Urteil
Konkreter schriftlicher Hinweis

Gericht:

BSG 1. Senat


Aktenzeichen:

1/5 RJ 144/76


Urteil vom:

15.03.1978


Grundlage:

  • RVO § 1243 Abs 2 S 2 Fassung 1957-02-23 |
  • RVO § 1243 Abs 1 S 2 Fassung 1957-02-23

Leitsatz:

1. Zur Frage, welchen Mindestinhalt der vorherige schriftliche Hinweis iS RVO § 1243 Abs 1 und 2 haben muß.

Sonstiger Orientierungssatz:

Konkreter schriftlicher Hinweis:

1. Der Versicherungsträger hat der Verpflichtung, auf die Möglichkeit der Rentenversagung für den Fall der Ablehnung einer Maßnahme der Berufsförderung "vorher schriftlich hinzuweisen" selbst dann nicht genügt, wenn er den Versicherten vorher genau und sogar wiederholt mündlich belehrt hat. Es ist nur von Bedeutung, was dem Versicherten schriftlich eröffnet worden ist. Dabei reicht die schriftliche Unterrichtung über den wesentlichen Inhalt des Gesetzestextes nicht aus. Vielmehr muß sich der Hinweis unmißverständlich auf den konkreten Fall des Versicherten beziehen; er muß insbesondere Ausführungen darüber enthalten, auf Grund welcher Umstände der Versicherungsträger das Tatbestandsmerkmal der "Weigerung ohne triftigen Grund" im jeweiligen Einzelfall für gegeben hält und den Versicherten unmißverständlich darüber aufklären, daß er bei der (weiteren) Weigerung ernsthaft mit der Versagung der Rente zu rechnen habe.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE009980018


Informationsstand: 01.01.1990