Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das
LSG hat zu Recht seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 1991 ist nicht zurückzunehmen, weil bei dem Kläger keine BK Nr 4302 anzuerkennen und ihm nicht aufgrund einer solchen BK eine Verletztenrente zu gewähren ist.
Voraussetzung für die Rücknahme eines Bescheides ist, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 Abs 1 Satz 1
SGB X). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Der vom Kläger verfolgte Anspruch richtet sich noch nach den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), weil die geltend gemachte BK vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VII) am 1. Januar 1997 eingetreten sein soll (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212
SGB VII). Als Arbeitsunfall gilt gemäß § 551 Abs 1 Satz 1 RVO auch eine BK. BKen sind Krankheiten, welche die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in §§ 539, 540 und 543 bis 550 RVO genannten Tätigkeiten erleidet (§ 551 Abs 1 Satz 2 RVO). Als eine solche BK ist in der BKVO vom 20. Juni 1968 ( BGBl I 721) in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl I 2343) unter der Nr 4302 bezeichnet: Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Auch wenn die BK erst zu einem späteren Zeitpunkt anzuerkennen sein sollte, haben sich die Voraussetzungen für ihre Anerkennung durch die zwischenzeitliche Ablösung der RVO durch das
SGB VII und der BKVO durch die Berufskrankheiten-Verordnung ((BKV) vom 31. Oktober 1997, BGBl I 2623) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 5. September 2002 (BGBl I 3541) nicht geändert, weil die BK-Bezeichnung für die BK Nr 4302 nach wie vor dieselbe ist.
Für die Anerkennung einer Erkrankung als BK Nr 4302 müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Versicherte muss aufgrund seiner versicherten Tätigkeit chemisch-irritativ oder toxisch wirkenden Stoffen ausgesetzt gewesen sein, er muss an einer obstruktiven Atemwegserkrankung leiden, diese Erkrankung muss durch die versicherten Einwirkungen verursacht worden sein und den Versicherten zum Unterlassen aller gefährdenden Tätigkeiten gezwungen haben.
Dass der Kläger an einer obstruktiven Atemwegserkrankung leidet, ergibt sich aus den von keinem Beteiligten angegriffenen und daher für den Senat bindenden (§ 163
SGG) tatsächlichen Feststellungen des
LSG und deren Subsumtion unter die BK-Bezeichnung, gegen die keine rechtlichen Bedenken erhoben wurden oder zu erkennen sind. Das
LSG hat jedoch den Ursachenzusammenhang zwischen der Berufstätigkeit des Klägers als Maler und dieser Erkrankung und damit eine weitere Voraussetzung für die Anerkennung der BK Nr 4302 verneint. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision des Klägers greifen nicht durch. Rechtsfehler des
LSG bei Würdigung der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen liegen nicht vor.
Für den Ursachenzusammenhang zwischen Einwirkungen und Erkrankungen im Berufskrankheitenrecht gilt, wie auch sonst in der gesetzlichen Unfallversicherung, die Theorie der wesentlichen Bedingung, die der Senat in den Entscheidungen vom 9. Mai 2006 (--
B 2 U 1/05 R -- vorgesehen für BSGE und SozR sowie --
B 2 U 26/04 R - mwN) zusammengefasst dargestellt hat. Die Theorie der wesentlichen Bedingung hat zur Ausgangsbasis die naturwissenschaftlich- philosophische Bedingungstheorie, nach der Ursache eines Erfolges jedes Ereignis ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der Bedingungstheorie werden im Sozialrecht als rechtserheblich aber nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben). Gesichtspunkte für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Ursache sind insbesondere die versicherte Ursache bzw das Ereignis als solches, einschließlich der Art und des Ausmaßes der Einwirkung, konkurrierende Ursachen unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Ausmaßes, der zeitliche Ablauf des Geschehens und Rückschlüsse aus dem Verhalten des Verletzten nach dem Unfall, den Befunden und Diagnosen der erstbehandelnden Ärzte sowie der gesamten Krankengeschichte. Trotz dieser Ausrichtung am individuellen Versicherten ist der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs im Einzelfall der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand über die Ursachenzusammenhänge zwischen Ereignissen und Gesundheitsschäden zugrunde zu legen. Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der Ursachenzusammenhang nach der Theorie der wesentlichen Bedingung positiv festgestellt werden muss und hierfür hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt, nicht jedoch die bloße Möglichkeit.
