Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Hautkrebs-Erkrankung als Berufskrankheit.
Der am *** 1957 geborene Kläger stand als Beamter bis zum Jahr 2012 im vermessungstechnischen Außendienst der Beklagten.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 teilte er der Beklagten mit, bei ihm sei am 8. März 2005 eine Frühform des hellen Hautkrebses, eine sog. aktinische Keratose, diagnostiziert worden. Da er wegen seiner beruflichen Tätigkeit über mehrere Jahrzehnte sonnenbedingter Ultraviolettstrahlung (UV-Strahlung) ausgesetzt gewesen sei, beantrage er die Anerkennung als Berufskrankheit.
Mit Bescheid vom 18. Februar 2014 lehnte die Beklagte die Anerkennung der bei dem Kläger bestehenden Erkrankung als Berufskrankheit ab. Zur Begründung führte sie aus, die diagnostizierte aktinische Keratose sei gegenwärtig nicht von der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) erfasst. Zwar könne nach
Nr. 5101 der Anlage 1 auch Hautkrebs als Berufskrankheit anerkannt werden. Dies setze aber einen beruflichen Kontakt des Betroffenen zu Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnlichen Stoffen voraus. Ein solcher Kontakt sei aufgrund der Tätigkeit des Klägers nicht ersichtlich. Ein durch UV-Strahlung ausgelöster Hautkrebs sei in der abschließenden Anlage 1 zur BKV nicht enthalten. Unabhängig hiervon habe der Kläger den Dienstunfall nicht rechtzeitig gemeldet. Die Erkrankung müsse innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach der sicheren Diagnose der Krankheit, die bei dem Kläger im Jahr 2005 erfolgt sei, gemeldet werden.
Der Kläger erhob am 13. März 2014 gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch und machte geltend, die bei ihm festgestellte Erkrankung sei nach
Nr. 2402 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen. Es handele sich um eine Erkrankung durch ionisierende Strahlen. Die Meldung sei auch nicht verfristet. Erstmals im Jahr 2013 habe ihm sein Arzt mitgeteilt, dass es sich bei dem hellen Hautkrebs möglicherweise um eine Berufskrankheit handele. Daraufhin habe er noch im selben Monat die Beklagte informiert.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2014 zurück. Zur Begründung führte sie unter weitgehender Bezugnahme auf den Bescheid vom 18. Februar 2014 aus, die bei dem Kläger diagnostizierte aktinische Keratose könne auch nicht als eine Erkrankung durch ionisierende Strahlen im Sinne der
Nr. 2402 der Anlage 1 zur BKV anerkannt werden. Als ionisierende Strahlen seien Röntgenstrahlen, radioaktive Stoffe sowie andere ionisierende Strahlen anzusehen, die etwa im Bereich der Medizin, der Industrie, dem Uranbergbau sowie in Atomreaktoren sowie Teilchenbeschleunigern anzutreffen seien. Natürliche UV-Strahlung werde aber gerade nicht von
Nr. 2402 erfasst. Zudem habe der Kläger die Erkrankung innerhalb einer Frist von zwei Jahren seit der Diagnose melden müssen. Die Zehn-Jahres-Frist des § 57
Abs. 2 Landesbeamtenversorgungsgesetz komme nicht zur Anwendung, da der Kläger im Zeitpunkt der Diagnose habe erkennen müssen, dass es sich möglicherweise um eine Berufskrankheit handele.
