Urteil
Gewöhnliche Lärmbelästigung in einem Großraumbüro kann keine Berufskrankheit "Lärmschwerhörigkeit" verursachen

Gericht:

LSG Baden-Württemberg


Aktenzeichen:

L 6 U 4089/15


Urteil vom:

17.02.2016


Leitsätze:

Die Arbeit in einem Großraumbüro, auch wenn sie mit Lärmeinwirkung durch Mitarbeiter, einer Klimaanlage, eines Kühlschranks und zeitenweise Bauarbeiten verbunden ist, erfüllt nicht den für die Anerkennung der BK 2301 ("Lärmschwerhörigkeit") der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung erforderlichen Dauerschallpegel von mehr als 85 db(A) bei einem Achtstundentag über viele Arbeitsjahre.

Kurzbeschreibung:

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat vor wenigen Tagen entschieden, dass die langjährige Arbeit in einem Großraumbüro auch dann keine Berufskrankheit "Lärmschwerhörigkeit" verursacht, wenn sie mit Lärmeinwirkung durch Mitarbeiter, Klimaanlage, Kühlschrank und zeitweise Bauarbeiten verbunden ist. Der für die Anerkennung einer gerade durch die berufliche Tätigkeit verursachten Erkrankung erforderliche Dauerschallpegel wird bei weitem nicht erreicht.

Ein 48-jähriger Ingenieur, der seit rund 15 Jahren in einem Großraumbüro bei der Fa. R B GmbH beschäftigt ist, erkrankte an Tinnitus und einer leichten Hörminderung im Hochtonbereich an beiden Ohren. Er wollte erreichen, dass diese Erkrankung von der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse als Berufskrankheit anerkannt und entschädigt wird. Das Landessozialgericht hat dies verneint und der Berufsgenossenschaft Recht gegeben.

Nachdem der Ingenieur im Juni 2012 seinen Arbeitgeber informiert hatte, wurden Lärmmessungen in dem Großraumbüro vorgenommen, die lediglich eine Lärmbelastung zwischen 50 dB und 65 dB ergaben. Ein von der Berufsgenossenschaft eingeschalteter ärztlicher Sachverständiger kam zum Ergebnis, dass diese Lärmbelastung viel zu gering sei, um die Erkrankung zu verursachen. Die vorliegende Hörminderung sei altersentsprechend nicht ungewöhnlich. Außerdem würden in Deutschland 3 bis 4 Millionen Menschen unter Ohrgeräuschen leiden, die von unterschiedlichsten Ursachen herrührten. Gestützt auf dieses Gutachten lehnte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung einer Berufskrankheit ab.

Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Bereits das Sozialgericht Stuttgart hat die Anerkennung der bestehenden Erkrankung als "Berufskrankheit" abgelehnt. Das Landessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart bestätigt und klargestellt, dass nicht jede Erkrankung auch eine "Berufskrankheit" im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Die berufliche Tätigkeit muss Ursache für den eingetretenen Gesundheitsschaden sein. Das konnte nicht nachgewiesen werden. Eine sog. "Lärmschwerhörigkeit" kann sich nur bei einer hohen und länger andauernden Lärmbelastung entwickeln. In jedem Einzelfall erforderlich ist der Nachweis, dass die Lärmbelastung entsprechend hoch gewesen ist. Daran fehlte es vorliegend. Nach langjährigen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Studien ist davon auszugehen, dass eine Lärmeinwirkung von mehr als 85 dB(A) als äquivalenter Dauerschallpegel bei einem Achtstundentag über viele Arbeitsjahre gehörschädigend ist. Dieser Wert wird vorliegend bei weitem nicht erreicht. Der Ingenieur war im Großraumbüro keiner derartigen Lärmeinwirkung ausgesetzt.

Rechtsweg:

SG Stuttgart Urteil vom 19.08.2015 - S 1 U 2475/14

Quelle:

Justizportal des Landes Baden-Württemberg

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. August 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2301 ("Lärmschwerhörigkeit") der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung (BKV).

Der 1967 geborene Kläger ist seit 1. Januar 2000 als Ingenieur in einem Großraumbüro bei der R. Bosch GmbH (Arbeitgeberin) im Geschäftsbereich Power Tools im Werk L. beschäftigt und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten gesetzlich unfallversichert.