Abweichend von einem Arbeitsunfall mit seinem zeitlich begrenzten Ereignis, das oftmals relativ eindeutig die allein wesentliche Ursache für einen als Unfallfolge geltend gemachten Gesundheitsschaden ist, ist die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs bei BKen in der Regel schwieriger. Denn angesichts der multifaktoriellen Entstehung vieler Erkrankungen, der Länge der zu berücksichtigenden Zeiträume und des Fehlens eines typischerweise durch berufliche Einwirkungen verursachten Krankheitsbildes bei vielen BKen, stellt sich letztlich oft nur die Frage nach einer wesentlichen Mitverursachung der Erkrankung durch die versicherten Einwirkungen.
Der Kläger hat zwar behauptet, das
LSG habe rechtsfehlerhaft die in der gesetzlichen Unfallversicherung geltende Kausalitätsnorm "nicht angedacht" und eine wenigstens wesentliche Mitverursachung nicht erwogen, er hat jedoch nicht näher dargelegt, woraus sich dies anhand des Urteils des
LSG ergibt. Das
LSG hat vielmehr gemäß der oben dargestellten Rechtsprechung des Senats in zutreffender Weise ausgeführt, dass die Anerkennung einer Erkrankung als BK einen Ursachenzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und den schädigenden Einwirkungen sowie zwischen diesen Einwirkungen und der Erkrankung erfordere und für diese Ursachenzusammenhänge der Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, nicht aber die bloße Möglichkeit genüge.
Dementsprechend greift auch die Rüge des Klägers nicht durch, das
LSG habe an die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs überzogene Anforderungen gestellt, indem es ausgeführt habe, das Vorhandensein einer positiven Reaktion auf gefährdende Arbeitsstoffe sei zu dessen Feststellung erforderlich. Denn diese Ausführungen des
LSG sind nicht im Sinne eines - wissenschaftlich auch nicht begründeten - Ausschlusskriteriums zur Beurteilung des Ursachenzusammenhangs bei der BK Nr 4302 zu verstehen, vielmehr ist das Ergebnis eines solchen Provokationstest ein Gesichtspunkt zur Beurteilung des Ursachenzusammenhangs im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung. Dies ist auch der vom
LSG angeführten Entscheidung des
LSG Niedersachsen vom 15. Mai 2003 - L 6 U 176/02 (Breith 2004, 29, 31 f) und den dort angegebenen Literaturstellen ( Nowak/Angerer, MedSach 2003, 59, 61 ff; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Aufl 1998, 17. 9.7, S 1030 = 7. Aufl 2003, 17.11.6, S 1123) zu entnehmen, zumal letztere auf eine mögliche Kontraindikation für Provokationstests hinweisen und sie als nicht mitwirkungspflichtig ansehen.
Der entscheidende Grund, warum das
LSG dem für den Kläger positiven Gutachten von
Prof. Sm. nicht gefolgt ist, ist die Unterscheidung zwischen der bloßen Möglichkeit, die für die Bejahung des Ursachenzusammenhangs nicht ausreicht, und der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs zwischen schädigenden Einwirkungen und Erkrankung. Dass das
LSG die aufgezeigten Grundlagen verkannt habe, als es vor allem aufgrund des Gutachtens von
Prof. S. und der Stellungnahmen von
Prof. W. einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung seiner obstruktiven Atemwegserkrankung als BK Nr 4302 verneinte, ist nicht zu erkennen. Wie aus den oben dargestellten Grundlagen für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs bei BKen folgt, ist die wesentliche Mitverursachung immer Gegenstand der Prüfung, weil zur Entstehung vieler Erkrankungen, die als BK anerkannt werden können, so auch bei den hier umstrittenen Atemwegserkrankungen, unterschiedliche Ursachen führen können (vgl auch die der Beweisanordnung an
Prof. S. beigefügten Hinweise des SG). Von daher gibt es auch - wie oben dargestellt - in derartigen Fallgestaltungen keinen Automatismus zur Bejahung des Ursachenzusammenhangs alleine aufgrund des Vorliegens entsprechender Einwirkungen und einer obstruktiven Atemwegserkrankung.
