Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die statthafte Verpflichtungsklage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO - jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zulässig. Der Beklagte hat über den Antrag des Klägers auf Anerkennung einer Berufskrankheit vom April 2016 nicht in angemessener Frist entschieden. Dem steht die vergleichsweise hohe Komplexität des zugrunde liegenden Sachverhalts nicht entgegen. Das Recht der Dienstunfallfürsorge ist in besonderem Maße von dem Grundsatz einer beschleunigten Sachverhaltsermittlung und darauf gestützten Entscheidung durch die Behörde geprägt (
vgl. insbesondere § 45
Abs. 3 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -). Mit diesen rechtlichen Vorgaben ist ein im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits mehr als dreieinhalb Jahre umfassender Bearbeitungszeitraum nur in engen Ausnahmefällen noch vereinbar. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die von dem Beklagten für maßgeblich gehaltene allgemeine Studie der Charité vom 18. Dezember 2018 liegt dem Beklagten seit wenigstens zehn Monaten vor. Eine von ihm weiter als erforderlich erachtete ärztliche Begutachtung des Klägers hat der Beklagte bislang nicht angestoßen. Während die Dienstunfallanzeige des Klägers unbeschieden ist, hat der Beklagte über (später gestellte) Anträge auf (freiwillige) Entschädigungsleistungen bereits seit Langem abschließend entschieden. Der Beklagte hat denn auch in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, er habe lediglich zu Gunsten des Klägers bislang von einer Entscheidung über die Dienstunfallanzeige abgesehen.
Die Klage ist in der Sache jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung einer Erkrankung durch Blei oder seine Verbindungen
bzw. einer Erkrankung durch Quecksilber oder seinen Verbindungen als Berufskrankheit (§ 113
Abs. 5 Satz 1
VwGO).
Die Ansprüche des Klägers auf Dienstunfallfürsorge richten sich nach dem im Zeitpunkt des angegebenen Dienstunfalls maßgeblichen Recht (
vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Oktober 2019, § 31 BeamtVG Rn. 25
m.w.N.). Zu diesem Zeitpunkt war auf Berliner Landesbeamte das (Bundes-)Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - in der Fassung vom 1. Januar 2002 anwendbar.
Gemäß § 31
Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
§ 31
Abs. 3 BeamtVG bestimmt unter anderem: Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat (Satz 1). Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (Satz 3). Die auf dieser Grundlage erlassene
Rechtsverordnung ist die Berufskrankheiten-Verordnung - BKV -.
Auf Grundlage dieser Bestimmungen kommt die begehrte Anerkennung einer Berufskrankheit nicht in Betracht. Die von dem Kläger geltend gemachten Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen sowie eine Erkrankung durch Quecksilber oder seine Verbindungen sind zwar Berufskrankheiten im Sinne von § 1 in Verbindung mit Anlage 1 BKV (
vgl. Ziffer 1101 und 1102 Anlage 1 BKV). Die Kammer bezweifelt jedoch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, dass die Erkrankung des Klägers als Berufskrankheit anerkannt werden kann (unter 1). Jedenfalls hat der Kläger die gesetzlichen Fristen zur Meldung der vorgebrachten Berufskrankheit versäumt (unter 2).
1. Die Kammer hegt jeweils Zweifel daran, dass der Kläger an einer Erkrankung durch Blei
bzw. Quecksilber und seinen Verbindungen leidet (unter a) und die angegebene Erkrankung einen spezifischen Dienstbezug aufweist (unter b).
a. Die Berufskrankheiten-Verordnung stellt bei Erkrankungen, die durch chemische Einwirkungen verursacht sind - wie hier durch Metalloide -, auf den Ursachenzusammenhang zwischen Stoff und der in bestimmten Krankheitssymptomen ausgedrückten Erkrankung ab (sog. offene Berufskrankheiten,
vgl. dazu
BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55/09 - juris Rn. 28
ff.). Dieser Ursachenzusammenhang besteht nur, wenn der Beamte Metalloide in einem pathologischen, überhaupt zur Verursachung von Erkrankungen geeigneten Maße aufgenommen hat (aa), und andererseits die in seinem Fall die ihn treffenden Krankheitssymptome gesichert auf diese Ursache zurückzuführen sind (bb). An beidem hat die Kammer durchgreifende Zweifel.
aa. Der Kläger stützt seine Behauptung, er leide unter anderem an einer Vergiftung mit Blei und Quecksilber, im Wesentlichen auf Untersuchungen des M...(Baden-Württemberg) vom 8./12. Mai 2015 und des M. (Bayern) vom 28. April 2016. Dabei handelt es sich jeweils um so genannte Chelat-Provokationstests.
Es bestehen schon Zweifel daran, ob die dort gefundenen Messwerte aus sich heraus die behauptete Belastung überhaupt belegen.
Die Chelat-Untersuchung vom 8./12. Mai 2015 bestimmt einen Bleiwert von 26,3 µg je g Kreatinin. Dieser Wert ist zwar gegenüber dem angenommenen Referenzwert von 10,0 µg je g Kreatinin erhöht. In einer Anmerkung zu dem Messwert führt das untersuchende Labor jedoch aus, der Grenzwert für die Ausscheidung werde kontrovers diskutiert. Bleiausschwemmungen bis 50 µg je g Kreatinin würden vielfach toleriert. Der bei dem Kläger gemessene Wert liegt deutlich unterhalb dieser Toleranzgrenze. Der Quecksilberwert ist gegenüber dem dort zugrunde gelegten Referenzwert nur geringfügig erhöht (Referenzwert: unter 5 µg je g Kreatinin, gemessener Wert: 5,7 µg je g Kreatinin). Danach deutet nichts auf eine wesentliche Belastung des Klägers hin.
Die weitere Chelat-Untersuchung vom 28. April 2016 ermittelt einen gegenüber der Voruntersuchung geringfügig erhöhten Messwert von 28,370 µg Blei je g Kreatinin, legt aber einen Orientierungswert von 25,0 µg je g Kreatinin zugrunde; unter Annahme dieses Orientierungswertes soll die Bleibelastung des Klägers aufklärungsbedürftig sein. Diese Untersuchung weist einen unauffälligen Quecksilberwert auf. Der gemessene Wert von 3,571 µg Quecksilber je g Kreatinin übersteigt zwar den (angenommenen) Referenzwert von 1,000 µg Quecksilber je g Kreatinin, bleibt aber weiter hinter dem "chelatspezifischen" Orientierungswert von 50,000 µg Quecksilber je g Kreatinin zurück. Messwerte, die zwischen Referenz- und Orientierungswert liegen, sind nach den erläuternden Angaben des behandelnden Labors statistisch unauffällig. Eine Therapiebedürftigkeit wird erst angenommen, wenn der Orientierungswert überschritten ist, d.h. bei dem vierzehnfachen des bei dem Kläger gemessenen Wertes.
