Leitsatz:
1. Ist der gegen einen bindend gewordenen Verwaltungsakt vorgebrachte Einwand seiner Art nach geeignet, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts darzutun, ergibt aber die sachliche Prüfung, daß diesem Einwand die tatsächliche Grundlage fehlt, so beschränkt § 44 SGB 10 die Entscheidung auf den Einwand und läßt die Bindungswirkung im übrigen unberührt.
Rechtszug:
vorgehend SG Mainz 1983-11-08 S 5 V 153/81
vorgehend
LSG Mainz 1985-02-26 L 4 V 211/83