Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Januar 2023 - 8 K 489/22 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Der auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124
Abs. 2
Nr. 1
VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124
Abs. 2
Nr. 3
VwGO) sowie auf den Verfahrensmangel einer Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 124
Abs. 2
Nr. 5
VwGO,
Art. 103
Abs. 1
GG, § 108
Abs. 2
VwGO) gestützte Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg.
1. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für Kranken-, Schüler- und Behindertentransporte. Seit dem 01.10.2014 beschäftigte sie die Arbeitnehmerin Sch... als Fahrerin und Buchhalterin. Nach dem zuletzt vorgelegten Arbeitsvertrag vom 03.09.2018 war Frau Sch... im Umfang von 40 Wochenstunden beschäftigt für einen Bruttomonatslohn in Höhe von 1.600,-
EUR. Frau Sch... ist nach einem Bescheid der Agentur für Arbeit vom 28.10.2014 nach
§ 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Das Integrationsamt des Beklagten bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 15.06.2015 und Änderungsbescheid vom 07.11.2019 einen Beschäftigungssicherungszuschuss für die Arbeitnehmerin Sch... nach den Vorschriften des
SGB IX i.V.m. § 27
Abs. 1 der
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) für den Zeitraum vom 01.03.2015 bis 28.02.2019.
Am 08.01.2019 beantragte die Klägerin bei dem Integrationsamt telefonisch die Weiterbewilligung des Beschäftigungssicherungszuschusses für Frau Sch.... Mit Schreiben vom 23.10.2019 rief sie die Zuschüsse für den Zeitraum von September 2018 bis Dezember 2019 ab und teilte mit, die Beschäftigung von Frau Sch... sei von einer Teilzeitbeschäftigung mit 25 Wochenstunden auf eine Vollzeitbeschäftigung mit 40 Wochenstunden ausgeweitet worden. Sie legte Gehaltsabrechnungen vor, die für den Monat Oktober 2018 noch ein Bruttogehalt von 1.600,-
EUR auswiesen, für die Monate Januar bis März 2019 jedoch nur noch ein Bruttomonatsgehalt von 1.398,72
EUR und für die Monate April bis Oktober 2019 ein Bruttomonatsgehalt von 1.400,-
EUR.
Das Integrationsamt forderte die Klägerin daraufhin mehrfach auf, einen ausgefüllten Antragsvordruck zu übersenden und die Zahlung des Mindestlohns schriftlich zu bestätigen sowie mitzuteilen, ob die Beschäftigte Sch... im Besitz aller für die Transportfahrten notwendigen Beförderungsscheine sei. Die Klägerin reagierte hierauf nicht.
Mit Bescheid vom 15.05.2020 lehnte das Integrationsamt des Beklagten den Antrag der Klägerin ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die beantragten Leistungen nur bei nachgewiesener Zahlung des Mindestlohns und nicht für rechtswidrige Tätigkeiten gewährt würden. Mangels Mitwirkung der Klägerin hätte nicht geklärt werden können, ob diese Voraussetzungen für eine Weiterbewilligung des Beschäftigungssicherungszuschusses ab dem 01.03.2019 vorgelegen hätten.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Widerspruchsausschuss des Integrationsamtes mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2022 zurück.
Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die von der Klägerin daraufhin erhobene Verpflichtungsklage abgewiesen, mit der sie im Hauptantrag die Gewährung eines Beschäftigungssicherungszuschusses für den Zeitraum 01.03.2019 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.11.2020 und im Hilfsantrag die Verpflichtung zur Neubescheidung ihres Antrags auf Gewährung dieses Zuschusses begehrt hatte.
2. Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat keinen Erfolg.
a) Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124
Abs. 2
Nr. 1
VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124
Abs. 2
Nr. 1
VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a
Abs. 4 Satz 4
VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (
vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (
vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - DVBl. 2004, 822, und vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000, 1458). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (
vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.04.1997 - 8 S 1040/97 - VBlBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (
vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 mwN), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
bb) Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgezeigt.