Die Diagnoseverfahren, auf deren Ergebnisse sich der Kläger beruft, sind zudem wissenschaftlich nicht anerkannt. Das allein auf einem nicht anerkannten Verfahren ruhende Vorbringen gäbe einer weiteren medizinischen Sachaufklärung durch die Kammer keine Grundlage.
Im Rahmen eines Chelat-Provokationstests werden Chelat-Bildner oral oder durch Infusionen verabreicht. Sie sind dazu bestimmt, die im Körper vorhandenen Schwermetalle zu binden. Das Ausmaß der Schwermetallbelastung soll dann gewöhnlich in einem Urintest nachgewiesen werden, in dem sich nach Gabe der Chelat-Bildner durch diese gebundenen Schwermetalle in der im Körper befindlichen Konzentration zeigen. Letztlich auf die gleiche Weise, nämlich durch Gabe eines Chelat-Bildners, sollen in der Folge die gebundenen Schwermetalle aus dem Körper ausgeleitet werden. Therapeutisches und diagnostisches Verfahren sind insoweit nicht zu trennen; schon mit dem Provokationstest sollen auch Schwermetalle ausgeleitet werden. Das Verfahren wird von Naturheilpraktikern und Ärzten angeboten.
Der Beklagte hat zur Belastbarkeit dieser Methode eine Stellungnahme der stellvertretenden Leiterin des Arbeitsbereiches Ambulante Pneumologie der Charité-Universitätsmedizin Berlin vom 29. Juni 2017 eingeholt, die durch wissenschaftliche Fachaufsätze unterlegt ist. Daraus ergibt sich im Wesentlichen: Die Vertreter der Chelat-Therapie in Deutschland führten keinen wissenschaftlichen Beleg für die Wirksamkeit der Diagnostik an. Solche Belege fehlten auch anderweitig. Eine neuere Vergleichsstudie US-amerikanischer Wissenschaftler zeige demgegenüber auf, dass sich im Chelat-Provokationstest auf Quecksilber erhöhte Werte gleichermaßen bei Probanden, die eine erhöhte Quecksilberbelastung aufwiesen, und bei solchen Probanden, die nicht quecksilberbelastet seien, zeigten. Im Ergebnis sei dort festgehalten, dass das Verfahren wegen des Fehlens von Normalwerten keinen diagnostischen Wert besitze oder bewiesenen klinischen Nutzen habe. Auch nach einer 2016 im Deutschen Ärzteblatt veröffentlichten Studie habe der Verdacht auf eine Umweltbelastung bei 653 untersuchten Patienten mit etablierten wissenschaftlichen Methoden bei keinem Patienten Bestätigung gefunden. Demgegenüber seien - entgegen der Prämisse der Chelat-Diagnostik - Bluttests auch noch längere Zeit aussagekräftig, da die in den Knochen gespeicherten Schwermetalle wieder in das Blut überträten und anschließend über den Urin ausgeschieden würden. Eine persistierende gefährliche Speicherung insbesondere von Blei ohne Erhöhung der Blutwerte sei nicht dokumentiert. Die Chelatbildner leiteten jedes Metall, auch die lebenswichtigen wie Eisen, Calcium oder Zink, aus dem Körper aus. Bereits 1999 hat - worauf das Gericht bereits im Erörterungstermin hingewiesen hat - die Kommission Human-Biomonitoring des Umweltbundesamtes in einer Bekanntmachung (Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz 42 (19), (1999), 823-824, heute abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/377/dokumente/chelat.
pdf) davor gewarnt, eine Schwermetallvergiftung, wie der Kläger sie angibt, könne durch Chelat-Therapien zumindest verstärkt werden. Die wissenschaftlichen Bedenken gegen chelatgestützte Verfahren stützen sich damit einerseits darauf, dass die Gabe von Chelat-Bildnern erst die Werte hervorbringt, die sie doch bestimmen soll, und andererseits eine Erkrankung verschlimmert oder gar erst verursacht, die sie diagnostizieren und therapieren soll.
Diese Bedenken spiegeln sich auch im Beihilferecht wieder. Anlage 1 Abschnitt 1 Ziff. 3.1 der für den Kläger maßgeblichen Landesbeihilfeverordnung - LBhVO - bestimmt einen gänzlichen Ausschluss der Chelat-Therapie.
Eine Belastung des Klägers mit Blei und Quecksilber lässt sich demgegenüber auf anerkannte (schulmedizinische) Verfahren nicht stützen. Dort haben sich Hinweise auf eine chronische Belastung des Klägers mit Schwermetallen nicht finden lassen. Die Verwaltungsvorgänge enthalten vier labordiagnostische Untersuchungen des Klägers, die einen Zeitraum von elf Jahren umspannen. In drei dieser Untersuchungen (Institut für Medizinische Diagnostik Berlin vom 5. November 2006: Blut, Institut für Medizinische Diagnostik Berlin vom 28. November 2016: Urin, Bioscientia Labor Berlin vom 20. April 2017: Blut und Urin) liegen die Bleiwerte des Klägers im Referenzbereich. Lediglich in einer Untersuchung (Urin) des Institutes für Medizinische Diagnostik vom 9. Dezember 2014 zeigte sich vor Kreatininbezug ein geringfügig erhöhter Bleiwert (1,1 µg / Liter) bei einem Referenzwert von (1,0 µg / Liter. Der gemessene Wert sank nach dem - etwa einen Flüssigkeitsmangel ausgleichenden - Kreatininbezug vergleichsweise deutlich ab (0,69 µg / g Kreatinin). Der Annahme, der Kläger leide an einer chronischen Bleivergiftung, gibt der einmalig geringfügig erhöhte Wert sowohl aus sich heraus auch als auch in der Entwicklung der Messwerte keine Grundlage. Ein erhöhter Quecksilberwert ist in keiner der Untersuchungen diagnostiziert worden.
bb. Selbst eine Belastung des Klägers mit Blei und Quecksilber unterstellt, ist zum einen deren Verursachung durch eine Tätigkeit auf Schießständen der Berliner Polizei, zum anderen deren Verursachungsbeitrag für die von ihm geltend gemachten Beschwerden durchgreifend fraglich. Dieser Zusammenhang ist nur in dem erforderlichen Maße gesichert, wenn im Wesentlichen ausgeschlossen werden kann, dass Schadstoffbelastung und Symptome des Klägers auf anderen Ursachen beruhen. Solche anderen Ursachen kommen hier jedoch jeweils ernstlich in Betracht.
