Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Einrichtung eines Dialysezimmers für den Kläger eine zuschussfähige Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes ist, die Beklagte im Wege der Neubescheidung aber noch - unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens - über die Gewährung eines Zuschusses der Höhe nach zu entscheiden hat. Unerheblich ist, dass der Antrag erst nach ausgeführtem Umbau gestellt wurde (1). Auch handelt es sich bei dem erfolgten Umbau der Art nach um eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes (2). Dadurch wird die häusliche Pflege des Klägers ermöglicht und erleichtert (3). Die Kosten dieser Maßnahme sind nicht durch einen anderen Sozialleistungsträger zu übernehmen (4). Die Beklagte hat bezüglich der Höhe des Zuschusses ihr Ermessen auszuüben (5).
1. Dem erhobenen Anspruch steht nicht entgegen, dass der Kläger die Gewährung eines Zuschusses erst nach abgeschlossenem Umbau beantragt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des
BSG genügt in solchen Fällen auch die nachträgliche Antragstellung (Urteil vom 30.10.2001 -
B 3 P 3/01 R - SozR 3-3300 § 40
Nr. 8
S. 41; grundlegend Urteil vom 28. Juni 2001 -
B 3 P 3/00 R - SozR 3-3300 § 40
Nr. 6
S. 33; Urteil vom 14.12.2000 -
B 3 P 1/00 R - SozR 3-3300 § 40
Nr. 3
S. 16
ff. - dort zur privaten Pflegepflichtversicherung). Rechtsgrundlage für Zuschüsse zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes in der sozialen Pflegeversicherung ist § 40
Abs. 4
SGB XI. Dort heißt es: "Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Höhe der Zuschüsse ist unter Berücksichtigung der Kosten der Maßnahme sowie eines angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit von dem Einkommen des Pflegebedürftigen zu bemessen. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 2.557,00
EUR je Maßnahme nicht übersteigen." Die Norm ist Teil des Gesetzesprogramms, der häuslichen Pflege den Vorrang vor der stationären Pflege zu geben (§ 3 Satz 1
SGB XI). Sie berücksichtigt, dass Leistungen zur Anpassung des Wohnumfeldes an die Bedürfnisse kranker und behinderter Menschen im Sozialleistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung seit jeher nicht vorgesehen waren und deshalb ein in die Zuständigkeit der Pflegeversicherung fallender Leistungsbedarf bestehen kann, soweit nicht andere Träger für die behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfeldes einzustehen haben. Hat kein anderer Leistungsträger vorrangig einzutreten, soll deshalb die soziale Pflegeversicherung - allerdings beschränkt auf den finanziellen Rahmen des § 40
Abs. 4 Satz 3
SGB XI - die behindertengerechte Umgestaltung der Wohnung des Pflegebedürftigen fördern, wenn dadurch die häusliche Pflege überhaupt erst ermöglicht oder erheblich erleichtert wird oder ein Verbleiben des Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung und damit eine möglichst selbstständige Lebensführung sichergestellt werden kann (
vgl. BT-Drucksache 12/5262
S. 114 zu
Art. 1 § 36
Abs. 4 des Gesetzesentwurfs von CDU/CSU und FDP zum Pflege-Versicherungsgesetz).