(1) Rechtsgrundlage für den von ihr begehrten Beschäftigungssicherungszuschuss ist
§ 185 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe e SGB IX i.V.m. § 27
Abs. 1 Satz 1
SchwbAV. Gemäß § 185
Abs. 3
Nr. 2 Buchstabe e
SGB IX kann das Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geldleistungen an Arbeitgeber erbringen für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verbunden sind, vor allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde. § 27
Abs. 1 Satz 1
SchwbAV bestimmt, dass Arbeitgeber Zuschüsse zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen erhalten können, die mit der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen verbunden sind, der nach Art oder Schwere seiner Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen ist (
§ 155 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d SGB IX), vor allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde.
Das Gesetz und die Verordnung regeln keinen gebundenen Anspruch des Arbeitgebers auf einen Beschäftigungssicherungszuschuss, sondern stellen dessen Bewilligung in das behördliche Ermessen des Integrationsamtes, ohne insoweit konkrete Vorgaben zu regeln. Zur Verwirklichung einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis kann das Integrationsamt deshalb den Maßstab für diese Ermessensentscheidung durch Verwaltungsvorschriften konkretisieren, die als solche allerdings keine unmittelbare Außenwirkung zugunsten des Arbeitgebers entfalten. Um solche Verwaltungsvorschriften handelt es sich bei den vom Beklagten vorgelegten „Grundsätzen des Integrationsamts Baden-Württemberg über die Leistungen an Arbeitgeber (außerhalb von Inklusionsbetrieben) für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verbunden sind (Beschäftigungssicherungszuschüsse)“ vom 01.08.2020 (im Folgenden: BSZ-Grundsätze).
Die gerichtliche Kontrolle einer behördlichen Entscheidung über die Bewilligung eines Beschäftigungssicherungszuschusses ist demnach auf der Rechtsfolgenseite darauf beschränkt, ob sich die Ablehnung des von dem Arbeitgeber beantragten Zuschusses als ermessensfehlerhaft darstellt, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (
vgl. § 114 Satz 1
VwGO). Dies ist nur dann der Fall, wenn entweder bereits die zur Entscheidung herangezogene Verwaltungsvorschrift nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist, insbesondere, weil sie das gesetzlich eingeräumte Ermessen nicht nachvollziehbar und unter Wahrung des allgemeinen Gleichheitssatzes (
Art. 3
Abs. 1
GG) konkretisiert, oder wenn sich deren Anwendung im Einzelfall - etwa wegen einer unzutreffenden Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts - als ermessensfehlerhaft erweist. Ein gebundener Anspruch des Arbeitgebers auf die Bewilligung eines Beschäftigungssicherungszuschusses kommt somit gemäß § 185
Abs. 3
Nr. 2 Buchstabe e
SGB IX, § 27
Abs. 1
SchwbAV in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und dem allgemeinen Gleichheitssatz (
Art. 3
Abs. 1
GG) nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das behördliche Ermessen im Einzelfall auf Null reduziert ist, wenn also jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig wäre.
(2) Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil entschieden, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum weder einen Anspruch auf Gewährung des beantragten Beschäftigungssicherungszuschusses noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Ablehnungsentscheidung, die die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27
Abs. 1 Satz 1
SchwbAV nicht in Frage stelle, weise keine Ermessenfehler auf. Das Integrationsamt habe seine ablehnende Entscheidung in nicht zu beanstandender Weise jedenfalls darauf gestützt, dass die Klägerin in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht gemäß
Nr. 5.1 1. Spiegelstrich der BSZ-Grundsätze nachgewiesen habe, der Beschäftigten Sch... im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich den gesetzlichen Mindestlohn gezahlt zu haben.