Der Kläger ist nach eigenen Angaben seit seiner Jugend starker Raucher mit durchschnittlich 20 Zigaretten je Tag. Soweit er in der polizeiärztlichen Untersuchung am 21. April 2017 angegeben hatte, seit einem halben Jahr mit dem Rauchen aufgehört zu haben, hat der Polizeiarzt diesen Angaben eine auffällige Nikotinverfärbung an der linken Hand und Zigarettenrauch aus der Kleidung entgegengehalten. Im Erörterungstermin am 29. Juli 2019 hat der Kläger bestätigt, dass er wieder in gewissem Umfang mit dem Rauchen begonnen habe. Tabakrauch enthält verschiedene Schwermetalle, darunter auch Blei (
vgl. etwa Deutsches Krebsforschungszentrum, Krebserzeugende Substanzen im Tabakrauch, 2009,
S. 2, abzurufen unter https://www.dkfz.de/de/tabakkontrolle/download/Publikationen/FzR/FzR_Kanzerogene_im_Tabakrauch.
pdf).
Die Symptome des Klägers werden auch von seinen Behandlern keineswegs durchgehend auf eine Schwermetallvergiftung zurückgeführt. Die Charité-Universitätsmedizin Berlin behandelte den Kläger noch 2014 mit Cortison wegen einer angenommenen Multiplen Sklerose. Nach einer Bescheinigung der Chefärztin des Zentrums für Multiple Sklerose des Jüdischen Krankenhauses in Berlin vom 19. Mai 2016 befand sich der Kläger dort wegen einer Erkrankung des zentralen Nervensystems in Behandlung. Die von dieser Behandlerin nur unter Bezugnahme auf die wiedergegebenen Werte der Laboruntersuchung vom 9. Dezember 2014 erwähnte Schwermetallbelastung bestehe "unabhängig davon". Die Behandlerin geht danach erkennbar nicht davon aus, dass die bei ihr behandelte Erkrankung des zentralen Nervensystems ihrerseits auf der angeführten Schwermetallbelastung beruht.
Im Übrigen bestehen auch Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger das für die Betrachtung des Ursachenzusammenhangs maßgebliche Beschwerdebild überzeichnet hat. Er hat durch Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 20. Februar 2019 behauptet, er sei körperlich und finanziell nicht mehr in der Lage, Bahn-/Autoreisen anzutreten. Er bedürfte eines Krankentransportes. Zu Erörterungstermin und mündlicher Verhandlung ist der Kläger ohne einen solchen Transport erschienen. Bereits mit E-Mail vom 18. Mai 2017, die sie zur Gerichtsakte gereicht hat, hatte sich die Prozessbevollmächtigte an den Kläger mit der Bitte gewandt, sie müssten sich besser absprechen. Es sei kontraproduktiv, wenn sie argumentiere, er könne vergiftungsbedingt kaum noch laufen, und ihr dann (durch das Landesverwaltungsamt) gesagt werde, der Kläger sei persönlich regelmäßig dort und mache nicht den Eindruck, mit einem Flugzeug nicht reisen zu können.
b. Es ist zudem fraglich, ob der Kläger der Gefahr der geltend gemachten Berufserkrankung durch die Art seiner dienstlichen Verrichtungen ausgesetzt war. Eine Berufskrankheit liegt nach Maßgabe des § 31
Abs. 3
Abs. 1 BeamtVG nicht bereits vor, wenn der Beamte innerhalb des Dienstes erkrankt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt § 31
Abs. 3 Satz 1 BeamtVG zwar nicht voraus, dass die durch die Art der dienstlichen Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten anhaftet; vielmehr genügt es, wenn die eintretende Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich ist. Erforderlich ist dabei jedoch, dass sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstellt. Maßgebend kommt es darauf an, ob die von dem Beamten zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Krankheit in sich birgt (
vgl. OVG Münster, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 21 A 2244.07 - juris Rn. 5
m.w.N.). Diese besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein (VGH München, Urteil vom 17. Mai 1995 - 3 B 94.3181 - juris Rn. 20).
Die Entscheidung des Gesetzgebers, eine Berufskrankheit (allein) an das typische Erkrankungsrisiko in der maßgeblichen dienstlichen Verrichtung zu knüpfen, schließt andere Anknüpfungspunkte aus. Sonstige dienstliche Bedingungen, die das Erkrankungsrisiko des Beamten während des Dienstes prägen, bleiben außer Betracht. Hat sich dieses Erkrankungsrisiko zu Lasten des Beamten verwirklicht, ist er nicht rechtlos gestellt, aber auf andere Ansprüche gegen den Dienstherrn - etwa Schadensersatzansprüche - verwiesen.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass solche für die Berufskrankheit unmaßgeblichen sonstigen Bedingungen der Dienstausübung insbesondere die räumlichen Bedingungen sind, unter denen der Beamte seinen Dienst verrichtet (siehe nur VGH München, Urteil vom 17. Mai 1995 - 3 B 94.3181 - juris Rn. 23;
OVG Schleswig, Beschluss vom 22. November 2017 - 2 L A 117/15 - juris Rn. 7). Schädliche Dauereinwirkungen, denen ein Beamter ausgesetzt ist, haften seiner dienstlichen Tätigkeit nur dann an, wenn sie typischerweise mit ihr verbunden sind. Kann eine dienstliche Tätigkeit typischerweise nur an einem Ort verrichtet werden, an dem schädliche Einwirkungen auftreten, kommen aus dieser Einwirkung entstehende Erkrankungen als Berufskrankheiten in Betracht. Erwächst das Erkrankungsrisiko nicht aus der Tätigkeit selbst, sondern allein aus der vom Dienstherrn - defizitär - geschaffenen Dienstumgebung, liegt eine Berufskrankheit demgegenüber nicht vor. Eine Berufskrankheit wird allein dadurch vermittelt, welchen Dienst der Beamte verrichtet hat, nicht jedoch für sich genommen dadurch, wo er diesen Dienst verrichtet hat.