Der Kläger hat am 8. Mai 2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, zwar sei die aktinische Keratose noch nicht in der Anlage 1 zur BKV enthalten, es bestehe jedoch eine entsprechende wissenschaftliche Empfehlung aus dem Jahr 2013. Diese neuen Erkenntnisse habe die Beklagte zu berücksichtigen. Soweit das Beamtenversorgungsrecht anders als das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nur auf die jeweils geltende Anlage 1 zur BKV verweise, liege hierin ein Verstoß gegen
Art. 3
Abs. 1 Grundgesetz (
GG). Zudem verkenne die Beklagte den Zusammenhang zwischen ionisierender Strahlung und UV-Strahlen. So zähle etwa auch kurzwelligere UV-Strahlung zu den ionisierenden Strahlen. Aus der wissenschaftlichen Begründung für die Berufskrankheit "Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung" ergebe sich, dass UV-Strahlung zwar der mit Abstand relevanteste Risikofaktor für das Entstehen kutaner Plattenepithelkarzinome sei. Als Ursache komme aber auch ionisierende Strahlung in Betracht. Er habe erstmals im Jahr 2013 durch seinen Hautarzt erfahren, dass es sich bei seiner Erkrankung um eine Berufskrankheit handeln könne. Zuvor sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die aktinische Keratose durch UV-Strahlung hervorgerufen werde. Unabhängig davon habe er bereits in dem Zeitraum zwischen April und Juni 2005 dem seinerzeitigen Leiter des Amtes für Stadtvermessung der Beklagten von der bei ihm diagnostizierten Krankheit berichtet.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Februar 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2014 zu verpflichten, die bei ihm diagnostizierte Erkrankung aktinische Keratose (heller Hautkrebs) als Berufskrankheit anzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Februar 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2014 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Anerkennung der bei ihm diagnostizierten Erkrankung aktinische Keratose (heller Hautkrebs) als Berufskrankheit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Begründung der angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus, die aktinische Keratose sei gegenwärtig nicht in der Anlage 1 zur BKV enthalten. Die wissenschaftliche Begründung für die Berufskrankheit "Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung" könne nicht berücksichtigt werden, da das Beamtenrecht anders als das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung keine entsprechende Öffnungsklausel enthalte. Ein Verstoß gegen
Art. 3
Abs. 1
GG liege hierin nicht. Bei der aktinischen Keratose handele es sich auch nicht um eine Erkrankung durch ionisierende Strahlen. Die Empfehlung zur Aufnahme der aktinischen Keratose als Berufskrankheit verdeutliche, dass
Nr. 2402 der Anlage 1 zur BKV durch UV-Strahlung verursachte Hautkrankheiten gerade nicht erfasse.
In der mündlichen Verhandlung hat die Bevollmächtigte des Klägers drei Beweisanträge gestellt, die das Gericht abgelehnt hat. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28. November 2014 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge der Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 3. April 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten,
vgl. § 113
Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Anerkennung seiner Hauterkrankung als Berufskrankheit noch auf Neubescheidung seines dementsprechenden Antrags.
Gemäß § 42
Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz Rheinland-Pfalz (LBeamtVG), der inhaltlich mit dem bis zum Inkrafttreten des Landesrechts anwendbaren § 31
Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) übereinstimmt, ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist. Als Dienstunfall gilt nach § 42
Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG auch die Erkrankung an einer der in den Anlagen zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BKV) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten, wenn der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war, es sei denn, dass er sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Berufskrankheit ist von dem Beamten sodann innerhalb der von § 57
Abs. 1 und 2 LBeamtVG bestimmten Fristen dem Dienstvorgesetzten zu melden.
Die bei dem Kläger im Jahr 2005 diagnostizierte aktinische Keratose durch natürliche UV-Strahlung ist gegenwärtig nicht als Berufskrankheit in der Anlage 1 zur BKV aufgeführt (I.). Der Kläger kann für sich auch nichts daraus herleiten, dass diese Krankheit mit Wirkung vom 1. Januar 2015 als neue
Nr. 5103 in die Anlage 1 zur BKV aufgenommen wird (II.).
I. Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Erkrankung des Klägers nicht von
Nr. 5102 der Anlage 1 zur BKV erfasst wird. Danach handelt es sich bei "Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigenden Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe" um eine Berufskrankheit. Das natürliche UV-Licht lässt sich schon begrifflich nicht als Stoff und mithin als
eine Materie begreifen. Aus diesem Grund weist es auch nicht die von
Nr. 5102 geforderte Ähnlichkeit mit den ausdrücklich genannten Feststoffen wie Ruß, Teer und Pech auf (
OVG NRW, Beschl. v. 22.10.2014 - 1 A 1901/14 -, juris, Rn. 7).
Der Kläger kann sich im vorliegenden Fall aber auch nicht auf
Nr. 2402 der Anlage 1 zur BKV berufen, da die durch natürliche UV-Strahlung verursachte aktinische Keratose keine Erkrankung durch ionisierende Strahlen darstellt. Ein solches Verständnis lässt sich weder wissenschaftlich noch durch eine Auslegung der BKV begründen.
