Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid vom 24.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2009 den Kläger nicht im Sinne des § 54
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) beschwert. Die Beklagte hat es zutreffend abgelehnt, bei dem Kläger eine Berufskrankheit nach
Nr. 2102 der Anlage zur BKV anzuerkennen.
Berufskrankheiten sind Krankheiten, welche die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bezeichnet hat und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 und 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII) begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9
Abs. 1
S. 1
SGB VII). Die Feststellung einer Berufskrankheit nach § 9
Abs. 1
SGB VII setzt voraus (
vgl. Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, I § 9
SGB VII, Rn. 14), dass in der Person des Versicherten zunächst die arbeitstechnischen Voraussetzungen gegeben sind, das heißt dass er in seinen versicherten Tätigkeiten schädigenden Einwirkungen im Sinne der streitigen Berufskrankheit ausgesetzt gewesen ist, die geeignet gewesen sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken (haftungsbegründende Kausalität). Dabei müssen die schädigenden Einwirkungen einschließlich ihrer Art und ihres Ausmaßes (arbeitstechnische Voraussetzungen) im Sinne des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein.
Der ursächliche Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Einwirkung sowie zwischen Einwirkung und Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) beurteilt sich nach der unfallrechtlichen Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung. Danach sind nur die Bedingungen (mit-)ursächlich, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für ihren Erfolg und dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität müssen hinreichend wahrscheinlich sein. Die bloße Möglichkeit genügt nicht. Dieser Zusammenhang ist unter Zugrundelegung der herrschenden arbeitsmedizinischen Lehrauffassung erst dann gegeben, wenn mehr für als gegen ihn spricht und ernste Zweifel an einer anderen Verursachung ausscheiden. Die Faktoren, die für den Ursachenzusammenhang sprechen, müssen die gegen den Ursachenzusammenhang sprechenden deutlich überwiegen.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sind bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach
Nr. 2102 zur Anlage der BKV nicht erfüllt.
BK 2102 ist anzuerkennen bei Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten. Solchen mehrjährig andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten aber war der Kläger während seiner versicherten Beschäftigung, insbesondere auch in den von ihm angeschuldigten Beschäftigungsverhältnissen als
Kfz-Lackierer, nach dem vom Senat gewonnenen Ermittlungsergebnis nicht ausgesetzt.
Gemäß dem Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zur BK
Nr. 2102: "Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten" (Bekanntmachung des BMA, BArbBl 2/1999
S. 135) können chronische Meniskopathien anlagebedingt in unterschiedlichem Ausmaße auftreten, aber auch zum Beispiel im ursächlichen Zusammenhang mit verschiedenen Sportarten (Fußball, Tennis, Skilaufen und -springen, Slalom). Im Berufsleben muss mit einer überdurchschnittlichen Belastung der Kniegelenke zum Beispiel im Bergbau unter Tage, ferner bei Ofenmaurern, Fliesen- oder Parkettlegern, bei Rangierarbeitern, bei Berufssportlern und bei Tätigkeiten unter besonders beengten Raumverhältnissen gerechnet werden. Eine übermäßige Belastung der Kniegelenke ist biomechanisch gebunden an eine
- Dauerzwangshaltung insbesondere bei Belastungen durch Hocken oder Knien bei gleichzeitiger Kraftaufwendung oder
- häufig wiederkehrende erhebliche Bewegungsbeanspruchung, insbesondere Laufen mit Springen mit häufigen Knick-, Scher- oder Drehbewegungen auf grob unebener Unterlage.
Unter diesen Umständen werden die halbmondförmigen, auf den Schienbeinkopfgelenkflächen nur wenig verschiebbaren Knorpelscheiben, insbesondere der Innenmeniskus, in verstärktem Maße belastet. Dadurch können allmählich Deformierungen, Ernährungsstörungen des bradytrophen Gewebes sowie degenerative Veränderungen mit Einbuße an Elastizität und Gleitfähigkeit der Menisken entstehen. Ein derartig vorgeschädigter Meniskus kann beim Aufrichten aus knieender Stellung, bei Drehbewegungen, beim Treppensteigen oder auch bei ganz normalem Gehen von seinen Ansatzstellen ganz oder teilweise gelöst werden.