(a) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass - ebenso wie in Fällen der Bewilligung von Sozialhilfe nach dem vormaligen Bundessozialhilfegesetz (
vgl. BVerwG, Urteile vom 29.09.1971 - V C 110.70 - BVerwGE 38, 299, juris Rn. 7 und vom 30.11.1966 - V C 29.66 - BVerwGE 25, 307, juris Rn. 18;
vgl. unter Bezugnahme hierauf auch
BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36.16 - BVerwGE 161, 130, juris Rn. 19 sowie W.-R. Schenke/R. P. Schenke in Kopp/Schenke,
VwGO, § 113 Rn. 222) oder von Leistungen der Jugendhilfe (
vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1981 - 5 C 56.80 - BVerwGE 64, 224, juris Rn. 15; Niedersächsisches
OVG, Beschluss vom 31.03.2020 - 10 PA 68/20 - juris Rn. 6) - bei der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung des Begehrens auf Bewilligung eines Beschäftigungssicherungszuschusses an den Arbeitgeber eines schwerbehinderten Menschen nach § 185
Abs. 3
Nr. 2 Buchstabe e
SGB IX i.V.m. § 27
Abs. 1 Satz 1
SchwbAV Tatsachen, die erst nach der Zustellung des Widerspruchsbescheids eingetreten sind, außer Betracht zu bleiben haben (
vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.2018 -
5 C 9.16 - BVerwGE 161, 145, juris Rn. 7 sowie
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2017 -
OVG 6 B 86.15 - juris Rn. 18 jeweils zur Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz nach § 185
Abs. 5
SGB IX;
vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2004 -
9 S 14/03 - BeckRS 2006, 24099 Rn. 16 zu Geldleistungen an Schwerbehinderte zur wirtschaftlichen Selbständigkeit nach § 31
Abs. 3
Nr. 1c
SchwbG). Genauso wie die Bewilligung von Sozialhilfe oder Leistungen der Jugendhilfe erfolgt die Bewilligung eines Beschäftigungssicherungszuschusses nicht auf Dauer, sondern nur zeitabschnittsweise (
vgl. auch
Nr. 9.2 Satz 3 der BSZ-Grundsätze) und ist - auch im Hinblick auf die Nachrangigkeit dieser Leistung nach
§ 160 Abs. 5 Satz 1 SGB IX - einer ständigen Überprüfung zugänglich (
vgl. hierzu auch
Nr. 9.3 Satz 6 der BSZ-Grundsätze).
Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei der Bewilligung eines Beschäftigungssicherungszuschusses um eine Ermessensentscheidung des Leistungsträgers handelt, in die nicht nur Gesichtspunkte der Gleichbehandlung bei der Anwendung der BSZ-Grundsätze in der Praxis, sondern auch finanzielle Erwägungen einzustellen sind (
vgl. Simon/Kestel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 185 Rn. 26). Die begleitenden Hilfen werden aus dem Aufkommen der Ausgleichsabgabe finanziert; insbesondere die Geldleistungen nach § 185
Abs. 3
SGB IX sind ausdrücklich auf die „zur Verfügung stehenden Mittel“ begrenzt (
vgl. hierzu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.06.2016 -
12 ZB 15.2176 - juris Rn. 5; Stephan Gutzler in Hauck/Noftz,
SGB IX, § 185 Rn. 31).
Hiervon ausgehend kommt es im vorliegenden Fall nicht auf den Zulassungsvortrag der Klägerin an, wonach der Beschäftigten Sch... erst nach dem insoweit für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids aufgrund eines vor dem Landesarbeitsgericht am 09.02.2022 geschlossenen Vergleichs für den streitgegenständlichen Zeitraum rückwirkend der gesetzliche Mindestlohn gezahlt worden ist.
(b) Zu Unrecht beanstandet die Klägerin in ihrer Antragsschrift darüber hinaus, das Verwaltungsgericht habe die
Nr. 5.1 1. Spiegelstrich der BSZ-Grundsätze falsch ausgelegt, da es nicht auf die tatsächliche Zahlung des Mindestlohns ankomme, sondern darauf, dass dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags ein einklagbarer Rechtsanspruch hierauf zustehe.