Am 11. Juni 2012 meldete er sich beim Werksarzt und gab an, bei seiner Tätigkeit in einem Großraumbüro einer erhöhten Lärmbelästigung durch Baulärm auf dem Werksgelände sowie durch einen Klimaschrank ausgesetzt gewesen zu sein und dadurch in Form eines Tinnitus und Ohrdrucks sowie durch Schlafprobleme gesundheitlich geschädigt worden zu sein. Am 20. Juni 2012 suchte er den Hals-Nasen-Ohrenarzt Dr. K. auf, der im Bereich der Ohren keinen krankhaften Befund feststellen konnte und ein unauffälliges Tonaudiogramm erhob. Er diagnostizierte beim Kläger einen Tinnitus bei Depression sowie den Verdacht auf eine akute Dekompensation durch Lärmeinfluss. Dr. K. übersandte den HNO-Bericht von diesem Tage der Beklagten, wo er am 25. Juni 2012 einging. Am 6. und erneut am 11. Juli 2012 berichtete der Kläger Dr. K. über weiterbestehende starke Ohrgeräusche und einen anhaltenden Tinnitus.

Im weiteren Verlauf teilte der Kläger der Beklagten per E-Mail u. a. mit, er sei bereits seit langem durch den Umgebungslärm in seinem Büro belastet, hinzu seien vom 11. bis 13. Juni 2012 weitere Lärmeinwirkungen durch Bauarbeiten auf dem Firmengelände und eine Klimakammer gekommen. Diese Einwirkungen stufte der Kläger als Arbeitsunfall ein.

Die Arbeitgeberin teilte der Beklagten auf Nachfrage u. a. mit, dass der Kläger seit 18. Juni 2012 arbeitsunfähig erkrankt sei und eine Lärmmessung am 18. Juni 2012 in dem Großraumbüro, in dem der Kläger arbeite, eine Lärmbelastung zwischen 50 dB und 65 dB ergeben habe. Ergebnisse einer Vorsorgeuntersuchung Lärm lägen nicht vor, da der Kläger nicht an einem Lärmarbeitsplatz arbeite.

Mit Bescheid vom 13. September 2012 lehnte die Beklagte die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab und forderte die Ärzte des Klägers auf, die Behandlung zu ihren Lasten einzustellen. Der Kläger erhob Widerspruch, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, sie habe ein - weiteres - Verwaltungsverfahren zur Feststellung einer BK eingeleitet.

In diesem Rahmen holte die Beklagte u. a. Arztbriefe der HNO-Klinik Tübingen, Dr. B., vom 4. Dezember 2012 (chronisch dekompensierter Tinnitus, Empfehlung zur supportiven Therapie in der Psychiatrie/Psychosomatik und anschließende kognitive Verhaltenstherapie), von Dr. K. vom 6. Mai 2013 (im Oktober 2012 psychische Überlagerung deutlich im Vordergrund, damals bei massiv aggressivem Verhalten sofortige Einweisung in die Psychiatrie notwendig, Flucht des Klägers aus der Praxis, Einschalten der Polizei) sowie erneut der HNO-Klinik Tübingen, Prof. Dr. Z., vom 9. Juli 2013 (nach einer Untersuchung am 16. Juni 2012 chronischer Tinnitus bds. bei regelgerechter Höruntersuchung) ein. Sodann erstattete HNO-Arzt Dr. J. die beratungsärztliche Stellungnahme vom 9. August 2013. Er verneinte ein Knalltrauma sowie eine Lärmschwerhörigkeit, weil die Beurteilungspegel am Arbeitsplatz des Klägers maximal 65 dB(A) betragen hätten. Ferner sei aus den vorliegenden tonschwellenaudiometrischen Untersuchungen vom 20. Juni und 6. Juli 2012, die überwiegend eine Hörminderung im Hochtonbereich von rechts nur 30 dB und links 25 dB zeigten, eine Schwerhörigkeit auszuschließen. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass in Deutschland 3 bis 4 Millionen Menschen unter Ohrgeräuschen litten, die vielfach mit Angstneurosen, depressiven Verstimmungen und sonstigen psychiatrischen Erkrankungen dekompensiert seien.

Mit Bescheid vom 5. November 2013 lehnte die Beklagte die Feststellung einer Lärmschwerhörigkeit als BK nach Nr. 2301 ab. Sie verneinte auch Leistungsansprüche. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass eine Hörschädigung u. a. dann als BK anerkannt werden könne, wenn eine Lärmeinwirkung mit einem Beurteilungspegel von mindestens 85 dB(A) am Arbeitsplatz bestanden habe. Ein Tinnitus könne Folge einer Hochtoninnenohrschwerhörigkeit sein, wenn dieser beispielsweise im Bereich des lärmbedingten Hörverlustes liege. Ihre Ermittlungen hätten ergeben, dass der Kläger über einen Zeitraum von vier Wochen Lärm zwischen 50 und 65 dB(A) ausgesetzt gewesen sei. Eine Lärmexposition im Sinne der angeschuldigten BK habe damit nicht bestanden. Aus den Tonaudiogrammen ergebe sich auch keine lärmtypische Hörkurve, wie z. B. ein Hochtonverlust. Ein lärmbedingter Tinnitus könne aber ohne lärmbedingten Hörverlust nicht vorliegen.

Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger ohne Begründung Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2014 zurückwies.

Dagegen hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 23. April 2014 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Er hat dort zunächst beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der genannten Bescheide zur Zahlung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 v.H. "wegen einer BK Nr. 2301" zu verurteilen. Zur Begründung hat er auf seine langjährige Tätigkeit in Großraumbüros hingewiesen. So seien viele ehemalige und jetzige Kollegen von ihm tinnituserkrankt. Neben seinem Arbeitsplatz stehe als zusätzliche Lärmquelle auch der Abteilungskopierer. In unmittelbarer Nähe seines Arbeitsplatzes, etwa 10 bis 20 m entfernt, seien auch Bauarbeiten durchgeführt worden.

Auf Anforderung durch das SG hat die Beklagte die Stellungnahme "Arbeitsplatzexposition Lärmschwerhörigkeit" vom 25. August 2014 vorgelegt. Darin hat ihr Präventionsdienst auf Grund weiterer Ermittlungen ausgeführt, dass der repräsentative personenbezogene Tages-Lärmexpositionspegel unterhalb von 80 dB(A) für die Tätigkeit des Klägers im Großraumbüro seit 1. Januar 2000 gelegen habe und dass dies auch für den Zeitraum Mitte 2011 bis Mitte 2013 gelte, in dem verschiedene - konkret benannte - Bauarbeiten auf dem Firmengelände in 50 bis 200 m Entfernung vom Arbeitsplatz des Klägers durchgeführt worden seien.

Der Kläger hat hierauf an seinen Behauptungen festgehalten, die fraglichen Bauarbeiten seien in 10 bis 20 m Entfernung von seinem Arbeitsplatz durchgeführt worden. Ferner hat er ergänzend vorgetragen, auch die Gespräche seiner Kollegen in seiner Abteilung und zwei- bis dreimalige Umzüge pro Jahr seien lärmbelastend gewesen und hätten den Grenzwert von 80 db(A) ständig überschritten.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 19. August 2015 hat der Kläger seinen bisherigen Prozessbevollmächtigten das Mandat entzogen. Ferner hat er dort ein Attest des HNO-Arztes Dr. W. vom 19. Juni 2013 (Tinnitus sowie Innenohrschwerhörigkeit beidseits bei Zustand nach "BG-Fall" 06/2012, Schwankschwindel mit Gangunsicherheit, psychiatrische Behandlung mit Psychopharmaka) vorgelegt. In der Sache hat der Kläger in der Verhandlung - nur - eine Verurteilung der Beklagten zur Feststellung einer Lärmschwerhörigkeit als BK Nr. 2301 beantragt.

Mit Urteil vom selben Tage hat das SG die Klage abgewiesen. Die bei dem Kläger im Juni und Juli 2012 diagnostizierte geringe Hörminderung im Hochtonbereich mit Tinnitus stelle keine Lärmschwerhörigkeit im Sinne der BK Nr. 2301 dar. Das nunmehr vorgelegte Attest von Dr. W. ergebe nichts anderes. Die dort angegebene mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits werde höchst selten durch berufliche Lärmeinwirkungen verursacht. Im Übrigen habe auch die HNO-Klinik Tübingen unter dem 9. Juli 2013 nicht von einer Hörminderung, sondern einem regelgerechten Befund berichtet. Ferner, so das SG, sei der zu fordernde auf acht Stunden Arbeitszeit bezogene äquivalente Dauerschallpegel von mehr als 85 db(A) über viele Arbeitsjahre nicht erreicht worden. Die Lärmexposition habe sogar deutlich unter 80 db(A) gelegen.

Gegen dieses Urteil, das am 28. August 2015 noch den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt worden ist, hat der Kläger am 28. September 2015 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhoben. Er rügt, die lärmtechnischen Messungen seien erst zwei Jahre nach seinem Ausscheiden durchgeführt worden, auch sei der Präventionsdienst der Beklagten nicht neutral.


