Orientierungssatz:
1. Die Aufzählung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Anfälle und Störungen der Orientierungsfähigkeit) in § 60 Abs 1 S 1 SchwbG, durch die die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sein kann und die der Störung des Gehvermögens gegenübergestellt werden, ist abschließend. Psychisch erkrankte Personen, deren Leiden nicht mit "Anfällen" gleichzusetzen sind und nicht zu Störungen der Orientierungsfähigkeit führen, sondern nur z.B. mit Verstimmungen, Antriebsminderung und Angstzuständen einhergehen, sind daher in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht erheblich beeinträchtigt.
Fundstelle:
RegNr 21494 (BSG-Intern)
Rechtszug:
vorgehend SG Freiburg (Breisgau) 1992-01-31 S 6 Vs 971/90
vorgehend LSG Stuttgart 1993-08-19 L 7 Vs 719/92