Nach
Nr. 5.1 1. Spiegelstrich der BSZ-Grundsätze kommen Leistungen nach diesen Empfehlungen nur dann in Betracht, wenn „zumindest der gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird“. Hierzu hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt, dieses Kriterium stelle sich als eine zulässige Konkretisierung des in § 185
Abs. 3
Nr. 2 Buchstabe e
SGB IX und § 27
Abs. 1
SchwbAV geregelten behördlichen Ermessens dar. Denn es gewährleistet die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) durch das geförderte Arbeitsverhältnis und dient damit der Umsetzung höherrangigen Rechts.
Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt
Nr. 5.1 1. Spiegelstrich der BSZ-Grundsätze bei zutreffender Auslegung dieser Vorschrift nicht schon die arbeitsvertragliche Vereinbarung der Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns genügen, sondern verlangt dessen tatsächliche Zahlung. Hierfür spricht bereits der Wortlaut dieser Verwaltungsvorschrift („gezahlt“).
Letztlich maßgeblich für das inhaltliche Verständnis von
Nr. 5.1 1. Spiegelstrich der BSZ-Grundsätze ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - ohnehin die tatsächliche Bewilligungspraxis des Beklagten. Denn Verwaltungsvorschriften, die erst über den Gleichheitssatz und das Rechtsstaatsprinzip Außenwirkung entfalten, sind nach ständiger ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung (
vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.1995 - 2 C 17.94 - juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.12.2013 - 3 S 2152/13 - juris Rn. 8) nach dem wirklichen Willen des Erklärenden (
vgl. § 133
BGB) entsprechend ihrer tatsächlichen Handhabung durch die Behörde auszulegen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Beklagten-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung, gestützt unter anderem auf das vom Integrationsamt verwendete Antragsformular, welches nicht nur die Vorlage des Arbeitsvertrages, sondern auch der letzten drei Lohnnachweise verlangt, nachvollziehbar dargelegt, dass das Integrationsamt in ständiger Praxis die tatsächliche Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns zur Voraussetzung für die Bewilligung eines Beschäftigungssicherungszuschusses macht. Dies ist von der Klägerin auch nicht bestritten worden.
Gegen das Erfordernis der tatsächlichen Zahlung des Mindestlohns wendet die Klägerin im Zulassungsverfahren ohne Erfolg ein, es dürfe nicht hierauf, sondern nur auf das Bestehen eines (einklagbaren) arbeitsvertraglichen Anspruchs auf den Mindestlohn ankommen, weil ansonsten Rechte des Arbeitgebers im Arbeitsverhältnis beschränkt würden und es, etwa im Fall eines vorübergehend nicht störungsfreien Verlaufs des Arbeitsverhältnisses, dem Zufall überlassen bliebe, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhersehbare Pflichtverletzungen aus dem Arbeitsverhältnis im späteren Verlauf zur (teilweisen) Zurückbehaltung oder Nichtzahlung des Arbeitslohns führten. Es könne nicht Sinn und Zweck der Regelung in
Nr. 5.1 1. Spiegelstrich der BSZ-Grundsätze sein, den Arbeitgeber von der Geltendmachung seiner Rechte gegenüber dem Arbeitnehmer abzuhalten, nur, weil er befürchten müsse, dass ihm deswegen kein Beschäftigungssicherungszuschuss mehr gewährt werde. Eine solche Auslegung würde dem Sinn und Zweck des Beschäftigungssicherungszuschusses zuwiderlaufen und wäre auch im Hinblick auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids willkürlich.