Bei ionisierender Strahlung handelt es sich um energiereiche Strahlung, die bei sichtbarem Licht als elektromagnetische Welle auftritt (
vgl. etwa Bundesamt für Strahlenschutz, Was ist ionisierende Strahlung?, http://www.bfs.de/de/ion/einfuehrung/einfuehrung.html). Je kürzer die Wellenlänge, desto energiereicher ist die Strahlung und umso schädigender wirkt sie. Nach dem Stand der Wissenschaft, der Eingang in die Rechtssetzung gefunden hat, umfasst die ionisierende Strahlung einen Wellenlängenbereich bis 100 Nanometer (arg. e contrario § 1
Abs. 2
Nr. 2 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009, BGBl. I,
S. 2433;
vgl. auch Schärf, Europäisches Atomrecht, 2. Aufl., 2012,
S. 474). UV-Strahlung lässt sich in UV-AStrahlung (Wellenlänge 400-315 Nanometer), UV-B-Strahlung (Wellenlänge 280- 315 Nanometer) sowie UV-C-Strahlung (Wellenlänge 280-100 Nanometer) unterteilen
(
vgl. Bundesamt für Strahlenschutz, Was ist UV-Strahlung?, http://www.bfs.de/de/uv/uv2/uv_strahlung.html). Vor diesem Hintergrund erscheint es bereits fraglich, ob UV-Strahlung überhaupt Bestandteile ionisierender Strahlen enthält. Der Verordnungsgeber auf Bundesebene verneint dies jedenfalls (
vgl. die Begriffsbestimmung in § 2
Nr. 2 der UV-Schutz-Verordnung vom 20. Juli 2011, BGBl. I,
S. 1412: "UV-Strahlung ist nichtionisierende Strahlung mit Wellenlängen von 100 bis 400 Nanometern"). Selbst wenn man aber Teile der UV-C-Strahlung als ionisierende Strahlen ansehen wollte, so kann die Erkrankung des Klägers nicht davon herrühren. Die kurzwellige UV-C-Strahlung wird von den oberen Atmosphärenschichten vollständig ausgefiltert und erreicht die Erdoberfläche daher nicht (
vgl. Bundesamt für Strahlenschutz, Was ist UV-Strahlung?,
a. a. O.).
Auch die BKV selbst geht nicht davon aus, dass es sich bei der durch natürliche UV-Strahlung hervorgerufenen aktinischen Keratose um eine Erkrankung durch ionisierende Strahlen handelt. Die wissenschaftliche Stellungnahme zu der Berufskrankheit
Nr. 2402 der Anlage 1 zur BKV (GMBl. 2011,
S. 983) erfasst als Anwendungsbeispiele der ionisierenden Strahlung etwa die medizinische Diagnostik und Therapie (Radiologie, Nuklearmedizin), den Uranbergbau wie auch den industriellen Sektor (Werkstoffprüfung, Kerntechnik). Betroffen sind damit vornehmlich künstlich geschaffene
bzw. kanalisierte Strahlenquellen. Natürlich auftretende UV-Strahlung erwähnt die Begründung hingegen nicht. Letztlich ergibt sich aber auch aus der Schaffung einer neuen Berufskrankheit selbst, dass bislang der Hautkrebs durch natürliche UV-Strahlung weder von
Nr. 2402 noch von einem anderen Tatbestand der Anlage 1 zur BKV erfasst ist. Wäre der Verordnungsgeber davon ausgegangen, zu den aufgeführten Berufskrankheiten zählten auch Hauterkrankungen durch UV-Strahlung, so hätte es einer Ergänzung der Verordnung nicht bedurft. Bestätigt wird diese Überlegung durch die wissenschaftliche Begründung für die Berufskrankheit "Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung" vom 1. Juli 2013 (GMBl. 2013,
S. 671). In der Vorbemerkung wird ausgeführt, in der DDR habe die Möglichkeit bestanden, auch UV-Strahlen zugewiesene Hautveränderungen unter bestimmten Bedingungen als Berufskrankheit anzuerkennen. Auch in anderen Ländern bestehe die Möglichkeit zur Anerkennung eines Hautkrebses durch natürliche UV-Strahlung als Berufskrankheit. Der Einwand des Klägers, mit der Neuaufnahme der Berufskrankheit solle lediglich eine Einzelfallprüfung überflüssig werden, verfängt daher nicht.
Es war auch kein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die bei dem Kläger aufgetretene Erkrankung unter Ziffer 2402 der Anlage 1 zur BKV zu subsumieren ist
bzw. ob eine Berufskrankheit aufgrund der Einwirkung von ionisierenden Strahlen vorliegt. Unabhängig davon, dass der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag 1 mit der Subsumtion unter Ziffer 2402 der Anlage 1 zur BKV keine Tatsache, sondern vielmehr eine Rechtsfrage betrifft, handelt es sich bei der Bezugnahme auf einwirkende ionisierende Strahlen lediglich um eine Behauptung, für die es an jeglicher tatsächlicher Grundlage fehlt (
vgl. hierzu auch
BVerfG, Beschl. v. 8.06.1993, DVBl. 1993, 1003; Kopp/Schenke,
VwGO, Kommentar, 20. Aufl., 2014, § 86 Rn. 18a). Da nach dem Stand der Wissenschaft das auf der Erde ankommende UV-Licht keine ionisierenden Strahlen enthält und der Kläger nicht ansatzweise vorgetragen hat, beruflich mit Gefahrenquellen für ionisierende Strahlung in Kontakt geraten zu sein, bestand für die Kammer auch keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen.
