Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente, weil bei ihm die Voraussetzungen für die Anerkennung der geltend gemachten BK Nr 2108 der Anlage zur BKV nicht vorliegen.
Soweit der Kläger rügt, das
LSG habe zu Unrecht seiner Entscheidung das
SGB VII zugrunde gelegt, weil die versicherte Berufstätigkeit des Klägers und seine Tätigkeitsaufgabe unter der Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) waren, kann dies nicht zu einer Aufhebung des Urteils des
LSG führen. Zwar wurde die RVO erst zum 1. Januar 1997 durch das
SGB VII abgelöst (Art 1, 35, 36 Unfallversicherungs- Einordnungsgesetz vom 7. August 1996, BGBl I 1254) und das
SGB VII gilt erst für alle nach seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1997 eingetretenen Versicherungsfälle (§ 212
SGB VII). Der Kläger hat aber erst im Juni 1997 - also unter Geltung des
SGB VII - die Feststellung der umstrittenen BK bei der Beklagten beantragt und eine rückwirkende Feststellung für die Zeit vor dem 1. Januar 1997 ist von ihm nicht ausdrücklich begehrt worden. Selbst wenn insofern das Recht der RVO zugrunde zu legen wäre, ergäbe sich jedoch kein Unterschied, weil die entscheidende Umschreibung der umstrittenen BK Nr 2108 der Anlage zur BKV, auf die das
LSG seine Entscheidung gegründet hat, zwischenzeitlich nicht geändert wurde.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verletztenrente (§ 56 Abs 1
SGB VII bzw § 581 RVO), weil ein Versicherungsfall in Gestalt der streitigen BK (§ 7 Abs 1, § 9 Ab s 1
SGB VII bzw § 551 RVO) nicht eingetreten ist. Die Voraussetzungen einer BK nach Nr 2108 der Anlage zur BKV sind beim Kläger nicht festzustellen. Nach dieser Vorschrift gehören zu den Berufskrankheiten auch bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (zur Rechtmäßigkeit dieser BK vgl BSGE 84, 30 = SozR 3-2200 § 551 Nr 12;
BSG Urteil vom 18. März 2003 -
B 2 U 13/02 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR 4-2700 § 9 Nr 1).
Trotz nach wie vor bestehender Fragen sieht der Senat aufgrund des derzeitigen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse die Anknüpfung, die das
LSG in seiner angefochtenen Entscheidung zur notwendigen Konkretisierung der versicherten Einwirkungen bei der BK Nr 2108 an das MDD gemacht hat, als rechtlich nicht zu beanstanden an. Das MDD basiert auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und ist eine Zusammenfassung wissenschaftlicher Erfahrungstatsachen, die als Tatsachenfeststellung im Revisionsverfahren nur beschränkt nachprüfbar sind (
BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 19 mwN). Von Seiten des Klägers sind gegen die Anwendbarkeit des MDD auch keine Bedenken erhoben worden und der Senat hält an seiner Auffassung (
vgl. Urteil vom 18. März 2003, aaO) fest, dass es zumindest derzeit ein geeignetes Modell zur Beschreibung der versicherten Einwirkung iS der BK Nr 2108 ist, wenn es auch der Überprüfung und Weiterentwicklung bedarf. Nach dem vom
LSG zugrunde gelegten MDD sind - stark vereinfacht dargestellt - bei Männern nur Hebe- und Tragevorgänge zu berücksichtigen, die zu einer Druckkraft von 3200 Newton (N) auf die Bandscheibe L 5/S 1 führen. Diese Hebe- und Tragevorgänge werden unter Einbeziehung ihrer zeitlichen Dauer pro Arbeitstag aufaddiert und, wenn sie eine Tagesdosis von 5500 Nh überschreiten, wird dieser Arbeitstag als wirbelsäulenbelastend angesehen und für die weitere Berechnung berücksichtigt. Bei einer Summe der Werte dieser belastenden Arbeitstage (Gesamtdosis) von über 25 MNh wird das Vorliegen einer Einwirkung iS der BK Nr 2108 bejaht. Diese Werte sind keine Grenz-, sondern allenfalls Orientierungswerte, die eine Hilfe bei der Beurteilung des medizinischen Zusammenhangs zwischen versicherter Einwirkung und Erkrankung darstellen. Bei einem Unterschreiten des Wertes für die Tagesdosis um mehr als die Hälfte muss das
LSG sich aber zur Einholung eines Zusammenhangsgutachtens nicht gedrängt sehen (
BSG aaO).
Die Revision ist unbegründet, weil die Voraussetzungen der BK Nr 2108 beim Kläger nicht erfüllt sind. Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (§ 163
SGG) tatsächlichen Feststellungen des
LSG hat dieses zu Recht das Vorliegen eines ausreichenden Ausmaßes von versicherten Einwirkungen iS der BK
Nr. 2108 beim Kläger verneint. Denn diese Einwirkungen addieren sich beim Kläger nur zu einer Gesamtdosis von 12,5 MNh. Dies ist aber nur die Hälfte der nach dem MDD erforderlichen Gesamtdosis von 25 MNh und damit nicht einmal grenzwertig. Bei einer derartigen Sachlage ist die Entscheidung des
LSG, aufgrund eines nicht ausreichenden Ausmaßes der Einwirkungen ohne weitere Ermittlungen zB zum Krankheitsbild oder dem medizinischen Kausalzusammenhang die Voraussetzungen der BK Nr 2108 zu verneinen, nicht zu beanstanden, auch wenn die Dosiswerte des MDD keine Grenz-, sondern nur Orientierungswerte sind.
Soweit der Kläger rügt, das
LSG hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen, legt er nicht dar, welche konkreten anderen Feststellungen das
LSG dann hätte treffen können und welche Auswirkungen das Unterlassen weiterer Ermittlungen auf das festzustellende Ausmaß der Einwirkungen iS der BK
Nr. 2108 und deren Vorliegen gehabt hätte. Das vom Kläger angeführte Gutachten aus dem landgerichtlichen Parallelverfahren war Gegenstand des Verfahrens vor dem
LSG und lag dem Sachverständigen
Prof. Dr. D vor. Angesichts dessen ist auch nicht zu erkennen, wieso das
LSG sich zu weiteren Beweiserhebungen hätte gedrängt sehen müssen. Aus der Verwertung der Stellungnahme des TAD der Beklagten durch das
LSG folgt nichts anderes. Denn das
LSG ist im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1
SGG) nicht an der Berücksichtigung des Vortrags eines Beteiligten gehindert und kann diesen auch seiner Entscheidung zugrunde legen (Meyer-Ladewig,
SGG, 7. Aufl, 2002, § 128 RdNr. 4).
Das vom BMA herausgegebene Merkblatt zur BK
Nr. 2108 war, wie sich auch aus dem zuvor Gesagten ergibt, für die Entscheidung des
LSG nicht maßgebend.
Die Revision ist nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.