Dieses Zulassungsvorbringen zeigt bereits deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf, da ein einklagbarer Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung des Mindestlohns nach § 1
Abs. 1 MiLoG schon kraft Gesetzes und nicht erst aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung besteht. Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind nach § 3 Satz 1 MiLoG unwirksam; ein Verzicht auf den Mindestlohn ist nach § 3 Satz 2 MiLoG nur im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs möglich. Würde also, wie die Klägerin meint, bei der Auslegung der
Nr. 5.1 1. Spiegelstrich der BSZ-Grundsätze allein auf das Bestehen eines einklagbaren Anspruchs auf den Mindestlohn abgestellt, hätte diese Regelung in der Praxis nahezu keinen Anwendungsbereich, da ein einklagbarer Anspruch auf den Mindestlohn - abgesehen von Fällen eines Verzichts durch gerichtlichen Vergleich - ohnehin kraft Gesetzes besteht. Nach der Regelung in
Nr. 5.1 1. Spiegelstrich der BSZ-Grundsätze kann es mithin nur auf die tatsächliche Zahlung des Mindestlohns ankommen.
Dies entspricht auch dem Zweck dieser Verwaltungsvorschrift, zur Verwirklichung einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis den Maßstab für die Ermessensentscheidung des Integrationsamtes bei der Bewilligung des Beschäftigungssicherungszuschusses zu konkretisieren. Dieser wird dem Arbeitgeber nach § 185
Abs. 3
Nr. 2 Buchstabe e
SGB IX i.V.m. § 27
Abs. 1 Satz 1
SchwbAV zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen gezahlt, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verbunden sind, vor allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde. Hat der Arbeitgeber im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung für den streitgegenständlichen Zeitraum aber nicht zumindest den gesetzlichen Mindestlohn ausgezahlt, so war er in diesem Zeitraum tatsächlich nicht außergewöhnlich belastet.
(c) Ohne Erfolg rügt die Klägerin des Weiteren sinngemäß, das Verwaltungsgericht hätte die getroffene Feststellung, der Arbeitnehmerin Sch... sei im streitgegenständlichen Zeitraum nicht der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 9,19
EUR/Stunde im Jahr 2019 und 9,35
EUR/Stunde im Jahr 2020 (
vgl. § 1
Abs. 2 Satz 2 und § 11 MiLoG
i. V. m. § 1 der Zweiten Mindestlohnanpassungsverordnung vom 13.11.2018) gezahlt worden, nicht auf die Annahme einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden stützen dürfen. Denn die Frage, ob in dem streitgegenständlichen Zeitraum arbeitsvertraglich eine Vergütungshöhe von 1.400,-
EUR bei einer Arbeitszeit von 30 bis 32 Stunden pro Woche oder eine Vergütungshöhe von 1.600,-
EUR bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche vereinbart gewesen sei, habe auch in dem vergleichsweise beendeten Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht nicht aufgeklärt werden können.
Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil dargelegt, es sei im Rahmen seiner freien richterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung (
vgl. § 108
Abs. 1 Satz 1
VwGO) zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin die frühere Arbeitnehmerin Sch... im streitgegenständlichen Zeitraum mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt habe. Dies ergebe sich aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag vom 03.09.2018 und der Mitteilung der Klägerin an den Beklagten mit Schreiben vom 23.10.2019, sie habe Frau Sch... ab September 2018 mit 40 Stunden pro Woche in Vollzeit beschäftigt. Außerdem habe die Klägerin Frau Sch... in einer im Widerspruchsverfahren vorgelegten Abmahnung vom 07.12.2018 vorgehalten, sich nicht an die Arbeitszeiten einer 40 Stunden-Woche zu halten. Zuletzt habe die Klägerin sowohl in dem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit der Zustimmung zu dem Vergleich vom 09.02.2022 als auch im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht mit der Anerkennung des Inhalts des Arbeitsvertrags vom 03.09.2018 zumindest sinngemäß die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden eingeräumt.
Dieser - für den Senat ohne Weiteres nachvollziehbaren - Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht entgegengetreten; sie hat sich hiermit nicht auseinandergesetzt.
