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Urteil
Schwerbehindertenrecht - Störung der Orientierungsfähigkeit ohne wesentliche Einschränkung der Gehfähigkeit - Nachteilsausgleich G bzw B - Beurteilungsmaßstab

Gericht:

LSG Mainz 4. Senat


Aktenzeichen:

L 4 Vs 46/96


Urteil vom:

06.11.1997


Grundlage:

Leitsatz:

1. Auch eine "Störung der Orientierungsfähigkeit" kann das Vorliegen der gesundheitlichen Merkmale des Nachteilsausgleiches G begründen (§ 60 Abs 1 SchwbG), auch wenn eine wesentliche Einschränkung der Gehfähigkeit nicht vorliegt. Wenn ein Schwerbehinderter, der in seiner Orientierungsfähigkeit gestört ist, sich in einer ihm vertrauten Umgebung und damit möglicherweise auch an seinem Wohnort zurechtfindet und dort sogar in der Natur spazieren geht, wird dadurch das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches G nicht ausgeschlossen, da nicht auf die Verhältnisse am Wohnort des Behinderten abzustellen ist.

2. Ein Schwerbehinderter, der in seiner Orientierungsfähigkeit gestört ist, ist bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge seiner Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich regelmäßig nicht auf fremde Hilfe angewiesen (§ 60 Abs 2 SchwbG). Anders als beim Nachteilsausgleich G, der ihm wegen der fehlenden allgemeinen Orientierungsmöglichkeit zustehen kann, ist beim Nachteilsausgleich B hinsichtlich der Gefahren, die ihm deshalb drohen, nicht auf ein allgemeines und abstraktes Maß an Gefahr abzustellen. Gefordert ist ein Zustand, welcher die ständige Begleitung erforderlich macht und ähnlich gravierend ist wie zB die bei Querschnittsgelähmten, Ohnhändern, Blinden bestehende Gefährdung. Hieran fehlt es, wenn der Behinderte durch die Orientierungsstörungen nur an der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne Begleitung außerhalb seiner gewohnten Umgebung, zB seiner Heimatstadt, gehindert ist, in seiner gewohnten Umgebung dagegen keinen Gefahren unterworfen ist.

Fundstelle:

Bibliothek BSG

Rechtszug:

vorgehend SG Koblenz 1996-03-08 S 4 Vs 182/94

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE005021609


Informationsstand: 05.10.1998