II. Die am 5. November 2014 vom Bundeskabinett beschlossene dritte Verordnung zur Änderung der BKV sieht unter anderem vor, ab dem 1. Januar 2015 Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung als Berufskrankheit in die Anlage 1 zur BKV aufzunehmen. Die Änderung beruht auf den Empfehlungen des ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales einschließlich der vorgenannten Wissenschaftlichen Begründung vom 1. Juli 2013. Eine für den Kläger günstigere Entscheidung lässt sich hieraus indes nicht herleiten, da die Erkrankung bei ihm bereits im Jahr 2005 diagnostiziert wurde. Die Frage, ob eine Krankheit als Dienstunfall gilt, ist nach dem Recht zu beurteilen, das in dem Zeitpunkt gegolten hat, in dem sich der Beamte die Krankheit zugezogen hat (
OVG NRW, Urt. v. 27.05.1998 - 12 A 6990/95 -, juris, Rn. 25; Urt. v. 02.12.1997 - 6 A 2874/96 -, juris, Rn. 5 m. w. N.). Bereits früher aufgetretene Krankheiten kommen
als Berufskrankheit bei Beamten daher nicht in Betracht. Dies gilt selbst dann, wenn vor der Aufnahme der Krankheit in die Anlage 1 neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Anerkennung als Berufskrankheit vorgelegen haben. Zwar normiert § 9
Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch für die gesetzliche Unfallversicherung eine Regelung im vorgenannten Sinne. Danach sind nicht in
der Anlage 1 enthaltene Krankheiten "wie eine Berufskrankheit" anzuerkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung entsprechende Erkenntnisse vorliegen (sog. "Wie-Berufskrankheit",
vgl. BSG, Urt. v. 20.7.2010 - B 2 U 19/09 R -, juris, Rn. 19
ff.). Eine solche Anerkennungsmöglichkeit sieht das Beamtenversorgungsrecht indes nicht vor. Die Regelungssystematik des mit § 31
Abs. 3 Satz 1 BeamtVG inhaltsgleichen § 42
Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG verdeutlicht, dass die in Betracht kommenden Krankheiten in der Anlage 1 zur BKV enumerativ und abschließend erfasst sind (Bay. VGH, Beschl. v. 29.04.2014 - 3
ZB 11.1420 -, juris, Rn. 15, m. w. N.). Nach dieser Regelung wird entsprechend dem Dienstunfallbegriff des § 42
Abs. 1 BeamtVG die Zuziehung der Krankheit als Dienstunfall fingiert, sofern die Krankheit in der zum Zeitpunkt der Erkrankung geltenden Anlage 1 zur BKV aufgeführt ist. Allein dieser Zeitpunkt ist maßgeblich für die Feststellung, ob eine Erkrankung als Dienstunfall zu bewerten ist (
BVerwG, Beschl. v. 23.02.1999 NVwZ-RR 1999, 518).
Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz,
Art. 3
Abs. 1 Grundgesetz (
GG), kann zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums des Inhalts, dass die Beamten (dienstunfallrechtlich) in jeder Beziehung den Arbeitnehmern im allgemeinen Wirtschaftsleben gleichgestellt werden müssten. Es ist vielmehr dem Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit überlassen, inwieweit er Verbesserungen des Sozialversicherungsrechtlichen Unfallschutzes in das Beamtenrecht einführt (
BVerwG, Beschl. v. 13.01.1978 - 6 B 57.77 -, juris, Rn. 9 m. w. N.).
Liegt danach bereits keine Berufskrankheit im Sinne des § 42
Abs. 3 LBeamtVG
i. V. m. Anlage 1 zur BKV bei dem Kläger vor, kommt es nicht mehr darauf an, ob er die Meldefristen des § 57
Abs. 1 und 2 LBeamtVG eingehalten hat. Daher musste die Kammer auch nicht die konkreten Umstände der Krankheitsmeldung durch den Kläger weiter aufklären. Die in den Beweisanträgen 2 und 3 unter Beweis gestellten Abläufe sind vorliegend unerheblich (
vgl. bereits
BVerwG, Beschl. v. 09.08.1962, Buchholz 310 § 132
VwGO Nr. 34).
Schließlich hat auch der Hilfsantrag, der auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtet ist, keinen Erfolg. Auch ihm steht mit der bei dem Kläger nicht gegebenen Berufskrankheit ein rechtliches Hindernis entgegen, das nicht überwunden werden kann. Ein Ermessen ist der Beklagten nicht eröffnet.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154
Abs. 1
VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167
Abs. 2
VwGO.
Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124, 124 a
VwGO), liegen nicht vor.