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Urteil
Feststellung einer vorliegenden Hepatitis-C-Virusinfektion (HCV-Infektion) als Berufskrankheit (BK) Nr. 3101

Gericht:

LSG Hessen


Aktenzeichen:

L 3 U 132/11


Urteil vom:

14.07.2015


Grundlage:

  • SGB VII § 9 Abs. 1 |
  • BKV Anlage 1 Nr. 3101

Leitsatz:

1. Die beim Tatbestand der BK Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV an Stelle der Einwirkungen erforderliche besonders erhöhte Infektionsgefahr ist bei einer Krankenschwester im Blutspendedienst in Bezug auf eine nur über Blut und Blutprodukte übertragbare Hepatitis-C-Virusinfektion aufgrund der mit der Tätigkeit einhergehenden Verletzungsgefahr und aufgrund des ständigen Kontaktes mit Blut anzunehmen. Das Infektionsrisiko der Krankenschwester liegt deutlich über der Wahrscheinlichkeit einer Infektion in der Allgemeinbevölkerung für Personen, die keiner Risikogruppe angehören.

2. Kommen sowohl berufliche als auch außerberufliche Verrichtungen als Ansteckungsquelle in Betracht, von denen aber nur eine allein die Krankheit auslösen kann, muss entschieden werden, ob sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine der unter Versicherungsschutz stehenden Handlungen als Krankheitsursache identifizieren lässt.

Rechtsweg:

SG Frankfurt am Main Urteil vom 10.05.2011 - S 8 U 167/07

Quelle:

Rechtsprechungsdatenbank Hessen

Leitsatz:

1. Die beim Tatbestand der BK Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV an Stelle der Einwirkungen erforderliche besonders erhöhte Infektionsgefahr ist bei einer Krankenschwester im Blutspendedienst in Bezug auf eine nur über Blut und Blutprodukte übertragbare Hepatitis-C-Virusinfektion aufgrund der mit der Tätigkeit einhergehenden Verletzungsgefahr und aufgrund des ständigen Kontaktes mit Blut anzunehmen. Das Infektionsrisiko der Krankenschwester liegt deutlich über der Wahrscheinlichkeit einer Infektion in der Allgemeinbevölkerung für Personen, die keiner Risikogruppe angehören.

2. Kommen sowohl berufliche als auch außerberufliche Verrichtungen als Ansteckungsquelle in Betracht, von denen aber nur eine allein die Krankheit auslösen kann, muss entschieden werden, ob sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine der unter Versicherungsschutz stehenden Handlungen als Krankheitsursache identifizieren lässt.

Referenznummer:

R/R6964


Informationsstand: 17.08.2016