beeinträchtigung durchaus in beeindruckender Weise – selbständig und sehr aktiv gestaltete Tagesablauf (u.a. mehrfach wöchentliche Schwimmbadbesuche, erfolgreiche Änderung der Bäderordnung der F2 Bäder auf ihre Initiative hin, Vorsitz im VdK-Ortsverein, Hilfe gegenüber anderen, z.B. in Form von Schülernachhilfe, erfolgreicher Nachweis der Fahrtüchtigkeit in organisatorischer Selbstverantwortung), bestätigt die bereits von S1 wahrgenommene Diskrepanz zwischen den subjektiven Beeinträchtigungen und dem beobachtbaren psychosozialen Funktionsniveau und steht der Annahme einer Hilflosigkeit im oben genannten Sinn entgegen. Die Klägerin selbst hat formuliert, dass ihr Zustand sie nicht an (den genannten zahlreichen und vielfältigen) Aktivitäten hindert.

Nach alledem war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Referenznummer:

R/R10006


Informationsstand: 05.12.2025