Die weiteren vom Kläger erhobenen Rügen ( Verstoß gegen Denkgesetze und Anwendung unzulässiger Beweisregeln, zur Bedeutung von Expositionstests) betreffen nicht die Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts, sondern das Verfahrensrecht und insbesondere die Beweiswürdigung durch das
LSG. Sie sind ebenfalls unbegründet und führen nicht zu einer Aufhebung des Urteils des
LSG. Eine Rüge der Beweiswürdigung des
LSG und damit eines Verstoßes gegen § 128 Abs 1 Satz 1
SGG ist nur eingeschränkt zulässig, weil die Revision nur auf die Verletzung einer Rechtsnorm gestützt werden kann und das Bundessozialgericht (
BSG) an die tatsächlichen Feststellungen des
LSG gebunden ist. Dies bedeutet, dass eine vom
LSG abweichende Beweiswürdigung nicht zulässig ist, sondern bloß die Geltendmachung eines Überschreitens der Grenzen der freien Beweiswürdigung. Eine solche kann seitens des
LSG erfolgen durch eine Nichtbeachtung des Gesamtergebnisses des Verfahrens, einen Verstoß gegen Denkgesetze oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, indem entweder ein Erfahrungssatz angenommen wird, der nicht existiert, oder ein existierender Erfahrungssatz nicht beachtet wird (
BSG SozR 3-2200 § 551 Nr 16,
BSG SozR 3-2200 § 551 Nr 8, jeweils mwN).
Der behauptete Verstoß gegen Denkgesetze ist nicht gegeben, weil ein solcher Verstoß erfordert, dass aus den bezeichneten Tatsachen nur eine Folgerung gezogen werden kann und das
LSG diese Folgerung nicht gezogen hat (
BSG SozR 1500 § 164 Nr 31). Entgegen der Auffassung des Klägers folgt trotz der von ihm behaupteten langjährigen Einwirkungen von schädigenden Stoffen nicht zwingend, dass seine Atemwegserkrankung durch diese Einwirkungen wesentlich mit verursacht wurde. Vielmehr sind bei der Ursachenbeurteilung immer auch weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt.
Dass das
LSG durch die Berücksichtigungen der Ergebnisse der Provokationstests von
Prof. S. eine unzulässige Beweisregel seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Denn die Ursachenbeurteilung bei BKen ist - wie ausgeführt - in der Regel nur im Rahmen einer Gesamtbetrachtung leistbar. Gegen welche Vorschrift die Einbeziehung von Provokationstests in den Gutachten, denen das
LSG gefolgt ist, verstoßen haben soll und wieso dies nicht dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprochen haben soll, hat der Kläger im Rahmen seines Revisionsvorbringens nicht dargelegt.
Soweit der Kläger rügt, nach dem Gutachten von
Prof. S. könnten die Expositionstests von
Prof. S. nicht als ausreichend stichhaltige Begründung zum Ausschluss einer beruflichen Verursachung herangezogen werden, wendet er sich nur gegen die Beweiswürdigung des
LSG ohne ein Überschreiten von deren Grenzen vorzutragen und setzt damit nur in unzulässiger Weise seine Beweiswürdigung an die Stelle der des
LSG.
Die vom Kläger als solche bezeichnete "Rechtsfrage", ob am Ende der Kausalkette etwa positive Expositions- oder Provokationstests zu fordern seien, vermag ebenfalls nicht zu einer Begründetheit der Revision zu führen, weil weder ihr Sinn noch ihre Bedeutung für den vorliegenden Rechtsstreit zu erkennen oder der Revisionsbegründung zu entnehmen sind. Soweit sie sich auf die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs bezieht, ist nur wiederholend darauf hinzuweisen, dass diese im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen hat und Provokationstests - wie ausgeführt - eine Methode zu dessen Beurteilung sind.
Ohne Anerkennung einer BK oder eines Arbeitsunfalls scheidet die Gewährung einer Verletztenrente aus (vgl § 581 Abs 1 RVO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG: