Der im Jahre 1938 geborene Kläger erlitt im Jahre 1962 durch einen Sturz einen Arbeitsunfall, bei dem er sich eine Schädelprellung mit Verdacht auf Gehirnerschütterung und einen Wirbelbruch des dritten Lendenwirbelkörpers zuzog. Die Beklagte gewährte ihm daraufhin eine Gesamtvergütung mit nach Klagerücknahme bindendgewordenem Bescheid für den Zeitraum vom 18.7.1962 bis 31.1.1963 auf der Grundlage einer
MdE von 20 v.H. und lehnte weitergehende Ansprüche ab. Nachdem die Krankenkasse im Jahre 1993 einen Erstattungsanspruch im Hinblick auf den Arbeitsunfall vom 15.5.1962 bei der Beklagten geltend gemacht hatte, leitete diese ein Überprüfungsverfahren ein und lehnte nach Anhörung des behandelden Arztes und Einholung eines fachchirurgischen Gutachtens die Neufeststellung einer Rente ab. Der Kläger erhob hiergegen erfolglos Widerspruch und Klage.
Das
LSG hat auf Antrag des Klägers gemäß § 109
SGG das Gutachten eines Arztes für Orthopädie und Chirurgie eingeholt und die Beteiligten sodann mit Schreiben vom 22.12.1997 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, über die Berufung durch Beschluss gemäß § 153
Abs. 4
SGG zu entscheiden und dass sie innerhalb von vier Wochen Gelegenheit hätten, sich dazu zu äußern. Der Kläger bat darauf um Verlängerung der Äußerungsfrist und wandte sich dann mit Schriftsatz vom 16.2.1998 dagegen, dass über die Berufung durch Beschluss entschieden werden sollte. Vielmehr sei eine mündliche Verhandlung erforderlich. In dieser werde er die in dem Schriftsatz aufgeführten Beweisangebote als förmliche Beweisanträge stellen. Im einzelnen bot er den Nachweis durch Beiziehung der Wehrpflichtigenakten an, dass er wenige Jahre vor dem Unfall bei der Bundeswehr als kerngesund entlassen worden sei. Demgegenüber seien sämtliche jetzt bei ihm vorhandenen Leiden - allerdings nicht in der jetzigen Schwere - vorhanden gewesen, als er im Mai 1963 wegen des Unfalls erstmalig prozessiert habe, was durch Beiziehung der entsprechenden Akten des SG bewiesen werden könne. Dass es sich dabei nicht um Alterserscheinungen gehandelt haben könne, sei durch eine ergänzende Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen zu beweisen. Durch diesen könne auch bewiesen werden, dass er an den ersten drei Fingern beider Hände erheblich gefühlsgemindert sei. Ferner ergebe sich aus einer Auskunft seines Arbeitgebers, dass er während der letzten Jahrzehnte auch keine Arbeitsstelle gehabt habe, auf der er schwer körperlich hätte arbeiten müssen und auf der er insbesondere Belastungen der Halswirbelsäule ausgesetzt gewesen sei.
Ohne eine weitere Anhörung vorzunehmen hat das
LSG ohne mündliche Verhandlungen durch Beschluss vom 16.2.1998 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Unfallfolgen, die eine
MdE von mindestens 20 v.H. bedingten, lägen nicht vor. Vielmehr sei den vorliegenden Gutachten zu entnehmen, dass die unfallbedingten Verletzungen folgenlos abgeheilt seien. Der Kläger sei ordnungsgemäß nach § 153
Abs. 4
S. 2
SGG angehört worden. Eine mündliche Verhandlung werde im Hinblick auf die eindeutige Sach- und Rechtslage nicht für erforderlich gehalten. Den mit Schriftsatz vom 16.2.1998 gestellten "Beweisanträgen" brauche nicht entsprochen zu werden; denn die Beiziehung der Wehrpflichtigenakte sei entbehrlich und die der Gerichtsakten aus den früheren Verfahren des Klägers nicht mehr möglich, da diese im Jahre 1979 vernichtet worden seien.
Mit der vom
BSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung materiellen und formellen Rechts.
Der Senat hat auf die Revision des Klägers den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
LSG zurückverwiesen. Der Beschluss leidet an einem Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruht; denn das
LSG hat dem in § 153
Abs. 4
S. 2
SGG geregelten Anhörungsgebot nicht hinreichend Rechnung getragen. Es hätte den Kläger erneut zu der beabsichtigten Zurückverweisung der Berufung durch Beschluss anhören müssen, weil er nach Zustellung der ersten Anhörungsmitteilung jedenfalls einen neuen, nicht erkennbar unsubstantiierten Beweisantrag gestellt hatte.
Vorhergehende Entscheidungen:
SG Bremen - S 5 U 63/94 - und
LSG Bremen -
L 2 U 64/96.