Die von dem Kläger angegebenen und in der Öffentlichkeit diskutierten (möglichen) Defizite von Einrichtung und Ausstattung der Schießstände der Berliner Polizei, an denen er tätig war, betreffen zuvörderst diese vom Dienstherrn geschaffene räumliche Situation. Der Kläger beruft sich darauf, dass unter diesen räumlichen Bedingungen nie hätte geschossen werden dürfen, weil der Dienstherr bei Einrichtung und Betrieb der Schießstände die maßgeblichen (arbeitschutz-)rechtlichen Vorgaben unberücksichtigt gelassen habe. Er führt insbesondere an, der Schießstand, auf dem er in seinen späteren Dienstjahren geschossen habe (F. in K.), sei eine unzureichend umgebaute Kegelbahn gewesen, die nie als Schießstand hätte verwendet werden dürfen. Damit aber macht er gerade atypische Umstände geltend, die auf einem - angenommenen - pflichtwidrig nachlässigen Vorgehen des Dienstherrn beruhen, nicht aber auf der unter anderem durch (hier womöglich außer Acht gelassene) rechtliche Vorschriften eingehegten polizeitypischen Tätigkeit des Schießens und erforderlichen Schießtrainings selbst.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich durch die räumliche Beschaffenheit der Schießstände lediglich ein Erkrankungsrisiko vergrößert hätte, das sich mit der polizeitypischen Tätigkeit des Schießens ohnedies regelmäßig verbände. Gegen einen typischen Zusammenhang von Tätigkeit und Erkrankung spricht durchgreifend die von dem Beklagten in Auftrag gegebene umfassende Studie "Untersuchung von Lungenfunktion und Spurenelementen bei viel, wenig und nicht schmauchexponierten Dienstkräften der Berliner Polizei im Zusammenhang mit dem Schießtraining" der Charité-Universitätsmedizin Berlin (nachfolgend: die Studie). Diese Studie hat nach dem Abschlussbericht vom 18. Dezember 2018 einen solchen Zusammenhang nicht erwiesen. Sie gibt im Gegenteil Hinweise darauf, dass der Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Schießens am Schießstand und einer Belastung mit Schwermetallen, darunter Blei und Quecksilber, nicht sehr eng ist, weil die Werte der dort gebildeten höchstbelasteten Gruppe so genannter Vielschießer bei der Polizei nur wenig höher als die der anderen Gruppen sind und alle im unkritischen Bereich liegen.
In der Studie heißt es zusammenfassend, die Gruppe der Vielschießer zeige im nachfolgenden Befundkomplex der Spurenelementenanalyse eine leicht höhere Konzentration von Blei im Vollblut. Allerdings habe die Konzentration von Blei im Vollblut bei den Studienteilnehmern aller drei Gruppen,
d. h. auch der Gruppe der Vielschießer, im Referenzbereich gelegen. Da Blei abhängig von der verwendeten Munition als Pilotsubstanz der Schmauchinhalation angenommen wird, sei bei den Ergebnissen der Studie ein Hinweis auf die relative Aufnahme von Schmauch durch die Vielschießergruppe erkennbar. Die Konzentration von Blei im Urin mit und ohne Bezug auf Kreatinin sei zwischen den drei Gruppen nicht unterschiedlich. Die Messung von Antimon und Mangan in Blut und Urin zeige keine Unterschiede über die Studiengruppen hinweg. Die erhobenen Befunde ließen sich insgesamt nur als leichte und temporäre bronchitische Reaktion während und nach dem intensiven Schießtraining fassen. Dass sich die Schwermetallbelastung, die der Kläger geltend macht, typischerweise mit polizeilicher Tätigkeit verbände - und dies in einem Maße, dass sie zu einer Erkrankung führte -, liegt danach fern.
Für die Aussagekraft der Studienergebnisse ist es ohne Bedeutung, dass die Studie - wie der Kläger bemängelt - nicht die Studienteilnehmer genau den Bedingungen (Schießstände, Munition) ausgesetzt hat, unter denen der Kläger angibt, selbst geschossen und andere Beamten im Waffengebrauch unterrichtet zu haben. Das typische Erkrankungsrisiko ist - wie gesehen - gerade unabhängig von den räumlichen Bedingungen und deshalb nicht durch die von dem Kläger begehrte Reexposition von Dienstkräften festzustellen; es ändert die beweisrechtliche Lage insoweit nicht, dass der Beklagte die betroffenen Schießstände im Wesentlichen abgebaut haben soll. Soweit der Kläger darauf abstellt, zu seiner Zeit sei eine stärker mit Schwermetallen belastete Munition verschossen worden, stellt dies ebenfalls die Studienergebnisse nicht in Frage. Auf eine höhere Bleibelastung der Munition kommt es zum einen nur an, wenn wenigstens dem Grunde nach ein Zusammenhang zwischen dem Maß, in dem Polizeibeamte schießen, und ihrer Schwermetallbelastung besteht. Daran fehlt es indes. Zum anderen geht der Einwand fehl, die Studie bilde nur die heutigen - konsolidierten - Verhältnisse auf Schießständen ab. Gegenstand der Studie ist im Wesentlichen ein statistischer Vergleich verschiedener Gruppen von Polizeibeamten. Darunter sind auch Polizeibeamte, die bereits länger im Dienst stehen und noch auf den früheren Schießständen mit der damals verwandten Munition geschossen haben. Eine dadurch ausgelöste langfristige Schwermetallbelastung, wie sie der Kläger geltend macht, müsste sich bei diesen Polizeibeamten gleichermaßen zeigen.
2. Die Kammer hat indes nicht abschließend zu entscheiden, ob der Kläger an den geltend gemachten Berufskrankheiten leidet. Die Voraussetzungen des § 31
Abs. 3 Satz 1 BeamtVG zu Gunsten des Klägers unterstellt, ist er mit dem Anspruch auf Anerkennung einer Berufskrankheit jedenfalls auf Dauer ausgeschlossen. Er hat die Ausschlussfristen des § 45
Abs. 1 und
Abs. 2 BeamtVG (in Verbindung mit § 31
Abs. 3 Satz 1 BeamtVG) versäumt.
Gemäß § 45
Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. In Absatz 2 der Vorschrift heißt es: Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden (Satz 1). Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen (Satz 2).
Die Dienstunfallanzeige vom 12. April 2016 wahrt diese Fristen nicht. Zu diesem Zeitpunkt war (sogar) die Zehnjahresfrist aus § 45
Abs. 2 Satz 1 BeamtVG abgelaufen (unter a). Selbst wenn man aber annimmt, diese Frist sei noch gewahrt, hat jedenfalls der Kläger die Frist zur rechtzeitigen Nachmeldung von drei Monaten gemäß § 45
Abs. 2 Satz 2 BeamtVG versäumt (unter b). Mit Ablauf der Fristen ist der Kläger mit seinem Anspruch ausgeschlossen (unter c).
a. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Fristenregelungen des § 45 BeamtVG nicht nur auf Dienstunfälle im Sinne von § 31
Abs. 1 BeamtVG, sondern auch auf Berufskrankheiten im Sinne von § 31
Abs. 3 BeamtVG anzuwenden (
vgl. Beschluss vom 1. August 1985 - 2 B 34.84 - juris Rn. 4). Denn der Dienstherr muss in beiden Fallkonstellationen gleichermaßen ein Interesse daran haben, die tatsächlichen Umstände der Schädigung seines Beamten zeitnah aufzuklären und
ggf. präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden bei diesem oder bei anderen Betroffenen zu ergreifen. Dies gilt für Berufskrankheiten sowohl dann, wenn sie auf ein zeitlich eingrenzbares Ereignis, etwa eine Infektion, zurückzuführen sind, als auch dann, wenn es sich um Krankheiten handelt, die durch kumulativ wirkende schädliche Einwirkungen hervorgerufen und allmählich oder in Schüben erkennbar werden. Auch in dem letztgenannten Fall sollen die Ausschlussfristen den Nachweis der Kausalität und - erst recht - die präventive Wirkung einer zeitnahen Klärung des Sachverhalts sicherstellen.