(d) Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils begründet auch der weitere Vortrag der Klägerin, wonach die Arbeitnehmerin Sch..., die als Buchhalterin selbst dafür zuständig gewesen sei, jeden Monat in einem Lohnbuchhaltungsprogramm auch für sich selbst den Bruttolohn einzugeben, sich bis August 2020 ohne Überwachung und Anweisung klaglos selbst eine monatliche Vergütung von nur 1.400,-
EUR zugestanden habe, weshalb sie nicht schutzwürdig sei. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, wäre ein solcher Verzicht der Arbeitnehmerin auf den ihr zustehenden Mindestlohn - gleichgültig, ob dieser durch den Arbeitgeber veranlasst ist oder freiwillig erfolgt - nach der dem Arbeitnehmerschutz dienenden gesetzlichen Vorschrift des § 3 Satz 2 MiLoG unwirksam. Somit steht auch ein freiwilliger Verzicht auf den Mindestlohn der Anwendung der Regelung in
Nr. 5.1 1. Spiegelstrich der BSZ-Grundsätze nicht entgegen.
b) Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 124
Abs. 2
Nr. 5
VwGO zuzulassen. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin hierzu auf eine Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs (
Art. 103
Abs. 1
GG, § 108
Abs. 2
VwGO).
aa) Zu Unrecht macht sie insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren Antrag übergangen, zum Beweis der Tatsache, dass die Arbeitnehmerin Sch... in dem entscheidungsrelevanten Zeitraum regelmäßig weniger als 40 Stunden gearbeitet habe, die Arbeitnehmerin St...... als Zeugin zu vernehmen.
(1) Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung hat die Klägerin keinen förmlichen Beweisantrag im Sinne des § 86
Abs. 2
VwGO gestellt, über den das Gericht vorab durch Beschluss hätte entscheiden müssen. Soweit sie schriftsätzlich beantragt hat, die Arbeitnehmerin St...... als Zeugin zu vernehmen, handelt es sich um eine bloße Beweisanregung. Kommt das Gericht einer solchen Beweisanregung nicht nach, kann hierin kein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegen, vielmehr ist allein die Aufklärungsrüge eröffnet (
vgl. etwa
BVerwG, Beschlüsse vom 17.12.2019 - 8 B 37.19 - juris Rn. 6 und vom 21.10.2019 - 1 B 49.19 - juris Rn. 46; so auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 04.07.2022 - 2 S 3715/21 - juris Rn. 64 und vom 05.12.2011 - A 9 S 2939/11 - juris Rn. 5). Dies folgt daraus, dass
Art. 103
Abs. 1
GG zwar das Recht der Beteiligten einschließt, die für sie günstigen Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen. Die Gewährung rechtlichen Gehörs beinhaltet jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft oder von sich aus ermittelt.
(2) Die unterbliebene Vernehmung der Arbeitnehmerin St...... als Zeugin begründet auch keine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86
Abs. 1
VwGO).
Die Rüge der Verletzung des verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatzes erfordert zum einen eine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Zum anderen muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewiesen worden ist oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (
vgl. zum Ganzen
BVerwG, Beschluss vom 15.02.2013 - 8 B 58.12 - juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.10.2016 - 2 S 1419/15 - n.v. und vom 17.02.2009 - 10 S 3156/08 - juris Rn. 5).
