Der Senat konnte durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 155
Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151
SGG, § 4
Abs. 6 Schwerbehindertengesetz -SchwbG-).
Sie ist jedoch sachlich unbegründet.
Die Bescheide des Beklagten vom 16. Oktober 1996, 12. März 1997 und 29. Juni 1998 sowie das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 15. Januar 1999 sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zubilligung des Nachteilsausgleiches "aG".
Dies hat das angefochtene Urteil im Einzelnen zutreffend und ausführlich begründet dargestellt. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Überprüfung und Meinungsbildung an. Er sieht insoweit von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen des Sozialgerichts als unbegründet zurück (§ 153
Abs. 2
SGG).
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Auch die im Berufungsverfahren durchgeführte weitere Beweisaufnahme hat zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis geführt. Der Kläger gehört nicht zu dem Personenkreis, der als außergewöhnlich gehbehindert anzusehen ist. Wer hierzu zählt, hat das Sozialgericht im angefochtenen Urteil ausführlich unter Hinweis auf die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften dargestellt. Diese Beurteilungskriterien werden nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in ständiger Rechtsprechung übernommen und entsprechend angewendet. Neben den dort im Einzelnen genannten Personen sind diesem Personenkreis Schwerbehinderte gleichzustellen, deren Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und die sich nur mit großen Anstrengungen oder nur mit fremder Hilfe fortbewegen können. Die hohe Anforderung an die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "aG" ist schon deshalb geboten, weil jede Ausweitung des Kreises der Berechtigten sich nachteilig auf den zu schützenden Personenkreis auswirkt. An diesen strengen Maßstäben haben das Bundessozialgericht und auch der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung festgehalten (
vgl. hierzu Urteile des
BSG vom 12. Februar 1997 -
9 RVs 11/95, vom 17. Dezember 1997 -
9 RVs 16/96 und vom 11. März 1998 -
B 9 SB 1/97 R, m. w. N. ).
In dem vom Senat eingeholten Gutachten des
Dr. Schz. vom 15. Mai 2000 attestiert der Sachverständige dem Kläger, dass dieser sich wegen der Schwere seines Leidens nur mit Anstrengung außerhalb des Kraftfahrzeugs bewegen könne. Fremde Hilfe benötige er für Wegstrecken zwischen 50 und 200 Metern nicht. Unzweifelhaft bestehe eine erhebliche Gehbehinderung. Er sei aber nicht dem Personenkreis, für den die Vorschriften eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorsehen, gleichzustellen. Begründet wird dies von
Dr. Schz. vor allem damit, dass die relativ günstig verbliebene Restfunktion der Bewegungsausschläge am rechten Hüftgelenk und im Bereich der gesamten Wirbelsäule eine derartig ungünstige Einschätzung des Leistungsniveaus nicht zulasse. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten Berichten von Dres. C. oder Schx.. Auch der ärztliche Bericht der X-Universität M., Orthopädische Klinik und Poliklinik, vom 13. Januar 2000 beschreibt keine davon abweichenden Befunde. Insgesamt ergibt sich aus der medizinischen Befunddokumentation, dass gegenüber den Bescheiden vom 16. Oktober 1996 und 29. Juni 1998 hinsichtlich des Gehvermögens keine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist. Insbesondere ergibt sich auch keine Änderung der Beurteilung durch die Totalendoprothese rechts. Die zementfrei implantierte Zweymüller-Prothese rechts befindet sich in regulärer Position ohne Lockerungszeichen.
Demgegenüber ist der Kläger der Auffassung, dass bei ihm eine außerordentliche Gehbehinderung deshalb vorliege, da ihm keine längeren Strecken zumutbar sind, da dies zu einer vorzeitigen Auslockerung der Hüft-Totalendoprothesenimplantate führen könne.
Grundsätzlich kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unter bestimmten Voraussetzungen schon die akute Gefahr einer erheblichen Verschlimmerung eines progredienten Leidens für die Feststellung der medizinischen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "aG" ausreichen (Urteil des
BSG vom 11. März 1998 -
B 9 SB 1/97 R). Dies kann ausnahmsweise dann der Fall sein, wenn der Nachteil, der ausgeglichen werden soll, bereits unmittelbar droht und sein Eintritt nur durch ein entsprechendes Verhalten des Schwerbehinderten, wie
z. B. Verzicht auf jedes überflüssige Gehen, zeitlich hinausgezögert werden kann. Das heißt, der Schwerbehinderte hat bereits dann Anspruch auf das Merkzeichen, wenn die dadurch gebotenen Erleichterungen im Straßenverkehr prophylaktisch ins Gewicht fallen. Dies ist allerdings nicht anzunehmen, solange der Behinderte noch entsprechende Wegstrecken im häuslichen Bereich oder bei sonstiger Gelegenheit zurückzulegen pflegt und unter medizinischen Gesichtspunkten auch zurücklegen darf oder sogar soll. Muss dagegen der Behinderte zur Vermeidung einer weiteren sonst alsbald eintretenden erheblichen Verschlimmerung das Gehen in allen Lebensbereichen soweit wie irgend möglich einschränken, ist er denjenigen gleichzustellen, bei denen wegen des bereits eingetretenen Gesundheitsschadens das Gehen funktionell nicht mehr möglich oder auf das Schwerste beeinträchtigt ist (
BSG, a.a.O.). Das Bundessozialgericht weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass man von einer so schwerwiegenden Verschlimmerungsgefahr erst dann ausgehen kann, wenn medizinisch feststeht, dass der Schwerbehinderte zur Vermeidung überflüssiger Gehstrecken in der Regel einen Rollstuhl benutzen soll, um einer alsbaldigen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes vorzubeugen.
Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger noch nicht vor. Dies ergibt sich überzeugend aus den Ausführungen des
Dr. Schz. im Gutachten vom 15. Mai 2000 und insbesondere seiner ergänzenden Stellungnahme vom 3. Januar 2001. Der Sachverständige führt aus, dass es selbstverständlich bei dem Zurücklegen überlanger Wegstrecken zu einer vorzeitigen Auslockerung von Hüft- Totalendoprothesenimplantaten kommen kann. Im konkreten Fall des Klägers besteht jedoch keine Lockerung, wie sich insbesondere auch aus dem Bericht der X-Universität M., Klinik und Poliklinik für Radiologie vom 13. Januar 2000 ergibt. Der Senat ist daher in Übereinstimmung mit dem Beklagten (versorgungsärztliche Stellungnahme
Dr. Wz. vom 12. Februar 2001) der Auffassung, dass die von der Rechtsprechung aufgestellten strengen Kriterien zur Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "aG" bei einem erst bevorstehenden Krankheitsstadium bei dem Kläger noch nicht vorliegen.
Ob der Kläger die Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen von Schwerbehinderten erfüllt (Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. August 2000 - Az.: VIb 1 A - 66 K 04-23-04.13), war in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160
Abs. 2
SGG nicht vorliegen.