Für Beginn und Ablauf der Fristen gilt: Beide Fristen beginnen nach dem Wortlaut der Vorschrift mit dem "Unfall"
bzw. dem "Eintritt des Unfalls" zu laufen. Diese für einen Dienstunfall im Sinne des § 31
Abs. 1 BeamtVG als einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis einleuchtende Festlegung gilt entsprechend auch für Berufskrankheiten. Bei Infektionskrankheiten ist danach der Infektionszeitpunkt maßgeblich, weil der Beamte in diesem Zeitpunkt einen Gesundheitsschaden erleidet, mag sich der Schaden später durch Ausbruch der Krankheit auch noch ausweiten. Bei Krankheiten, die infolge fortlaufender kumulativer schädlicher Einwirkung auf den Beamten ausgelöst werden, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Zustand des Beamten Krankheitswert erreicht, in dem also die Krankheit sicher diagnostiziert werden kann
bzw. ausgeprägt vorhanden ist. Denn vorher ist der Beamte zwar gefährdet, aber noch nicht krank (
BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 - juris Rn. 28
ff.). Für die Annahme, dass eine Krankheit sicher diagnostiziert werden kann, ist es nicht erforderlich, dass die entsprechende Diagnose auch tatsächlich gestellt wird. Es genügt, wenn die Stellung der Diagnose zum relevanten Zeitpunkt möglich ist. Das ist der Fall, wenn ausreichende Symptome objektiv vorliegen und die medizinischen Erkenntnismethoden den Schluss auf die Erkrankung zulassen (
BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 46.13 - juris Rn. 17).
Der Ablauf der Zweijahresfrist (§ 45
Abs. 1 BeamtVG) kann hinausgeschoben werden, solange der Beamte nicht damit rechnen kann, dass die Erkrankung Folge eines Dienstunfalls ist, solange er also - bezogen auf die Berufskrankheit - mit der Ursächlichkeit der schädigenden Einwirkung nicht rechnen kann. Die Zehnjahresfrist (§ 45
Abs. 2 BeamtVG) läuft indes unabhängig davon, ob der Betroffene erkannt hat, dass er sich eine Berufskrankheit zugezogen hat (
vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 - juris Rn. 28
m.w.N.; Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - juris Rn. 14).
Der im Schrifttum offenbar entgegen diesen Grundsätzen vertretenen Auffassung, die Meldepflicht des Beamten und damit der Beginn der Ausschlussfrist knüpften erst an die bereits objektiv gestellte Diagnose einer in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung genannten Krankheiten an (Weinbrenner, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Stand: August 2019, § 45 Rn. 32; Wilhelm, in: Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Stand: September 2019, § 45 BeamtVG Rn. 7), folgt die Kammer nicht. Bei diesem Anknüpfungspunkt würde schon der Lauf der zweijährigen Ausschlussfrist gemäß § 45
Abs. 1 BeamtVG davon bestimmt, ob der Beamte einen Arzt aufsucht, der eine richtige Diagnose stellt; der Beamte, der von qualifizierter ärztlicher Behandlung absähe, hätte es in der Hand, den Lauf der Ausschlussfrist auf unbestimmte Zeit zu verschieben. Damit wäre
ggf. noch Jahrzehnte nach Eintritt einer Erkrankung nach der Berufskrankheiten-Verordnung der Ursachenzusammenhang zwischen der früheren dienstlichen Verrichtung und der Berufskrankheit zu klären. Dies ist mit dem Sinn und Zweck der Fristenregelung nach § 45
Abs. 1 BeamtVG nicht zu vereinbaren. Der Dienstherr soll in die Lage versetzt werden, rasch erforderliche Ermittlungen anzustellen und den Sachverhalt zeitnah zu klären. Damit werden einerseits Aufklärungsschwierigkeiten vermieden, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben könnten; zum anderen wird der Dienstherr in die Lage versetzt, präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu ergreifen (
BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - juris Rn. 14 f.). Zugleich aber soll auch das Dienstverhältnis nach Ablauf der Ausschlussfristen nicht mit einem - mangels Aufklärungsfähigkeit kaum noch aufzulösenden - Streit um Dienstunfallfürsorge belastet sein. Die Fristenregelung dient damit auch der raschen rechtlichen Klärung aus Gründen der Übersicht für den Dienstherrn (siehe schon
BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1966 - 6 C 124.63 - juris Rn. 22; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Oktober 2019, § 45 BeamtVG Rn. 3). Der sich für den Beamten
ggf. stellenden Schwierigkeit, eine Berufskrankheit auf den Dienst zu beziehen, trägt bereits das differenzierte Fristenregime des § 45
Abs. 1 und 2 BeamtVG in genügendem Maße Rechnung. Kann der Beamte seine Erkrankung nicht auf den Dienst beziehen, steht ihm zur Meldung der Berufskrankheit eine verlängerte Frist von bis zu zehn Jahren zu Gebote; nach dieser Systematik weder zulässig noch geboten ist es demgegenüber, die Meldepflicht insgesamt nach hinten zu verschieben (
vgl. zum Dienstunfall
BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - juris Rn. 14 f.). Zu einer abweichenden Betrachtung gibt auch keinen Anlass, dass die Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundes zum Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVGVwV - vom 5. Februar 2018 nunmehr ebenfalls den Beginn des Fristenlaufs an den Zeitpunkt der Diagnose knüpft (Ziff. 31.3.1.2 BeamtVGVwV).
Das gilt insbesondere bei sogenannten offenen Berufskrankheiten, wie sie hier in Rede stehen. Derartige Krankheiten, die in der Berufskrankheiten-Verordnung allein durch eine die Krankheit verursachende Einwirkung bezeichnet werden, weisen die Besonderheit auf, dass der Kreis der erfassten Krankheitserscheinungen nicht abschließend benannt ist, sondern sich im Laufe der Zeit und mit dem Fortschreiten des medizinischen Erkenntnisstandes erweitern kann. Welche Krankheiten hier infrage kommen, ist nicht statisch festgelegt, sondern unterliegt, abhängig vom jeweiligen Forschungsstand, der Fortentwicklung (
vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 - juris Rn. 20). Wollte man in diesen Fällen den Fristbeginn daran knüpfen, dass dem Beamten die ("richtige") Diagnose seiner Erkrankung gestellt wird, wäre der maßgebliche Zeitpunkt abhängig vom wissenschaftlichen Fortschritt und deshalb nicht mehr sicher bestimmbar.