2. Die von den Eltern des Klägers vorgenommenen Umbaumaßnahmen sind Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes. Mit dem Tatbestandsmerkmal "Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes" knüpft § 40 Abs 4 Satz 1
SGB XI an die seit langem eingeführte Unterscheidung zwischen der behindertengerechten Anpassung der Wohnsituation einerseits und der Versorgung mit Hilfsmitteln zur Bewältigung oder Minderung von Behinderungsfolgen andererseits an. In diesem Sinne war bereits in der Einweisungsnorm des § 29 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I) in der insoweit bis zum 30.06. 2001 geltenden Fassung vom 11.12.1975 (BGBl. I 3015) bei Leistungen zur Eingliederung behinderter Menschen unterschieden worden zwischen Leistungen zur allgemeinen sozialen Eingliederung mit Hilfen
u. a. "zur Verbesserung der wohnungsmäßigen Unterbringung" (§ 29
Abs. 1
Nr. 3 Buchstabe h
SGB I) auf der einen und medizinischen Leistungen unter Einschluss von Hilfsmitteln (§ 29
Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe d
SGB I) auf der anderen Seite. Daran anschließend ist in dem am 01.01.1997 in Kraft getretenen Siebtes Buch Sozialgesetzbuch in seinem § 41 eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für Wohnungshilfe normiert worden, wonach diese erbracht wird, "wenn infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums erforderlich ist". Andererseits hat der Gesetzgeber in Abgrenzung dazu durch das zum 01.07.2001 in Kraft getretene Neunte Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IX) in seinem § 31
Abs. 1 explizit klargestellt, dass zur Hilfsmittelversorgung solche Hilfen nicht rechnen, die bei einem Wohnungswechsel "nicht mitgenommen werden können". Ähnlich ist in § 18
Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz mit der am 01.01.1990 in Kraft getretenen Fassung (BGBl. I 1989, 1834) zur Hilfsmittelversorgung bestimmt: "Unbewegliche Gegenstände werden nicht geliefert."
Diese Grenzziehung zwischen der Hilfe zur Anpassung an die Wohnsituation einerseits und der Hilfsmittelversorgung andererseits ist seit langem auch für die Rechtsprechung des
BSG zum Hilfsmittelbegriff der gesetzlichen Krankenversicherung leitend. In diesem Sinne ist bereits unter Geltung der Reichsversicherungsordnung entschieden worden, dass Hilfen bei der Beschaffung und Unterhaltung einer den Bedürfnissen behinderter Menschen entsprechenden Wohnung insbesondere dann über die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung hinausreichen, wenn sie mit einer Veränderung der Wohnung selbst verbunden sind (
BSG, Urteil vom 12.06.2008 -
B 3 P 6/07 R - juris Rn. 13; Urteil vom 19. Dezember 1978 -
3 RK 26/78 - SozR 2200 § 182b
Nr. 10
S. 30
ff.; Urteil vom 04.08. 1981 -
5a/5 RKn 16/80 - SozR 2200 § 182b
Nr. 23
S. 59; Urteil vom 23. Oktober 1984 -
8 RK 43/83 - KVRS A-2240/ 21
S. 68) . Daran hat das
BSG nach Inkrafttreten von § 40
SGB XI und
§ 31 SGB IX festgehalten und aus dem Hilfsmittelbegriff der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung die Hilfen ausgeschieden, die nunmehr im Sinne der Legaldefinition des § 31
Abs. 1
SGB IX bei einem Wohnungswechsel "nicht mitgenommen werden können" oder sonst der Anpassung des individuellen Umfeldes an die Bedürfnisse des behinderten Menschen dienen (
vgl. BSG, Urteil vom 06.08.1998 -
B 3 KR 14/97 R - SozR 3-2500 § 33
Nr. 30
S. 177
ff.; Urteil vom 28.06. 2001 - B 3 P 3/00 R - SozR 3-3300 § 40
Nr. 6
S. 31).
Maßgebend für die Auslegung des Begriffs "Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes" ist eine Orientierung an dem Maßnahmezweck einerseits und der Dauerhaftigkeit des Wohnungseinbaus andererseits.
