Anerkennung von Merkzeichen (Nachteilsausgleichen)
Entscheidungen zu den Voraussetzungen für die Zuerkennung, Ablehnung und den Entzug von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen.
Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die Behörden der Versorgungsverwaltung neben dem Grad der Behinderung auch das Vorliegen von gesundheitlichen Merkmalen (Merkzeichen) zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Diese gesundheitlichen Merkmale sind Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Sie werden im Schwerbehindertenausweis eingetragen. Gemäß § 209 SGB IX werden die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleiche) so gestaltet, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung, der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen.
Folgende Merkzeichen können beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen festgestellt werden:
- Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung)
- Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr)
- Merkzeichen B (Berechtigung für eine ständige Begleitung)
- Merkzeichen Bl (blind)
- Merkzeichen Gl (gehörlos)
- Merkzeichen H (hilfslos)
- Merkzeichen RF (Ermäßigung des Rundfunkbeitrags)
- Merkzeichen TBl (taubblind).
Mit den Merkzeichen sind eine Reihe von Vergünstigungen, wie z. B. Steuererleichterungen, Kraftfahrzeugsteuerbefreiung, Fahrtkostenpauschalen, Mehrbedarfserhöhungen von Sozialhilfe, Parkberechtigungen, kostenlose Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr und Ermäßigung bzw. Befreiung vom Rundfunkbeitrag und der Hundesteuer.
Unterthemen zur Feststellung von Merkzeichen
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Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung)
Entscheidungen, in denen um die Zu- oder Aberkennung des Nachteilsausgleichs aG für außergewöhnliche Gehbehinderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 Straßenverkehrsgesetz oder entsprechender Vorschriften gestritten wurde. -
Merkzeichen ag-light / Merkzeichen T (Telebusberechtigung)
Entscheidungen, in denen um die Zuerkennung der Nachteilsausgleiche ag-light (Ausnahmegenehmigungen für Parkerleichterungen nach der VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nummer 11) und T (Berechtigung zur Telebus-Benutzung) gestritten wurde. -
Merkzeichen B (Begleitung)
Entscheidungen zu den Anerkennungsvoraussetzungen für das Merkzeichen B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) im Sinne des § 229 Absatz 2 SGB IX. -
Merkzeichen Bl (Blindheit)
Rechtsprechung zur strittigen Anerkennung des Merkzeichens Bl für blind im Sinne des § 72 Absatz 5 SGB XII oder entsprechender Vorschriften. -
Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr)
Entscheidungen, in denen um die Zuerkennung des Merkzeichens G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 SGB IX oder entsprechender Vorschriften) gestritten wurde. -
Merkzeichen H (Hilflosigkeit)
In diesen Entscheidungen wurde um die Zu- oder Aberkennung des Merkzeichens H für Hilfslosigkeit im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften gestritten. -
Merkzeichen RF (Rundfunkgebührenermäßigung)
Urteile zu den Anerkennungsvoraussetzungen des Nachteilsausgleichs RF, bei denen der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Ermäßigung der Rundfunkgebühren erfüllen muss. -
Entziehung von Merkzeichen / Nachteilsausgleichen
Entscheidungen, in denen um die Entziehung von Merkzeichen gestritten wurde.