Leitsatz:
1. Ist aus Anlaß des Übergangs einer aktiven (Lungen-) Tbc in eine inaktive die Minderung der Erwerbsfähigkeit "wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse" herabgesetzt worden und dauert die Inaktivität der Tbc längere Zeit - etwa 5 Jahre - ohne Rückfälle an, so kann die damit eingetretene klinische Heilung eine weitere wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des BVG § 62 darstellen. Sonstiger Orientierungssatz:
1. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS von BVG § 62 liegt nur vor, wenn sich die Verhältnisse, die beim Erlaß des Verwaltungsaktes in Wirklichkeit (objektiv) vorlagen, geändert haben; es kommt nicht darauf an, von welchen Verhältnissen die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ausgegangen ist, was also subjektiv für sie beim Erlaß des Verwaltungsaktes maßgebend gewesen ist.
Konnte der Kläger sein Studium trotz des Leidens (Lungen-Tbc) durchführen und gestattet es ihm die Tätigkeit als Bankangestellter, dann kann nicht angenommen werden, daß es ihn daran gehindert hätte, den Vorbereitungsdienst für den höheren Justiz-und Verwaltungsdienst zu leisten und das Assessorenexamen abzulegen; die Annahme besonderen beruflichen Betroffenseins (BVG § 30) ist daher nicht gerechtfertigt.
2. Eine Änderung der Verhältnisse kann nicht nur in abweichenden ärztlichen Befunden liegen, sondern ebenso in der wesentlichen Änderung jedes Umstandes, der für den Erlaß des Verwaltungsaktes maßgebend war.
Die Änderung von Einzelbefunden oder Änderungsformen eines Leidens genügt dann nicht zur Anwendung des BVG § 62, wenn der Leistungszustand im ganzen der gleiche geblieben ist; es ist stets auf den Gesamtzustand des Leidens abzustellen. Eine andere Beurteilung des Leidenszustandes rechtfertigt die Annahme einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse dann nicht, wenn bei objektiv gleichbleibenden Befunden lediglich eine unrichtige Beurteilung richtiggestellt wird.
Nach Erlaß des Leistungsbescheides müssen Umstände eintreten, die eine Änderung des Leidenszustandes selbst bedeuten und deshalb auch eine Änderung der ärztlichen Beurteilung des Leidenszustandes begründen; der bloße Zeitablauf, etwa das Altern des Beschädigten, genügt hierzu regelmäßig nicht, sofern dadurch das Leiden als solches nicht berührt wird. Diese Entscheidung wird zitiert von:
BSG 1978-07-27 9 RV 48/77 Vergleiche