Auch solche Hilfe stellen eine Maßnahme der Wohnumfeldverbesserung nach § 40
Abs. 4
SGB XI dar, die - ohne unmittelbar den Zweck des Behinderungsausgleiches zu verfolgen - der Wohn- oder Gebäudesubstanz auf Dauer hinzugefügt werden. Davon ist das
BSG ausgegangen, wenn die Hilfe befestigungsbedingt zum dauerhaften Bestandteil von Wohnung oder Haus wurde (
vgl. Urteil vom 03.11.1999 -
B 3 P 6/99 R - SozR 3-3300 § 40
Nr. 2
S. 9; Urteil vom 28.06.2001 - B 3 P 3/00 R - SozR 3-3300 § 40
Nr. 6
S. 31) und bei Umzug nicht ohne Weiteres mitgenommen werden konnte (Urteil vom 13.05.2004 -
B 3 P 5/03 R - SozR 4-3300 § 40
Nr. 1 Rn. 3) . Damit ist nicht auf die Festigkeit der Verbindung im statischen Sinn abgestellt worden, denn darauf kann es für die rechtliche Einordnung nicht ankommen. Die Abgrenzung zwischen Hilfsmittel und Maßnahme der Wohnumfeldverbesserung erfordert vielmehr eine wertende Betrachtung, die auf die Dauerhaftigkeit der Befestigung in zeitlicher Hinsicht abstellt. Danach scheidet die Zuordnung der Hilfsmittelversorgung nach Sinn und Zweck des Mitnahmekriteriums aus, wenn die Hilfe so in das Gebäude eingebaut ist, dass sie nach der Verkehrsauffassung bei einem Umzug regelmäßig dort verbleiben und nicht mitgenommen wird, der Einbau also von Dauer ist. Dies ist der Fall, wenn entweder der Einbau selbst mit einem wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz verbunden ist
(z. B. rollstuhlgerechte Türverbreiterung) oder der Ausbau der Hilfe mit so erheblichen Substanzeinbußen verbunden wäre, dass die Mitnahme nicht sinnvoll erscheint. Kann eine Hilfe hingegen bei einem Wohnungswechsel ohne wesentliche verbleibende Folgen ausgebaut und mit vertretbarem Anpassungsaufwand in eine neue Wohnung wieder eingebaut werden, steht die Verbindung mit dem Gebäude einer Qualifizierung als Hilfsmittel nicht entgegen.
Die von den Eltern des Klägers vorgenommenen Umbaumaßnahmen stellen sich vor diesem Hintergrund ihrer Art nach als Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 40
Abs. 4
SGB XI dar. Die Erneuerung einer Außenwand, der Einbau einer Trennwand, die Zuführung von Wasser- und Elektroleitungen, die Schaffung eines Abfluss-Systems sowie die Schaffung barrierefreier Zugänge zum Hausflur und zur Dusche sind ebenso bauliche Veränderungen, die dauerhafter Bestandteil des Wohnhauses geworden sind, wie das Anbringen der Fliesen und der Aufbau eines wischbaren, rutschhemmenden Bodenbelags. Für den Einbau der ebenerdige Nischendusche, des Waschbeckens und der Steckdosen gilt dasselbe. Diese Maßnahmen verbessern das Wohnumfeld des Klägers, da dieses nunmehr angesichts der notwendig gewordenen ( Heim)-Dialyse behindertengerecht gestaltet ist.
3. Durch die erfolgten Umbaumaßnahmen wird die häusliche Pflege des Klägers seit Beginn der Dialysebehandlung ermöglicht. Die Umbaumaßnahmen stellen sich auch als pflegeversicherungsrechtlich relevante Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 40
Abs. 4
SGB XI dar.
Nach der Rechtsprechung des
BSG sind Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nicht auf die für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit maßgebenden Verrichtungen des täglichen Lebens beschränkt (Urteil vom 03. November1999 -
B 3 P 3/99 R - SozR 3-3300 § 40
Nr. 1
S. 5, Urteil vom 26.04.2001 - B 3 P 15/00 R - SozR 3-3300 § 40
Nr. 4
S. 21; Urteil vom 26.04.2001 -
B 3 P 24/00 R - SozR 3-3300 § 40
Nr. 5
S. 27). Die Einstandspflicht der Pflegekassen ist jedoch nach der Konzeption des § 40
Abs. 4
SGB XI - nicht zuletzt angesichts der restriktiv bemessenen Höchstbetragsregelung des Satzes 3 der Vorschrift - auf die Wahrung elementarer Bedürfnisse der Pflegebedürftigen beschränkt. In diesem Sinne zielt das Tatbestandsmerkmal "Ermöglichung oder erhebliche Erleichterung der häuslichen Pflege" darauf ab, die Pflegebedürftigen möglichst lange in der häuslichen Wohnumgebung belassen und eine Heimunterbringung abwenden zu können.
