Anerkennung einer Berufskrankheit

Entscheidungen zur Anerkennung von Erkrankungen als Berufskrankheit bzw. Quasi-Berufskrankheit (Wie-BK) nach der Berufskrankheiten-Verordnung.

Nach § 9 SGB VII sind Berufskrankheiten Krankheiten, die Versicherte infolge einer Tätigkeit erleiden. Die Berufskrankheiten werden von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bezeichnet und in der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV), der sogenannten Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste), aufgeführt. Die BK-Liste enthält ausschließlich Krankheiten, die durch besondere Einwirkungen verursacht sind und denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Zur Zeit gibt es 80 anerkannte Berufskankheiten.

Ist eine Erkrankung nicht in der Liste enthalten oder erfüllt sie nicht die Voraussetzungen, die in § 9 Absatz 1 SGB VII näher definiert werden, gibt es die Möglichkeit, in Einzelfällen eine Erkrankung "wie eine Berufskrankheit" (Wie-Berufskrankheit) anzuerkennen. Dazu müssen allerdings neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorliegen, die belegen, dass für eine bestimmte Personengruppe arbeitsbedingt ein deutlich erhöhtes Risiko, an einer bestimmten Gesundheitsstörung zu erkranken, besteht.

Ein Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit muss dem Unfallversicherungsträger gemeldet werden (von Medizinern, Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern oder dem oder der Versicherten). Der Unfallversicherungsträger muss dann alle Beweise zur Ermittlung des Sachverhalts erheben. Dabei sind auch Erkenntnisse anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten zu berücksichtigen.

Durch die Anerkennung einer Berufskrankheit besteht ein Anspruch gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung auf Leistungen nach dem SGB VII i.V.m. dem SGB IX. Hierzu gehören Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie ergänzende Leistungen. Außerdem müssen Pflegeleistungen, Renten, Abfindungen und Leistungen an Hinterbliebene gezahlt werden.

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