Leitsatz:
1. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) sind - außer bei Blinden - nur gegeben, wenn der Leidenszustand das Gehen als solches auf das schwerste einschränkt; Orientierungsstörungen bei der Fortbewegung reichen nicht aus.
Sonstiger Orientierungssatz:
Zum Begriff "außergewöhnliche Gehbehinderung"
1. Für eine Gleichstellung mit dem in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 46 Abs 1 Nr 11 StVO im einzelnen genannten Personenkreis kommt es nicht auf die vergleichbare allgemeine Schwere des Leidens an, sondern allein darauf, daß die Auswirkungen funktionell gleichzuachten sind. Der Leidenszustand muß also ebenfalls wegen einer außergewöhnlichen Behinderung beim Gehen die Fortbewegung auf das schwerste einschränken.
2. Ein Schwerbehinderter, der mongoloid und taubstumm ist, an Bewegungseinschränkungen beider Hände leidet und weder schreiben noch lesen kann (MdE 100 vH), gehört nicht zu dem in Abs 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften angeführten Personenkreis und kann ihm auch nicht gleichgestellt werden. "Ebenso scheidet eine Gleichstellung mit den in Abs 2 S 2 dieser Verwaltungsvorschriften näher bezeichneten Blinden aus, die für andere Behinderte nicht vorgesehen ist. Auch kommt ein allgemeiner Grundgedanke, daß nicht nur eine tatsächliche Gehbehinderung außergewöhnlicher Art für das Merkzeichen "aG" Voraussetzung sein kann, in dieser Ausnahmevorschrift für Blinde nicht zum Ausdruck.
Diese Entscheidung wird zitiert von:
BSG 1988-03-09 9/9a BVs 46/87 Vergleiche
Rechtszug:
vorgehend SG Stuttgart 1982-12-10 S 16 Vs 2977/81
vorgehend LSG Stuttgart 1983-05-20 L 8 Vs 246/83-2