Auf dieser rechtlichen Grundlage traten die Zweijahresfrist nach § 45
Abs. 1 Satz 1 und die Zehnjahresfrist gemäß § 45
Abs. 2 Satz 1 BeamtVG zur Meldung der ab Mai 2002 aufgetretenen Erkrankung spätestens am 21. März 2003 in Lauf; die Zehnjahresfrist lief danach am 20. März 2013 ab.
Die von dem Kläger geltend gemachte Erkrankung beruht - von seinem Vorbringen ausgehend - auf einer kontinuierlichen kumulierenden Einwirkung von Schwermetallen. Diese Einwirkung endete spätestens am 20. März 2003. Seit dem Folgetag war der Kläger bis zum Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung durchgehend dienstunfähig erkrankt. Jedenfalls danach können - die geltend gemachte Erkrankung durch Blei, Quecksilber und ihre Verbindungen unterstellt - keine weiteren dienstbezogenen Schwermetallbelastungen mehr zu einer bereits bestehenden Intoxikation hinzugetreten sein.
Bei Eintritt der andauernden Dienstunfähigkeit hatte der Zustand des Klägers Krankheitswert längst erreicht. Der Kläger war bereits seit Mai 2002 überwiegend dienstunfähig erkrankt und im Übrigen lediglich im Innendienst einsetzbar gewesen; seitdem befand er sich in ständiger ärztlicher Behandlung. Im ersten Quartal 2003 war er nur für wenige Tage zum Dienst erschienen.
Die seinerzeit erstmals aufgetretene Erkrankung liegt dem Begehren des Klägers auf Anerkennung einer Berufskrankheit weiterhin zugrunde. Der nach dem Akteninhalt offenbar seit 2002, spätestens aber seit 2003, ununterbrochen erkrankte Kläger weist seitdem eine Kontinuität der - jetzt auf eine Schwermetallbelastung zurückgeführten - Symptome auf. Die von dem Kläger über die Jahre vorgebrachten Krankheitszeichen sind zwar schillernd und von den wechselnden Behandlern diagnostisch teils verschiedenartig eingeordnet worden. Ihrem Kern nach leidet der Kläger jedoch seit Beginn an Bewegungseinschränkungen und Steifigkeit, an einer Schwäche von Arm- und Beinmuskulatur, an Schmerzen in Lendenwirbelsäule und Halswirbelsäule sowie an Kribbeln und Brennen, das er insbesondere bei den unteren Extremitäten angibt. Dass sich der Zustand dabei im Laufe der Zeit weiter verschlechtert haben soll, spricht bei einem nunmehr 17 Jahre erkrankten Kläger nicht gegen die Kontinuität des bestimmenden Krankheitsbildes.
Der Kläger selbst hat bis kurz vor der mündlichen Verhandlung im Einklang mit den von ihm seit 2002 eingereichten ärztlichen Stellungnahmen vorgebracht, dass er seit Beginn seiner Erkrankungen im Wesentlichen an denselben, wenn auch verschlimmerten, Symptomen leide, die nur falsch verstanden worden seien. Schon im Zurruhesetzungsverfahren berief sich der anwaltlich vertretene Kläger durch Schreiben vom 11. Mai 2007 darauf, die lange Erkrankungszeit basiere im Wesentlichen darauf, dass die Krankheitsursachen fehlerhaft diagnostiziert worden seien und erst nach Jahren die zutreffende Ursache der Erkrankung behandelt habe werden können. In der polizeiärztlichen Untersuchung vom 5. Juni 2014 wird festgehalten, der Kläger gebe an, seit
ca. 10 Jahren an brennenden Schmerzen vom Gesäß bis in die Fußsohlen zu leiden. Die Dienstunfallanzeige vom 12. April 2016 benennt als Unfallzeitpunkt das Jahr 2004; zu diesem Zeitpunkt sei die Erkrankung aber falsch diagnostiziert und ihm ein Morbus Bechterew unterstellt worden. Im Schreiben vom 26. April 2017 an den Beklagten erklärte die Prozessbevollmächtigte des Klägers, der Grund für die Dienstunfähigkeit des Klägers seien dieselben Symptome, unter denen er noch heute - verstärkt - leide. So sei anzunehmen, dass die Schwermetallbelastung - welche für das 2003 wie 2017 einheitliche Beschwerdebild verantwortlich sei - auch schon 2003 vorgelegen habe. Im Erörterungstermin am 29. Juli 2019 hat der Kläger selbst vor dem Gericht ausgeführt: Die Symptome, wegen derer er dienstunfähig geworden sei, hätten sich, seitdem er nicht mehr im Dienst sei, verschlechtert. Es handele sich aber im Ausgangspunkt um eine Verschlechterung der Beschwerden, die er bereits 2004 - dem von dem Kläger angenommenen Beginn seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit - gehabt habe. Es sei nur alles schlimmer geworden. Hinzugetreten seien Gewichtslust nach einer Darmerkrankung und eine Hauterkrankung nach Beginn der Schwermetallausleitung.
Die im Anschluss an Hinweise des Gerichts auf bestehende Ausschlussfristen zuletzt revidierte Auffassung des Klägers, sein gesundheitlicher Zustand habe sich Ende 2006 wesentlich geändert - erst dann sei er wegen der Beschwerden, die er nun auf eine Schwermetallbelastung zurückführe, arbeitsunfähig gewesen, und erst dann hätten sich zusätzliche Probleme in Form von Nervenschmerzen gezeigt - findet demgegenüber im Akteninhalt keine Stütze. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers führt an, erste Hinweise fänden sich in einem Schreiben der Klinik Helle Mitte vom 3. November 2006. Dort heiße es, die eigentliche operative Behandlung sei erfolgreich gewesen und habe Besserung gebracht; nunmehr aber seien Schmerzen und Beschwerden bei dem Kläger aufgetreten, die nicht zum Befund der orthopädischen Wirbelsäulenproblematik passten. Einen solchen Inhalt hat das zitierte Schreiben nicht. Die Klinik teilt zwar mit, nach zwei Lendenwirbelsäulenoperationen sei eine Linderung der Beschwerden zu verzeichnen, wobei immer noch belastungsabhängige Schmerzen aufträten. Von neu aufgetretenen Schmerzen und Beschwerden ist demgegenüber nicht die Rede. Vielmehr heißt es, es sei eine gewisse Diskrepanz zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden und objektivierbaren Befunden festzustellen. Unter Umständen sei - sollte eine Wiedereingliederung nicht gelingen - wegen dann zu konstatierender chronifizierter Schmerzsymptomatik eine psychotherapeutische Begleitung unumgänglich. Eine Zäsur in der Erkrankung des Klägers wird daraus nicht ersichtlich. Diese Zäsur ist auch nicht darin zu sehen, dass der Kläger im Dezember 2006 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie der M. Berlin vorlegte. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lassen eine Diagnose nicht erkennen. Eine ärztliche Stellungnahme des Behandlers hat der Kläger trotz polizeiärztlicher Anforderung nicht zur Akte gereicht. Er hat vielmehr nach dessen Aufzeichnungen gegenüber dem Polizeiarzt angegeben, er sei wegen eines fortbestehenden Brennens der Oberschenkelrückseite und des Gesäßes in Behandlung dieses Arztes.