Daher "ermöglicht" eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes die häusliche Pflege, wenn sie objektiv erforderlich ist, um die Pflege im häuslichen Umfeld erst durchführen zu können (
vgl. BSG, Urteil vom 17.07.2008 -
B 3 P 12/07 R - juris Rn. 11; Urteil vom 26.04.2001 - B 3 P 15/00 R -SozR 3-3300 § 40
Nr. 4
S. 22). "Erheblich erleichtert" wird sie, wenn ohne Durchführung der zu bezuschussenden Maßnahme eine Überforderung der Pflegeperson droht und deshalb eine stationäre Unterbringung des Pflegebedürftigen in Betracht zu ziehen ist (
vgl. Udsching,
SGB XI, 2. Aufl., § 40 Rn. 23). In entsprechender Weise sind Maßnahmen zur Wiederherstellung einer möglichst selbstständigen Lebensführung (§ 40
Abs. 4 Satz 1 2. Alt. S
GB XI) nur bezuschussungsfähig, soweit elementare Belange der Lebensführung betroffen sind (
vgl. BSG, Urteil vom 03.11.1999 - B 3 P 3/99 R - SozR 3-3300 § 40
Nr. 1
S. 6; Urteil vom 26. 04.2001 - B 3 P 24/00 R - SozR 3-3300 § 40
Nr. 5
S. 26; Urteil vom 28.06.2001 -
B 3 P 3/00 R - SozR 3-3300 § 40
Nr. 6
S. 33; Urteil vom 13.05.2004 - B 3 P 5/03 R - SozR 4-3300 § 40
Nr. 1 Rn. 5). Das ist ausgeschlossen, wenn das verfolgte Bedürfnis über die üblichen und durchschnittlichen Anforderungen des Wohnstandards und Wohnkomforts hinausgeht (
vgl. BSG, Urteil vom 03.11. 1999 - B 3 P 3/99 R - SozR 3-3300 § 40
Nr. 1
S. 6 f.; Urteil vom 26.04.2001 - B 3 P 15/00 R - SozR 3-3300 § 40
Nr. 4
S. 22; Urteil vom 26. 04.2001 - B 3 P 24/00 R - SozR 3-3300 § 40
Nr. 5
S. 27; Urteil vom 13.05.2004 -
B 3 P 5/03 R - SozR 4-3300 § 40
Nr. 1 Rn. 7). Die Zuschüsse nach § 40
Abs. 4
SGB XI haben sich primär vor dem Zweck zu rechtfertigen, das Verbleiben in häuslicher Pflege zu fördern und die Notwendigkeit der Heimpflege zu vermeiden (
vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2001 -
B 3 P 3/01 R - SozR 3-3300 § 40
Nr. 8
S. 42 f.). Zuvorderst müssen sie deshalb zur Überwindung von Hindernissen beitragen, die dem Verbleib des Pflegebedürftigen in der häuslichen Umgebung und deren möglichst selbstständiger Nutzung entgegenstehen.
Dabei hat die Pflegeversicherung bei einer Gewährung von Leistungen zur Pflege im Rahmen des Leistungsrechts des
SGB XI dem besonderen Entwicklungsbedarf von behinderten Kindern und Jugendlichen Rechnung zu tragen. Denn auch die Träger der sozialen Pflegeversicherung sind nach
§ 1 Satz 2 SGB IX dazu verpflichtet, bei der Leistungsgewährung den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung zu tragen. Dieses Petitum beansprucht über die in
§ 7 Satz 1 SGB IX angeordnete Geltung für Leistungen zur Teilhabe, die von den Rehabilitationsträgern zu erbringen sind, zu denen die Pflegekassen nach
§ 6 Abs. 1 SGB IX nicht zählen, entsprechende Beachtung auch im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung. Es ist Ausdruck einer allgemeinen Zielvorgabe, bei der Ausgestaltung von Leistungen für behinderte Menschen die Besonderheiten von Alter und Geschlecht angemessen zu berücksichtigen und vor allem der besonderen Benachteiligung von Kindern Rechnung zu tragen. Insoweit ist der Förderauftrag des § 1 Satz 2
SGB IX ein Ausschnitt der die Pflegekassen unmittelbar bindenden Zielvorgabe gemäß
§ 2 Abs. 1 SGB XI, wonach die Leistungen der Pflegeversicherung den Pflegebedürftigen helfen sollen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht; die Hilfen sind darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen wiederzugewinnen oder zu erhalten (
BSG, Urteil vom 17.07.2008 -
B 3 P 12/07 R - juris Rn. 17; dort zum Anspruch auf eine Rollstuhlrampe).