Der Kläger beantragt schriftsätzlich, teilweise sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. August 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 5. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2014 zu verpflichten, bei ihm eine Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit nach Nr. 2301 festzustellen und Leistungen zu gewähren bzw. einen Schaden zu bemessen.


Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat unter dem 3. Dezember 2015 Hinweise zur Sach- und Rechtslage erteilt und dabei angekündigt, über die Berufung ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden. Frist zur Stellungnahme wurde bis 31. Dezember 2015 gesetzt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.


II.

Der Senat konnte über die Berufung nach § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Er hält die Berufung einstimmig für unbegründet. Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer weiteren mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.

Die Berufung des Klägers ist nach § 143 SGG statthaft, insbesondere war sie nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig, da der Kläger nicht - nur - Leistungen begehrt, sondern - vor allem - eine behördliche Feststellung.

Sie ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht nach § 151 Abs. 1 SGG binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils erhoben worden. Hierbei lässt der Senat offen, ob die Zustellung an die früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25. August 2015 noch wirksam war (vgl. § 63 Abs. 2 SGG i.V.m. § 172 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]). Selbst in diesem Fall hat die am 25. September 2015 erhobene Berufung des Klägers die Frist noch gewahrt.

Die Berufung ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.

Soweit der Kläger in zweiter Instanz zusätzlich eine Verurteilung zur Gewährung von Leistungen begehrt, ist diese Klage unzulässig. Einen solchen Antrag hatte der Kläger vor dem SG zuletzt nicht mehr gestellt. Daher wäre eine entsprechende Erweiterung des Antrags nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 SGG als Klageänderung anzusehen, nicht aber als bloße Ergänzung im Sinne von § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG. Der Senat lässt offen, ob diese Klageänderung an sich zulässig war, ob sich insbesondere der Beklagte rügelos eingelassen hat (§ 99 Abs. 2 SGG). Auch eine zulässigerweise geänderte Klage muss die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 99 Rn. 12), ggfs. fehlt es sogar an der sachlichen Zuständigkeit des Berufungsgerichts für eine Entscheidung über diese Klage (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 3/01 R - Juris 17). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Der nunmehr gestellte Antrag auf eine Verurteilung zu "Leistungsansprüchen bzw. Schadensbemessung" ist zu unbestimmt im Sinne von § 92 Abs. 1 Satz 3 SGG, um Grundlage eines Urteils zu sein.

Im Übrigen, also hinsichtlich der Verpflichtung zur Feststellung einer BK nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur BKV, ist die Klage dagegen zulässig, aber unbegründet.

Versicherte können von der zuständigen Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 102 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) die Feststellung eines Versicherungsfalles, und zwar gleichermaßen eines Arbeitsunfalles und einer BK, beanspruchen (vgl. zu beiden Versicherungsfällen BSG, Urteil vom 5. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R - Juris Rn. 14). Die Voraussetzungen hierfür liegen jedoch nicht vor.
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Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung oder mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte in Folge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz SGB VII). Aufgrund der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 SGB VII hat die Bundesregierung die Berufskrankheitenverordnung (BKV) vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I, S. 2623) erlassen, in der die derzeit als Berufskrankheiten anerkannten Krankheiten aufgeführt sind. In der Anlage 1 zur BKV ist die Erkrankung an einer Lärmschwerhörigkeit als BK 2301 enthalten.

Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkungen" und "Krankheit" müssen im Sinne des Vollbeweises erwiesen sein, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen (ständige Rechtsprechung, so zuletzt BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 3 U 20/14 R - Juris Rz. 10). Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt jeweils das Bestehen einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße - nicht auszuschließende - Möglichkeit. Danach muss bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen (vgl. BSG, Urteil vom 2. November 1999 - B 2 U 47/98 R - SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 2. Mai 2001 - B 2 U 16/00 R - SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni.1991 - 2 RU 31/90 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).

In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es auch zur Überzeugung des Senats bereits an den arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2301. Eine Lärmschwerhörigkeit entwickelt sich nur bei ausreichend hoher und ausreichend langer Lärmbelastung. Erforderlich ist der Nachweis, dass die Lärmbelastung entsprechend hoch gewesen ist. Für die Beurteilung der beruflichen Lärmexposition maßgebend ist der auf acht Stunden bezogene äquivalente Dauerschallpegel. Gehörschädigend ist eine Lärmeinwirkung von mehr als 85 dB(A) als äquivalenter Dauerschallpegel bei einem Achtstundentag über viele Arbeitsjahre (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, S. 328). Hat die Lärmexposition durchweg unter 85 dB(A) gelegen, ist eine Lärmschwerhörigkeit ausgeschlossen, es sei denn, der Geräuschpegel enthält stark hochfrequente Frequenzanteile, die für das Gehör besonders schädigend sind. Ist die Exposition kurzzeitig, hat das Gehör ausreichende Erholungszeiten, so dass ein Lärmschaden nicht eintritt (Schönberger a. a. O., S. 329). Der Versicherungsfall einer BK 2301 ist bereits dann eingetreten, wenn eine lärmbedingte Hörstörung messbar ist, auch ohne dass eine MdE vorliegt (vgl. Merkblatt zur Lärmschwerhörigkeit, Bekanntmachung des BMAS vom 1. Juli 2008, GMBl. 798 ff.).