Häufig wiederkehrende erhebliche Bewegungsbeanspruchungen wie typischerweise bei Sportlern kamen zur Überzeugung des Senats bei der Tätigkeit des Klägers nicht vor. Weder der Kläger selbst noch die Zeugen haben derartige Tätigkeiten beschrieben. Bei dem Kläger kommen deshalb aufgrund der von ihm und den Zeugen geschilderten typischen beruflichen Belastungen nur solche im Sinne der ersten der beiden oben genannten Alternativen, nämlich andauernde belastende Tätigkeiten im Sinne von Dauerzwangshaltungen, in Betracht. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen orientieren sich insoweit (
vgl. dazu Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, 2010,
S. 634 f.) an der historischen Entwicklung, die sich auf die Arbeit unter Tage gründet. Charakteristisch waren Arbeitsweisen und Fortbewegung unter räumlich eng begrenzten Verhältnissen. Während einer Dauerzwangshaltung in physiologisch ungünstiger Position des Kniegelenks (hockend, im Knien, liegend, halb liegend) erfolgt "aktive Gelenkarbeit" (Arbeit mit Druckwerkzeug, Schaufeln). Auf den Meniskus wirken dann ein
- Druckkräfte, die zu einer Quetschung des Knorpelgewebes führen
- Zugkräfte, die das Gewebe beanspruchen
- Scherkräfte, die die gegenseitige Verschiebung der Gewebeschichten untereinander zur Folge haben.
Daraus sind, soweit man die im Falle des Klägers nicht einschlägige, für Sportler typischen dynamischen Belastungen mit häufig wiederkehrender erheblicher sportlicher Bewegungsbeanspruchung unberücksichtigt lässt, statische Belastungen, also Dauerzwangshaltungen, vor allem bei Belastung durch Fersensitz, Hocken oder Knien bei gleichzeitiger Kraftaufwendung als belastende Tätigkeiten zu sehen
Es handelt sich um Arbeiten, die verrichtet werden
- überwiegend im Knien: Fußboden-, Teppich-, Fliesenleger, Gärtner
- unter eng begrenzten räumlichen Verhältnissen: Ofenbau, gelegentlich auch Monteure, Maurer, Schreiner, Anstreicher
- in Zwangshaltung: Dachdecker, Bergmann, Bodenleger, Ofenbauer.
Nicht meniskusbelastend im Sinne der BK 2102 sind
- kniende Positionen mit rechtwinkliger Beugung des Kniegelenks, da die Menisken weder stark verschoben, stark verformt noch erheblich druckbelastet sind
- Einzeltätigkeiten, kurzfristige Arbeiten, obwohl grundsätzlich meniskusbelastend, da keine Dauerzwangshaltung.
Dass der Kläger derartige die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeiten mehrjährig (also mindestens zweijährig) andauernd oder häufig wiederkehrend verrichtet hat, ist zur Überzeugung des Senats nach dem Ergebnis der arbeitstechnischen Beweiserhebungen nicht bewiesen.
Das Berufsbild des
Kfz-Lackierers nennt das Merkblatt nicht als eine denjenigen, in denen die Beschäftigten typischerweise Belastungen, wie sie BK 2102 voraussetzt, ausgesetzt sind.
Entscheidend gegen einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung einer BK nach
Nr. 2102 der Anlage zur BKV spricht zur Überzeugung des Senats, dass sowohl die Ermittlungen des Senats und des SG als auch diejenigen der Beklagten im Verwaltungsverfahren nicht den Beweis dafür haben erbringen können, dass der Kläger in den von ihm konkret in den
ca. 16 Jahren seiner Beschäftigungen als
Kfz-Lackierer bei den verschiedenen Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten andauernden oder häufig wiederkehrenden die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten ausgesetzt war. Keinesfalls haben derartige Tätigkeiten einen Zeitanteil von mehr als 1 ½ Stunden pro Schicht ausgemacht.
So hat bereits der Kläger selbst im Rahmen seiner Erstbefragung durch
Dipl.-Ing. M1 am 23.02.2009 angegeben, lediglich an manchen Tagen ganz überwiegend im Knien und unter gleichzeitiger Kraftaufwendung, an manchen Tagen aber auch gar nicht in dieser Haltung gearbeitet zu haben. Er hat auch angegeben, nur teilweise im Fersensitz gearbeitet zu haben, außerdem habe ihm ein Hocker zur Verfügung gestanden. Ferner hat der Kläger im Rahmen dieser Befragung angegeben, er habe Motorhauben, Dach, Kotflügel, Türen, Einstiege, Stoßfänger
usw. bearbeitet, was angesichts der Unterschiedlichkeit und auch unterschiedlichen Höhe dieser Bauteile für eine BK 2102 gerade nicht unterfallende Tätigkeit in häufig wechselnder Körperhaltung spricht, weil es hierbei an der erforderlichen Dauerzwangshaltung fehlt. Eine Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung hat der Kläger überdies im Rahmen der nichtöffentlichen Sitzung vor dem SG am 23.02.2012 eingeräumt, sodass schon das Vorbringen des Klägers selbst zu seinen Belastungen in der Tätigkeit als
Kfz-Lackierer nicht für sein Begehren spricht.
Ebenso haben die von
Dipl.-Ing. M1 am 21.02.2009 aufgesuchten Inhaber der Firma H&S Autolackiererei, bei der der Kläger circa 8 ½ Jahre als
Kfz-Lackierer gearbeitet hat, der Zeuge I3 und Herr T3t, angegeben, dass seit Anfang der 90er Jahre - der Kläger arbeitete bei H&S von 1993 bis 2001 - überwiegend zu reparierende Teile ausgetauscht wurden, woraus sich geringere Zeitanteile knieender Tätigkeiten ergeben hätten. Es sei nur hin und wieder zu hockenden und knieenden Tätigkeiten bei der Bearbeitung von Schwellern und Ähnlichem gekommen. Auch dies spricht dagegen, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als
Kfz-Lackierer überdurchschnittlich kniegelenkbelastend tätig war.
Nichts anderes haben die Beweiserhebungen des SG und des erkennenden Senats ergeben. So hat der Zeuge I3 in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vor dem SG in dessen nichtöffentlicher Sitzung vom 23.02.2012 ausführlich dargelegt, dass es sich bei den vom Kläger verrichteten Tätigkeiten um solche im Wechsel aus Stehen, Gehen, sich nach vorne Beugen und auch Knien und Hocken gehandelt habe, wobei es lediglich gelegentlich vorkomme, dass man an einem Stück fünf Minuten lang knie. Im Vordergrund stand nach den durchaus anschaulichen Angaben des Zeugen I3 vor dem SG ein Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, was schon mangels Dauerzwangshaltung ebenfalls gerade keine überdurchschnittlich kniegelenksbelastende Tätigkeiten des Klägers belegt. Diese Einschätzung hat der Kläger im Senatstermin überdies für im Großen und Ganzen zutreffend gehalten, sodass auch der Senat keine Veranlassung sieht, hieran zu zweifeln.
Seine Angaben hat der Zeuge I3 anlässlich seiner Vernehmung vor dem erkennenden Senat in der öffentlichen Sitzung vom 26.03.2014 nochmals bestätigt. Anhand der ihm vorgelegten Bilder hat er im Bücken, Sitzen und Knien - auch im Fersensitz - verrichtete Tätigkeiten als häufig vorkommend identifiziert und anschaulich dargelegt, dass der Kläger häufig wechselnde Tätigkeiten in häufig wechselnder Körperhaltung, die insbesondere nicht mit einem dauernden Knien verbunden waren, zu verrichten hatte. Auch hiernach hat der Kläger in zwanglos wechselnden Körperhaltungen, also gerade nicht in Dauerzwangshaltungen gearbeitet.
Nichts anderes hat der vom Senat in seiner öffentlichen Sitzung vom 25.02.2015 als Zeuge vernommene L T4 als seinerzeitiger Mitinhaber der Firma T1 & I1 bekundet. Auch er hat anschaulich dargelegt, dass es sich bei den Tätigkeiten des Klägers um wechselnde Tätigkeiten gehandelt hat, die dieser im Bücken, Knien und Stehen verrichtet hat, wobei der Kläger auch noch häufig zwischen mehreren Autos gewechselt ist. Häufige oder länger oder gar im Fersensitz ausgeübte Tätigkeiten hat demgegenüber auch der Zeuge Sch. gerade nicht geschildert, sodass auch die Bekundungen des Zeugen Sch., an deren Richtigkeit der Senat ebenfalls keinerlei Zweifel hat, nicht die Annahme andauernder oder häufig wiederkehrender überdurchschnittlich kniegelenkbelastender Tätigkeiten durch den Kläger stützt.
Dass der Kläger überdurchschnittlich kniegelenkbelastende Tätigkeiten verrichtet hat, haben auch die Zeugen M2 und C nicht bekundet. So hat der Zeuge M2 die auf den ihm vorgelegten Bildern 2, 5 und 11 dargestellten Körperhaltungen als die vom Kläger überwiegend ausgeführten identifiziert, die Bilder 2 und 5 zeigen jedoch Tätigkeiten in gebückter Körperhaltung. Soweit der Zeuge M2 die auf Bild 11 - also im Fersensitz - ausgeübte Tätigkeit als eine vom Kläger ebenfalls überwiegend verrichtete dargestellt hat, kann dem der Senat ebenso wenig folgen wie der Bekundung des Zeugen H1, dass es sich hierbei gar um die typische Körperhaltung gehandelt habe. Denn diese Darstellung widerspricht nicht nur derjenigen der Zeugen I3 und T4, sondern auch der Darstellung des Klägers selbst, der insbesondere im Rahmen seiner ersten Befragung durch
Dipl.-Ing. M1 anschaulich Arbeitsabläufe dargelegt hat, die gerade eine Tätigkeit in häufig wechselnder Körperhaltung belegen. Aus den Bekundungen des Zeugen B. wiederum ergibt sich ebenfalls kein Arbeiten des Klägers in überdurchschnittlich kniegelenksbelastenden Tätigkeiten.
Zudem haben die Zeugen M2, H1 und C übereinstimmend bekundet, dass der Kläger nicht lackiert, sondern Vorarbeiten ausgeführt hat. In der Fahrzeugvorbereitung sind, wie sich aus der vom Senat eingeholten schriftlichen Auskunft der Firma T1 & I1 vom 04.06.2013 ergibt, laufend sich verändernde Zeitabläufe von fünf bis zehn Minuten im Stehen, Knien und Bücken, also ein Arbeiten in wechselnden Körperhaltungen normal.
Der Senat konnte sich somit nicht davon überzeugen, dass der Kläger mehrjährig andauernd (häufig wiederkehrende Belastungen wie bei Sportlern üblich, traten ohnehin nicht auf) die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeiten im Sinne der BK 2102 verrichtet hat. Eine Tätigkeit mit häufigem, zwanglos nach Bedarf möglichem Wechsel der Körperhaltungen, wie sie der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als erwiesen ansieht, verursacht auch dann keine ausreichende Belastung im Sinne der BK 2102, wenn immer mal wieder Zwangshaltungen wie
z.B. der Fersensitz, eingenommen werden, ohne dass es zu Dauerzwangshaltungen kommt. Jedenfalls hat sich der Senat nicht davon überzeugen können, dass der Kläger in einem Umfang von wenigstens etwa einem Viertel der Arbeitsschicht in Dauerzwangshaltungen tätig sein musste. Kann die Zwangshaltung des Kniegelenks zumindest vorübergehend beendet werden, kann sich das Meniskusgewebe erholen (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.09.2013, L 9 U 214/09, juris Rn. 31). Nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft ist auch bei Dauerzwangshaltungen davon auszugehen, dass etwa ein Zeitanteil von einem Viertel bis zu einem Drittel der Arbeitsschicht (neben der hier zu bejahenden mehrjährigen Belastung) an im Sinne der BK 2102 meniskusbelastenden Tätigkeiten zu fordern ist, da die Menisken bei einem geringeren Zeitanteil belastender Tätigkeit Zeit haben, sich zu regenerieren (Senatsurteil vom 26.09.2001, L 17 U 26/01; Bayerisches
LSG, Urteil vom 13.09.2012, L 18 U 349/09
m.w.N.;
vgl. Schönberger/Mertens/Valentin, a.a.O.,
Anm. 8.10.5.5.2.2; ebenso Rompe/Erlenkämper, Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorgane, 5. Auflage 2009,
S. 565). Dies stimmt auch mit dem Wortlaut der BK überein, der eine "andauernde" Belastung der Menisken durch die versicherte Tätigkeit fordert (Bayerisches
LSG, Urteil vom 13.09.2012, L 18 U 349/09). An einer solchen Belastung fehlt es hier.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Gründe für die Revisionszulassung nach § 160
Abs. 2
SGG liegen nicht vor.