Diese Beschwerden hat der Kläger tatsächlich seit Ausbruch der Erkrankung 2002 angegeben. Bereits der erste in den Verwaltungsvorgängen befindliche ärztliche Bericht aus dieser Zeit - eine Stellungnahme des Universitätsklinikums C. D. vom 8. August 2002 - hält unter anderem fest, der Kläger gebe an, an brennenden Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule in der Oberschenkelmuskulatur bei körperlicher Belastung und einem Kribbeln im Bereich der Hinterseite der Unterschenkel und der Füße beidseits bei Belastung zu leiden. Das neurophysiologische Konsil
Dr. G. vom 3./13. Juni 2002 nimmt bei dem Kläger motorische Neuropathie an. Ausweislich einer ärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Neurochirurgie
Dr. J. vom 17. September 2002 stellte sich der Kläger bereits am 23. August 2002 mit dem Bericht vor, dass er unter Belastung Kribbelmissempfindungen in beiden unteren Extremitäten habe. Es sei daraufhin eine periradikuläre Therapie der Nervenwurzeln L 4, L 5 und S 1 erfolgt; zu einer Verbesserung des Beschwerdebildes sei es nicht gekommen. Die Stellungnahme hält fest, es sei eine weitere Abklärung der Polyneuropathie dringend indiziert. Die
S.-Klinik B. stellte in einer Stellungnahme vom 26. Januar 2004 Gefühlsstörungen des Klägers in beiden Oberschenkeln fest. Nach dem Bericht des Facharztes für Neurologie
Dr. F. vom 15. November 2004 gab der Kläger gegenüber diesem an, seit drei Jahren an Muskelschmerzen und Brenngefühl an den Beinen sowie in der paravertebralen Rückenmuskulatur zu leiden. Danach spricht nichts für die Behauptung der Prozessbevollmächtigten, erst 2006 hätten sich der neurologischen Abklärung bedürftige Nervenschmerzen herausgebildet.
Die nach dem Vorbringen des Klägers zutreffende Diagnose einer Schwermetallbelastung hätte bereits zu dem Zeitpunkt gestellt werden können, in dem die geschilderten Symptome anfänglich auftraten. Der Umstand, dass die umwelt-
bzw. alternativmedizinischen Diagnoseverfahren, die nun zu dem von dem Kläger angenommenen Erfolg geführt haben sollen, in der Schulmedizin weder anerkannt noch verbreitet sind und deshalb von der großen Mehrzahl der behandelnden Ärzten, darunter Universitätskliniken und Privatkliniken, nicht angewandt worden sind, ändert nichts daran, dass diese Verfahren bereits zum Zeitpunkt des Beginns der andauernden Dienstunfähigkeit des Klägers längst bekannt waren. Wie gesehen, waren Chelat-Verfahren bereits 1999 Gegenstand einer Bekanntmachung des Umweltbundesamtes. Eine solche Bekanntmachung wäre nicht ergangen, wenn die fraglichen Verfahren nicht bereits verbreitet gewesen wären. Eine nach dem Vorbringen des Klägers kunstgerechte Diagnoseweise hätte die Verfahren damit seinerzeit zur Anwendung zu bringen gehabt.
Dem steht nicht entgegen, dass den diagnostizierenden Ärzten bis zur Presseberichterstattung im Oktober 2015 wohl nicht bekannt gewesen ist, dass der Kläger wegen einer nicht fachgerechten Ausstattung von Schießständen Gesundheitsgefahren über das im Polizeidienst zu erwartende Maß hinaus ausgesetzt gewesen sein mag, unter anderem auch nicht hinreichend abgelüfteten Schussemissionen. Der Kläger, so zeigen es die eingereichten ärztlichen Unterlagen, ist wiederholt auch im Blut auf seine Schwermetallbelastung untersucht worden. Eine solche Untersuchung kam bereits deshalb konkret in Betracht, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben Raucher ist. Wenn die durchgeführten Blutuntersuchungen nicht zu einem Ergebnis geführt haben, so liegt dies nicht an einem fehlenden Anamnesehorizont der behandelnden Ärzte, sondern an den jeweils eingesetzten (schulmedizinischen) Diagnoseverfahren, die nach dem heutigen Vorbringen des Klägers unzulänglich gewesen sein sollen.
b. Der Kläger ist mit dem verfolgten Anspruch aber auch dann ausgeschlossen, wenn man zu seinen Gunsten in tatsächlicher Hinsicht unterstellt, die jetzt geltend gemachte Erkrankung sei erst 2006 so aufgetreten, und in rechtlicher Hinsicht davon ausgeht, die Ausschlussfrist beginne erst mit dem Zeitpunkt der objektiven Diagnose. Auch auf dieser Grundlage hat der Kläger jedenfalls die Frist von drei Monaten zur Nachmeldung des Dienstunfalls innerhalb einer noch laufenden Zehnjahresfrist versäumt (§ 45
Abs. 2 Satz 2 BeamtVG in Verbindung mit § 31
Abs. 3 Satz 1 BeamtVG).
Zum Zeitpunkt der Dienstunfallmeldung im April 2016 war dem Kläger für mehr als zwei Jahre die Diagnose der von ihm nunmehr angegebenen Erkrankung durch Schwermetalle gestellt. Er hat nach eigenen, in der mündlichen Verhandlung wiederholten Angaben im Oktober 2010 von erhöhten Werten von Blei und Quecksilber erfahren; daran knüpfte - so gab es der Kläger gegenüber dem Polizeiarzt bei Vorstellung am 30. März 2011 an - eine Infusionsbehandlung. Die Zweijahresfrist gemäß § 45
Abs. 1 Satz 1 zur Meldung dieser Diagnose als Berufskrankheit war damit im Oktober 2012 abgelaufen.