Einer solchen Einwirkung war der Kläger nicht ausgesetzt. Dies entnimmt der Senat nicht nur den Ergebnissen der Ermittlung des Präventionsdienstes der Beklagten entsprechend der Stellungnahme Arbeitsplatzexposition vom 25. August 2014, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht. Bereits unmittelbar nachdem der Kläger die vermeintliche BK angezeigt hatte, führte die Arbeitgeberin am 18. Juni 2012 eine eigene Messung durch. Die Arbeitgeberin hat hierbei einen energie-äquivalenten Dauerschallpegel (LAeq) von 50 bis 65 db(A) gemessen. Dies war weitab von einer dauerhaften Lärmeinwirkung, die nach wissenschaftlicher Erkenntnis für die Verursachung einer Lärmschwerhörigkeit verantwortlich gemacht werden kann. Zu dieser Zeit hat auch noch die Baustelle bestanden, die der Kläger als eine Ursache der Lärmeinwirkungen vom 11. bis 13. Juni 2012 ausgemacht hatte, sodass es auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, wie weit entfernt vom Arbeitsplatz des Klägers diese Baustelle lag, nicht ankommt.

Ebenso sind die medizinischen Voraussetzungen nicht gegeben. Bei dem Kläger besteht keine Lärmschwerhörigkeit. Dr. K., der den Kläger in den Wochen nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit behandelt hatte, hat durchgängig einen psychisch bedingten bzw. dekompensierten Tinnitus angenommen, aber keine Lärmschwerhörigkeit diagnostiziert. Nach den tonschwellenaudiometrischen Untersuchungen vom 20. Juni und 6. Juli 2012 bestand beim Kläger zu diesem Zeitpunkt eine geringe Hörminderung im Hochtonbereich, rechts nur um 30 dB und links um 25 dB, daneben ein Tinnitus. Diese Beeinträchtigungen stellen keine Lärmschwerhörigkeit im Sinne der streitigen Berufskrankheit dar. Dies ergibt sich auch aus dem Befund aus der HNO-Klinik Tübingen vom 9. Juli 2013, der - bezogen auf die dort letzte Vorstellung des Klägers am 16. Juni 2012 - nur den Tinnitus, aber ein regelgerechtes Hörvermögen diagnostiziert hat. Es ist daher der Einschätzung des Beratungsarztes der Beklagten, Dr. J., zu folgen, wonach bei dem Kläger keine Schwerhörigkeit im ärztlichen Sinne bestand, insbesondere nicht im Hochtonbereich, sondern eine sehr geringfügige, altersgemäße Hörminderung. Vor diesem Hintergrund kann auch das etwaige Vorhandensein eines Tinnitus nicht die Voraussetzungen der BK Nr. 2301 begründen. Es ist nicht von einem Begleit-Tinnitus zu einer lärmbedingten Schwerhörigkeit auszugehen, sondern von einem autonomen, aus anderen Ursachen herrührenden Tinnitus. An dieser Einschätzung kann auch das vor dem SG vorgelegte Attest von Dr. W. vom 19. Juni 2013 nichts ändern. Selbst wenn sich in dem Zeitraum vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Klägers an bis zu dessen Diagnose die dort genannte Innenohrschwerhörigkeit entwickelt haben sollte, so kann diese nicht als lärmbedingt eingestuft werden. Zu diesem Punkt hat bereits das SG zutreffend und unter Heranziehung medizinischer Literatur ausgeführt, dass eine solche Art Schwerhörigkeit typischerweise nicht auf berufliche Lärmexpositionen zurückzuführen ist. Hinzu kommt weiterhin, dass unmittelbar nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Klägers und dem damit verbundenen Ende der Geräuscheinwirkungen keine Lärmschwerhörigkeit vorlag.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Referenznummer:

R/R6891


Informationsstand: 11.07.2016