Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -). Das Urteil konnte nach § 155
Abs. 3, 4
SGG durch die zur Berichterstatterin ernannte Richterin des Gerichts getroffen werden, da die Beteiligten sich mit einer solchen Entscheidung einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, da der Bescheid der Beklagten rechtmäßig ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "B”.
Gemäß
§ 145 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) werden schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69
Abs. 5 im Nahverkehr im Sinne des § 147
Abs. 1 unentgeltlich befördert. Das gleiche gilt gemäß § 145
Abs. 2
Nr. 1
SGB IX im Nah- und Fernverkehr für die Beförderung der Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des
Abs. 1, sofern eine ständige Begleitung notwendig und dies im Ausweis des schwerbehinderten Menschen eingetragen ist.
Der Kläger, bei dem die Beklagte die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G” festgestellt hat, zählt zu den freifahrtberechtigten schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 145
Abs. 1 Satz 1
SGB IX. Seine ständige Begleitung ist jedoch nicht notwendig.
Die Notwendigkeit ständiger Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel besteht allerdings nicht nur dann, wenn der Schwerbehinderte auf Grund von Gesundheitsstörungen öffentliche Verkehrsmittel nur mit Hilfe einer Begleitperson benutzen kann. Schon die gesteigerte Möglichkeit des Eintritts von Gefährdungen des Behinderten reicht aus, wenn sie durch die Anwesenheit einer Begleitperson ausgeschlossen oder verringert werden kann. Neben dem Element der Regelmäßigkeit muss als weitere Voraussetzung ein Element der Dauer vorliegen. Gefordert ist ein Zustand, welcher die ständige Begleitung erforderlich macht und der ähnlich gravierend ist wie
z. B. die bei Querschnittsgelähmten, Ohnhändern oder Blinden bestehende Gefährdung (
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Oktober 1996, Az.
L 4 Vs 145/95).
Ein solcher Zustand kann bei dem Kläger nicht festgestellt werden. Der Kläger hat keine Einschränkungen im Bereich der oberen Extremitäten, die ihn hindern könnten, beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln sich selbständig an den Haltegriffen festzuhalten. Die mit einem Einzel-
GdB von 10 bewerteten Wirbelsäulenbeschwerden sind eher geringgradig und können nicht dazu führen, dass dem Kläger die Überwindung von Stufen beim Ein- und Ausstieg nicht möglich wäre. Weder ist der Kläger an der Überwindung solcher Stufen auf Grund seiner Herzleistungseinschränkung gehindert, noch begründet diese eine ständige Kollapsgefahr. Die Herzleistungseinschränkung ist zwar mit einem Einzel-
GdB von 60 bewertet. Diese Bewertung bewegt sich aber in einem Rahmen, in dem nach den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz”, Stand 1996, nach
Nr. 26.9 (
S. 87) noch Treppensteigen bis zu einem Stockwerk leistbar ist. Der Bericht des
Dr. J. vom 7. März 2001 über eine unbefriedigend eingestellte Hypertonie und Einschränkungen der linksventrikulären Pumpfunktion gibt auch keinen Anlass, die Einordnung in diesen Bewertungsrahmen für unzutreffend zu erachten; insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte für eine koronare Leistungsbeeinträchtigung bereits in Ruhe. Auch dem Entlassungsbericht der DRK Krankenanstalten Wesermünde vom 26. April 2002 ist lediglich eine Behandlungsnotwendigkeit bei akuter Bronchitis mit Belastungsdyspnoe und Besserung unter antibiotischer Therapie zu entnehmen, nicht aber ein Anhalt für akute oder chronische Dekompensationserscheinungen des Herzens.
Soweit der Kläger vorbringt, sich auf Grund von Schwindelerscheinungen setzen zu müssen, ist ihm dies in öffentlichen Verkehrsmitteln unabhängig vom Vorhandensein einer Begleitperson möglich. Er hat wegen der Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "G” einen Anspruch auf einen Sitzplatz. Im übrigen finden sich zwar im Befundbericht des
Dr. I. vom 24. Juli 2001 Angaben dazu, dass der Kläger über Schwindel klage. Ausführungen zur Häufigkeit oder zu eigenen diesbezüglichen Beobachtungen fehlen jedoch. Nach den eigenen Angaben des Klägers in seiner Berufungsbegründung soll es zwei- bis dreimal wöchentlich zu Schwindelerscheinungen kommen. Dieses unterstellt, fehlt es an dem notwendigen Element der Regelmäßigkeit; eine lediglich dreimal wöchentlich bestehende Gefahr von Schwindelanfällen begründet noch nicht das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "B” (
LSG Rheinland-Pfalz,
a. a. O.).
Die vom Kläger geltend gemachten Orientierungsstörungen sind in durch die vorliegenden ärztlichen Berichte nicht belegt. Insbesondere der Befundbericht des
Dr. D. vom 2. Mai 2001 bestätigt zwar Kopfschmerzen, Antriebs- und Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und Lustlosigkeit, nicht aber eine - vorübergehende - Unfähigkeit, sich zurechtzufinden.
Die Berufung musste daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160
Abs. 2
SGG liegen nicht vor.