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Anerkennung von Merkzeichen (Nachteilsausgleichen)

Entscheidungen zu den Voraussetzungen für die Zuerkennung, Ablehnung und den Entzug von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen.

Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die Behörden der Versorgungsverwaltung neben dem Grad der Behinderung auch das Vorliegen von gesundheitlichen Merkmalen (Merkzeichen) zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Diese gesundheitlichen Merkmale sind Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Sie werden im Schwerbehindertenausweis eingetragen. Gemäß § 209 SGB IX werden die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleiche) so gestaltet, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung, der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen.

Folgende Merkzeichen können beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen festgestellt werden:

  • Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung)
  • Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr)
  • Merkzeichen B (Berechtigung für eine ständige Begleitung)
  • Merkzeichen Bl (blind)
  • Merkzeichen Gl (gehörlos)
  • Merkzeichen H (hilfslos)
  • Merkzeichen RF (Ermäßigung des Rundfunkbeitrags)
  • Merkzeichen TBl (taubblind).

Mit den Merkzeichen sind eine Reihe von Vergünstigungen, wie z. B. Steuererleichterungen, Kraftfahrzeugsteuerbefreiung, Fahrtkostenpauschalen, Mehrbedarfserhöhungen von Sozialhilfe, Parkberechtigungen, kostenlose Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr und Ermäßigung bzw. Befreiung vom Rundfunkbeitrag und der Hundesteuer.

Unterthemen zur Feststellung von Merkzeichen