Merkzeichen ag-light ⁠/​ Merkzeichen T (Telebusberechtigung)

Entscheidungen, in denen um die Zuerkennung der Nachteilsausgleiche ag-light (Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen, oranger Parkausweis) und T (Berechtigung zur Telebus-Benutzung) gestritten wurde.

Personen, die eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung haben, aber nicht die Voraussetzungen für die Erlangung des Merkzeichens aG erfüllen, können bei den örtlichen zuständigen Straßenverkehrsbehörden einen Gleichstellungs-Parkausweis, die sogenannte Sonderregelung zu Parkerleichterungen für besondere Gruppen Schwerbehinderter (Gleichstellung), beantragen.

Folgende Voraussetzungen sollten erfüllt sein:

  • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 für Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sie sich auf das Gehvermögen auswirken)
  • schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsbeeinträchtigungen des Herzens und der Atmungsorgane und den Merkzeichen G und B
  • schwerbehinderte Menschen, die an einer chronischen Darmerkrankung (Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa) leiden, für die wenigstens einen Grad der Behinderung von 60 vorliegt
  • schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.

Der orangefarbene Parkausweis wird für 5 Jahre zuerkannt. Er gilt nur im Bundesgebiet und kann jederzeit widerrufen werden. Schwerbehinderte Menschen mit dieser Parkerleichterung sind berechtigt innerhalb von Deutschland zum Beispiel bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot, in Be-und Entladezonen in Fußgängerzonen während der Ladezeit und auf Parkplätzen für Anwohner/Anwohnerinnen bis zu 3 Stunden zu parken. Parkplätze an Parkuhren und Parkscheinautomaten dürfen ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung genutzt werden. Die maximale Parkdauer beträgt in der Regel 24 Stunden. Der Parkausweis ist an den Inhaber gebunden, nicht an das Fahrzeug. 

Mit dem orangefarbenen Parkausweis dürfen ausgewiesene Behindertenparkplätze (Rollstuhl-Symbol) nicht benutzt werden.

Das Merkzeichen T im Schwerbehindertenausweis berechtigt zur Benutzung der Sonderfahrdienste (Telebus), die in vielen Städten und Gemeinden angeboten werden. Das Merkzeichen T erhalten schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen aG und einem mobilitätsbedingten Grad der Behinderung von mindestens 80 und erheblichen Problemen beim Treppensteigen.

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