Merkzeichen B (Begleitung)

Entscheidungen zu den Anerkennungsvoraussetzungen für das Merkzeichen B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) im Sinne des § 229 Absatz 2 SGB IX.

Das Merkzeichen B berechtigt zur unentgeltlichen Beförderung einer Begleitperson im öffentlichen Personennahverkehr. Gemäß § 229 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen gegeben, bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung), Gl (Gehörlosigkeit) oder H (Hilfslosigkeit) vorliegen. Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind Personen, die Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels benötigen oder bei denen Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z.B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind. Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei Querschnittsgelähmten, Ohnhändern, blinden, sehbehinderten, hörbehinderten und geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen eine erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr angenommen werden kann (VMG Teil D Nummer 2).

Die Feststellung des Merkzeichens B bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt.

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