Aufgrund des Vortrags der Mutter des Klägers sowie der eingeholten Befundberichte der behandelnden Ärzte ist der Senat davon überzeugt, dass nur den Umbau die häusliche Pflege trotz Dialysebehandlung nach wie vor möglich ist. Soweit der vom Senat beauftragte Sachverständige S2 diesbezüglich ausführt, dass die häusliche Pflege auch ohne Umbau möglich sei, ist dem nicht voll umfänglich beizupflichten. Allerdings hat der Sachverständige die vom Senat aufgeworfene Frage zunächst auf die Erlangung einer Pflegestufe bezogen. Seinen weiteren Ausführungen ist zu entnehmen, dass auch aus seiner Sicht die häusliche Pflege nach begonnener Dialysebehandlung nur aufgrund des Umbaus realisierbar war. Die Dialysebehandlung würde - täglich - in L. erfolgen und zwölf Stunden dauern; zuzüglich der An- und Abfahrtszeiten vom Wohnort wären dies insgesamt 14 Stunden (die Fahrkosten müsste die Krankenkasse des Klägers gemäß § 60 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 8 der Krankentransport-Richtlinien erstatten, in weniger als zwei Monaten würden diese den Höchstbetrag von 2.557 Euro nach § 40
Abs. 4
SGB XI übersteigen). Damit nähme die häusliche Pflege einen deutlich geringeren Teil des Tages ein und entspräche nicht mehr der Vorstellung, die der Gesetzgeber dem § 3
SGB XI zugrunde gelegt hat: der Pflegebedürftige soll demnach möglichst lange in seiner häuslichen Umgebung verbleiben können. Angesichts der Anstrengungen, die ihm - auch angesichts seines Alters - durch eine Dialysebehandlung in L. abverlangt würden, bestünde die schon vom SG angenommene Gefahr, dass der Kläger mittelfristig stationär untergebracht werden müsste. Dies würde seinem Wunsch- und Wahlrecht aus § 2
Abs. 2 Satz 2
SGB XI in Verbindung mit § 33
SGB I, das auch im Lichte des § 1
Abs. 2
SGB IX auszulegen ist, zuwiderlaufen, da es - worauf das SG zutreffend hingewiesen hat - zum Bedürfnis von Kindern im Alter des Klägers zählt, vornehmlich in der häuslichen Umgebung und von seinen Eltern gepflegt, versorgt und betreut zu werden.
Die häusliche Pflege des Klägers wird durch den Umbau auch in rechtserheblicher Weise erleichtert. So wird auch seiner Mutter als Pflegeperson der erhebliche Zeitaufwand erspart, der mit der Begleitung zur Dialysebehandlung in L. verbunden ist. Der Aufwand, den sie allein mit dem Waschen des Klägers und der Reinigung seiner Wäsche nach Erbrechen zu tragen hat, ist mit der Einrichtung des Behandlungszimmers im Erdgeschoss erheblich reduziert worden, da sie nicht mehr zwischen Ober- und Erdgeschoss hin- und herlaufen muss. Bereits deshalb wird die Mutter als Pflegeperson - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv bei der Pflege des Klägers entlastet. Darauf hat auch der Sachverständige S2 hingewiesen. Ob allein deswegen die häusliche Pflege erheblich erleichtert wird, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls wird sie dadurch erheblich erleichtert, dass die im Wohnhaus erfolgende Dialyse es der Mutter des Klägers ermöglicht, in deutlich höherem Maße die verbleibende Zeit auch für den Kontakt zu Ehemann und Tochter sowie Angehörigen aufzuwenden. Insgesamt wird damit der Überforderung der Mutter als Pflegeperson und damit zugleich der Notwendigkeit der stationären Pflege des Klägers entgegengewirkt; die Mutter wird dadurch in die Lage versetzt, über einen langen Zeitraum eine 24-stündige Pflegebereitschaft aufrechtzuerhalten.
