Die Klägerin arbeitete von 1983 bis 1988 in der Gummistiefelproduktion und hatte dort praktisch den ganzen Arbeitstag Umgang mit organischen Lösemitteln. Seitdem leidet sie an einer Enzephalopathie in Form eines hirnorganischen Psychosyndroms. Die Beklagte, die die Verhältnisse am Arbeitsplatz der Klägerin nicht zutreffend festgestellt hatte, lehnte auf die im September 1988 erstattete ärztliche BK-Anzeige Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab.
SG und
LSG haben nach Aufklärung des Sachverhaltes und Einholung medizinischer Gutachten zugunsten der Klägerin entschieden (SG-Urteil vom 23.10.1996;
LSG-Urteil vom 22.9.1998). Die arbeitstechnischen und medizinischen Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch der Klägerin nach § 551
Abs. 2 RVO lägen vor, so dass die Erkrankung der Klägerin wie eine BK zu entschädigen sei. Auch nach der Neufassung der Berufskrankheitenverordnung (BKVO) zum 1.12.1997 und Aufnahme der
Nr. 1317 ( Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösemittel oder deren Gemische) in deren Anlage 1 bleibe der Anspruch der Klägerin aus Gründen des rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes erhalten. Anspruch nach § 551
Abs. 1 RVO auf Entschädigung als BK habe die Klägerin indessen nicht, weil der Verordnungsgeber die Rückwirkung der neugefassten BKVO auf Versicherungsfälle nach dem 31.12.1992 rechtmäßig beschränkt habe. Mit der vom
LSG zugelassenen Revision vertritt die Beklagte die Auffassung, dass im - maßgeblichen - Zeitpunkt der Entscheidung des
LSG der Klägerin auch nach § 551
Abs. 2 RVO ein Anspruch nicht mehr habe zugesprochen werden können. Nach Prüfung und Aufnahme der BK als
Nr. 1317 in die Anlage 1 zur BKVO seien die in § 551
Abs. 2 RVO vorausgesetzten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht mehr "neu" im Sinne dieser Vorschrift.
Vorhergehende Entscheidungen:
SG Trier - S 5 U 40/94 - und
LSG Rheinland-Pfalz - L 7 U 290/96.