Pressemitteilung:
Das SG Mainz hat entschieden, dass die so genannte vielfache Chemikalienunverträglichkeit "Multiple Chemical Sensitivity-Syndrom" (MCS) keiner der anerkannten Berufskrankheiten zugeordnet werden kann und auch nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung wie eine Berufskrankheit erfüllt.
MCS ist ein Beschwerdebild mit zum Teil starken Unverträglichkeiten gegen vielfältige Chemikalien, wie z.B. Duftstoffe, Zigarettenrauch, Lösemittel oder Abgase. Die medizinische Einordnung von MCS wird derzeit kontrovers diskutiert und beschäftigt die Sozialgerichte z.B. auch im Schwerbehinderten- oder Rentenrecht.
Der Kläger war als Außendienstmonteur bis zum Jahr 1999 für ein Möbelunternehmen tätig. Im Frühjahr 1991 erhielt er einen Neuwagen als Dienstfahrzeug. Er bemerkte etwa vier Wochen nach Nutzung des Fahrzeuges gesundheitliche Beschwerden u.a. in Form von Würgereiz, Magen- und Darmproblemen, Müdigkeit, Konzentrationsmangel, Erinnerungslücken und Atembeschwerden. Nach ca. einem Jahr entschied sein Arbeitgeber, das neue Auto nicht weiter zu nutzen, auch weil der Kläger einen Autounfall auf Vergiftungserscheinungen nach einem längeren Aufenthalt in dem Fahrzeug zurückführte. Der Kläger beantragte in der Folge bei der beklagten Berufsgenossenschaft, zu ermitteln, ob bei ihm eine Berufskrankheit anzuerkennen sei, da er seit der Nutzung des Fahrzeugs an diversen Erkrankungen leide. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung einer MCS-Erkrankung als Berufskrankheit ab. Die Voraussetzungen für die Anerkennung lägen nicht vor, da es hinsichtlich des MCS keine ausreichenden Erkenntnisse gebe. Es fehle bereits an einer einheitlichen Definition des Syndroms. Darüber hinaus sei offen, ob und welche Einwirkungen ein MCS verursachen könnten. Hiergegen hatte sich der Kläger an das SG Mainz gewandt. Er machte geltend, dass das MCS als Diagnose anerkannt sei. Er sei mit Leimen, Klebstoffen sowie Holz- und Kunststoffstaub in Kontakt gewesen, zudem mit dem Neuwagen, der die Krankheit zum Ausbruch gebracht habe.
Das SG Mainz hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts kann die Erkrankung MCS keiner bekannten Berufskrankheit zugeordnet und auch nicht wie eine solche behandelt werden. Es gebe auch keine Erkenntnisse darüber, dass Einwirkungen durch Ausdünstungen von Neuwagen geeignet seien, die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen zu verursachen. Dies entspreche nicht nur der Auffassung anderer Gerichte, sondern auch dem aktuellen wissenschaftlichen Stand.