Der Vortrag der Beklagten, wonach der Umbau nicht notwendig gewesen wäre, sofern der Kläger bereits ein eigenes Zimmer gehabt hätte, greift nicht durch. Denn § 40
Abs. 4
SGB XI zielt darauf ab, die behindertengerechte Umgestaltung der Wohnung zu fördern. Gegenstand dieser Leistung ist die Anpassung des individuellen Wohnumfeldes an die besonderen Bedürfnisse des behinderten Menschen. Bezugspunkt der Leistungsgewährung sind die Umstände des individuellen Wohnumfeldes und die sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen für den Verbleib des oder der Pflegebedürftigen in der häuslichen Wohnumgebung (
vgl. BSG, Urteil vom 17.07.2008 - B 3 P 12/07 R - juris Rn. 21). Im Falle des Klägers ist somit von dem Zustand auszugehen, wie er vor dem Umbau gewesen ist; seinerzeit war kein weiteres Zimmer im Wohnhaus verfügbar, welches zu einem dialysegerechten Behandlungsraum hätte umgestaltet werden können. Um die Schaffung eines Kinderzimmers im herkömmlichen Sinn ging es ohnehin zu keinem Zeitpunkt. Aber selbst wenn ein "normales" Zimmer zur Verfügung gestanden hätte, hätte es dialysegerecht umgebaut werden müssen.
4. Die Kosten des Umbaus sind von keinem anderen Sozialleistungsträger zu übernehmen. Zwar sieht § 40
Abs. 4 Satz 1
SGB XI lediglich die subsidiäre Einstandspflicht der Pflegekassen vor. Diese Vorschrift ist aber im Anschluss an die Rechtsprechung des
BSG dahin auszulegen, dass sie sich auf die Leistungsverpflichtung von Sozialleistungsträgern bezieht (
vgl. Urteil vom 28.06.2001 - B 3 P 3/00 R - SozR 3-3300 § 40
Nr. 6
S. 31). Die subsidiäre Leistungspflic ht der Pflegekassen bezieht sich dabei insbesondere auf die Einstandspflicht der Krankenkassen. Eine solche besteht indes in diesem Fall nicht, da Umbaumaßnahmen in der Wohnung oder der dauerhafte Einbau von Geräten, die dem Behinderten ein weitgehend selbständiges Wohnen ermöglichen sollen, nicht dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung unterfallen (
BSG, Urteil vom 28.06.2001 - B 3 P 3/00 R - SozR 3-3300 § 40
Nr. 6
S. 31). Ob die vom K ... e.V. übernommenen Kosten für Installationen und Einrichtungen beim Beginn einer Heimdialysebehandlung als vorrangig im Sinne des § 40
Abs. 4 Satz 1
SGB XI anzusehen wären, kann offen bleiben, da sich der vom Kläger beantragte Zuschuss darauf nicht bezieht.
5. Nach § 40
Abs. 4 Satz 1
SGB XI steht die Gewährung finanzieller Zuschüsse im Ermessen der Pflegekassen. Die Beklagte hat ihr Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt, als sie den beantragten Zuschuss zu den Umbaukosten zu Unrecht wegen fehlender tatbestandlicher Voraussetzungen abgelehnt und infolgedessen von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat. Bei der Neubescheidung hat die Beklagte gemäß § 40
Abs. 4 Satz 2
SGB XI das Einkommen des Pflegebedürftigen, die Kosten der Maßnahme sowie einen angemessenen Eigenanteil zu berücksichtigen (
vgl. dazu
BSG, Urteil vom 28.06.2001 - B 3 P 3/00 R - SozR 3-3300 § 40
Nr. 6
S. 34 f.). Dabei dürfen Zuschüsse zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 40
Abs. 4 Satz 3
SGB XI einen Betrag in Höhe von 2.557,00
EUR je Maßnahme nicht übersteigen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG), die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 160
Abs. 2
SGG.