Seiner Obliegenheit, innerhalb der maßgeblichen Zehnjahresfrist gemäß § 45
Abs. 2 Satz 1 BeamtVG die Erkrankung als Berufskrankheit innerhalb von drei Monaten anzuzeigen, nachdem er damit rechnen konnte, dass sich die Erkrankung auf den Dienst beziehen würde (§ 45
Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BeamtVG), ist der Kläger nicht nachgekommen. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat durch Fernsehberichterstattung am 14. Oktober 2015 und 28. Oktober 2015, grundlegend darüber berichtet, dass Polizisten unter anderem auf dem Schießstand Bernauer Straße (Reinickendorf), an dem der Kläger tätig gewesen sein will, jahrelang giftigen Pulverdämpfen ausgesetzt gewesen seien. Die damalige Berichterstattung fand in der Öffentlichkeit, aber auch in Polizeikreisen ein breites Echo. Schon danach musste sich dem Kläger - selbst soweit man auf seinen Bewertungshorizont abstellt - aufdrängen, dass die in ihrer Ursache bis dahin als ungeklärt geltende Schwermetallbelastung auf seiner Tätigkeit im Schießstand beruhen konnte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger diese Berichterstattung konkret wahrgenommen hatte. Ein objektiv verständiger Polizeibeamter an der Stelle des Klägers hätte diese Berichterstattung gekannt und den Zusammenhang herzustellen gewusst. Darauf, ob der Kläger den Zusammenhang - wie er angibt - erst im März 2016 hergestellt hat, nachdem eine Fernsehjournalistin ihn auf die mögliche Ursache seiner Schwermetallbelastung hingewiesen hat, kommt es nicht an. Das Gericht kann allerdings auch nicht nachvollziehen, dass der Kläger der Fernsehjournalistin als Betroffener von belasteten Schießständen genannt worden ist, wenn er sich selbst zu diesem Zeitpunkt mit dienstlichen Ursachen seiner Erkrankung nicht auseinandergesetzt haben will.
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden sein sollte, die Berufskrankheit binnen der Drei-Monats-Frist zu melden (§ 45
Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BeamtVG) bestehen nicht.
c. Der Kläger hat die Frist auch nicht anderweitig gewahrt. Mit ihrem Ablauf ist der Kläger mit seinen Ansprüchen ausgeschlossen, ohne dass Fürsorgegründe entgegenstehen.
Die Dienstunfallanzeige des Klägers vom 12. April 2016 war weder entbehrlich noch jedenfalls bereits schlüssig erfolgt. Erstmals mit dieser Meldung hat der Kläger zu erkennen gegeben, dass er auf eine im Dienst erlittene Erkrankung Unfallfürsorgeansprüche stützen könnte. Die vorherigen Krankmeldungen bis zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung lassen einen solchen Zusammenhang nicht erkennen. Als solche genügt eine reine Krankmeldung den Anforderungen an eine Dienstunfallmeldung nicht, weil sie das von dem Fristenregime des § 45 BeamtVG unter anderem geschützte Untersuchungsverfahren nicht anstößt (siehe nur VGH München, Urteil vom 17. März 2016 - 3 B 14.2652 - juris Rn. 28). Auch eine überlappende Kenntnis des Dienstherrn sowohl von der Erkrankung als auch von einer möglichen dienstlichen Ursache erübrigt die Dienstunfallanzeige nicht. Denn selbst wenn der Dienstherr davon ausgeht, dem Beamten könnten dienstunfallrechtliche Ansprüche gebühren, ist seine weitergehende Ermittlung erst veranlasst, wenn er durch die Dienstunfallanzeige darüber unterrichtet wird, dass der Beamte diese Ansprüche auch verfolgt (
BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - juris Rn. 34).
Dem Kläger ist in die versäumte Frist Wiedereinsetzung nicht zu gewähren. Der Dienstherr ist auch aus Fürsorgegründen weder berechtigt noch verpflichtet, zugunsten des Klägers von der Beachtung der Frist abzusehen. Die Fristen nach § 45 BeamtVG sind echte materielle Ausschlussfristen (siehe schon zum seinerzeitigen § 150
Abs. 2 Bundesbeamtengesetz
BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1966 - 6 C 124.63 - juris Rn. 22). Der Anspruch ist mit Fristablauf materiell ausgeschlossen; eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht. Dem Dienstherrn ist danach die Befriedigung des Anspruchs jedenfalls im Rahmen rechtmäßigen Verwaltungshandelns nicht mehr eröffnet.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Beklagte - wie der Kläger vorbringt - womöglich einige Jahre vor Schließung der Schießstände über dort obwaltende Gesundheitsgefahren auch durch schlechte Belüftung bereits unterrichtet gewesen sein mag. Denn selbst wenn der Beklagte seine Dienstkräfte bewusst im Unklaren darüber gelassen haben sollte, dass sie außerordentlichen Gesundheitsgefahren ausgesetzt waren und es damit den Beamten erschwert haben sollte, rechtzeitig vor Ablauf der (absoluten) Ausschlussfrist eine Erkrankung auf die dienstliche Tätigkeit zu beziehen und zu melden, hindert dies die gesetzlichen Folgen des Fristablaufes nicht. Die Frage, ob der Dienstherr schuldhaft Fürsorgeansprüche vereitelt hat, ist nicht Gegenstand des (vermeintlich) vereitelten Anspruchs auf Dienstunfallfürsorge selbst. Insbesondere trifft es nicht zu, dass der Beklagte aus Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch) gehindert sein, sich auf den Fristablauf zu berufen. Dem Beklagten kann aus Treu und Glauben nur verwehrt sein, sich auf etwas zu berufen, auf das er sich überhaupt berufen kann. Das ist bei einer materiellen Ausschlussfrist, die von selbst eingreift, nicht der Fall.
Der Ausschluss von Unfallfürsorgeleistungen nach Ablauf einer gesetzlichen Frist verstößt auch nicht gegen die Fürsorgepflicht als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (
Art. 33
Abs. 5 Grundgesetz). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sind Unfallfürsorgeleistungen von dem Kerngehalt der Fürsorgepflicht nicht erfasst. Die Fürsorgepflicht gebietet nicht, dass über die Alimentation (Besoldung oder Versorgung) und Beihilfegewährung hinaus zwingend weitere Leistungen zu gewähren sind, wenn ein Beamter infolge dienstlicher Umstände erkrankt. Auch im Falle seiner Erkrankung ist die amtsangemessene Alimentation des Beamten sowie die angemessene Übernahme der durch den Körperschaden oder die Krankheit entstehenden Kosten über die genannten Leistungen gewährleistet (
vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 46.13 - juris Rn. 14; zuletzt ebenso Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - juris Rn. 34). Darüber hinaus sind absolut wirkende materielle Ausschlussfristen jedenfalls mit der Fürsorgepflicht vereinbar. Die durch
Art. 33
Abs. 5
GG garantierte allgemeine Fürsorgepflicht hat insbesondere zum Inhalt, dass der Dienstherr bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen hat. Hat der Normgeber unter Abwägung aller Belange zu diesem Zweck eine abstrakt-generelle Regelung getroffen, darf diese nicht unter Berufung auf die allgemeine Fürsorgepflicht wieder überspielt und eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Rechtsfolge gefordert werden (
BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - juris Rn. 31 f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 1
VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167
Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2
VwGO in Verbindung mit § 708
Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 Zivilprozessordnung.