Nach diesen Grundsätzen wird mit dem Zulassungsvorbringen eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht aufgezeigt. Die Klägerin, die bereits vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten war, hat im erstinstanzlichen Verfahren - wie bereits dargelegt worden ist - keinen Beweisantrag gestellt, sondern eine weitere Beweiserhebung durch die Vernehmung der Arbeitnehmerin St...... als Zeugin nur angeregt. Folgt das Gericht einer solchen Beweisanregung nicht, so kann dies nur dann eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes begründen, wenn sich dem Gericht die Beweiserhebung aufdrängen musste. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Behauptung der Klägerin, die frühere Beschäftigte Sch... habe tatsächlich nur etwa sechs Stunden täglich gearbeitet, nicht als entscheidungserheblich erachtet, da die Klägerin der Arbeitnehmerin jedenfalls nicht gemäß der
Nr. 5.1 1. Spiegelstrich der BSZ-Grundsätze den für die vereinbarte Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zu leistenden Mindestlohn gezahlt habe. Diesbezüglich weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass es gerade Sinn und Zweck der Gewährung eines Zuschusses nach § 27
Abs. 1
SchwbAV sein kann, eine außergewöhnliche Belastung des Arbeitgebers auszugleichen, die daraus resultiert, dass die Arbeitsleistung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auch in zeitlicher Hinsicht erheblich hinter der durchschnittlichen Normalleistung vergleichbarer Arbeitnehmer zurückbleibt (
vgl. Nr. 6.1.1 der BSZ-Grundsätze;
VG Saarland, Urteil vom 16.10.2009 -
11 K 431/08 - juris Rn. 35).
Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht auch sinngemäß zu Recht ausgeführt, die Einvernahme der Arbeitnehmerin St...... als Zeugin sei auch ungeeignet, um den Beweis der behaupteten Tatsache, die Beschäftigte Sch... habe tatsächlich nur etwa sechs Stunden täglich gearbeitet, zu erbringen. Denn die Klägerin selbst hat in ihrer Klagebegründung eingeräumt, dass stündliche Aufzeichnungen der Arbeitszeit der Beschäftigten nicht geführt worden seien. Ist es jedoch der Klägerin selbst schon nicht möglich, die konkreten Arbeitszeiten der Beschäftigten Sch... im streitgegenständlichen Zeitraum darzulegen, so ist es nicht ersichtlich, wie die konkreten Arbeitszeiten der Beschäftigten Sch... allein durch die Aussage einer anderen Arbeitnehmerin belegt werden sollten. Dies hat das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt.
bb) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin des Weiteren auf eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil über ihren Widerspruch zu früh, nämlich elf Tage vor der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht, entschieden worden sei. Dieses Vorbringen bleibt bereits deshalb erfolglos, weil der Anspruch auf rechtliches Gehör nach
Art. 103
Abs. 1
GG und § 108
Abs. 2
VwGO sich nicht auf das behördliche Verwaltungsverfahren, sondern allein auf das gerichtliche Verfahren bezieht.
Im Übrigen hat der Widerspruchsausschuss des Integrationsamtes auch nicht - wie die Klägerin meint - in Kenntnis der anstehenden Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht willkürlich eine Widerspruchsentscheidung „zur Unzeit“ getroffen. Dies gilt bereits deshalb, weil die Klägerin in ihrer Antragsschrift nicht dargelegt hat, dass dem Beklagten der konkrete Verhandlungstermin vor dem Landesarbeitsgericht überhaupt bekannt gewesen ist. Dies ist auch den vorliegenden Behördenakten nicht zu entnehmen.
Überdies hatte die Klägerin auch keinen Anspruch darauf, dass der Widerspruchsausschuss den Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens abwartet, zumal aus der Behördenakte nicht ersichtlich ist, dass sie ausdrücklich darum gebeten hatte, das Widerspruchsverfahren bis zum Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zum Ruhen zu bringen
bzw. mit einer Entscheidung über den Widerspruch zuzuwarten. In der mit Schreiben vom 25.01.2022 erfolgten Mitteilung, eine Entscheidung über den Widerspruch werde am 28.10.2022 ergehen, obwohl diese tatsächlich bereits am 28.01.2022 getroffen wurde, liegt deshalb - unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei nach dem objektiven Empfängerhorizont um einen offensichtlichen Schreibfehler handelte - auch keine bewusste Irreführung.
c) Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (
vgl. § 124
Abs. 2
Nr. 3
VwGO) zuzulassen.
Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine grundsätzliche, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (
vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.1997 - A 16 S 1388/97 - AuAS 1997, 261; Beschluss vom 18.01.2007 - 13 S 1576/06 - juris). Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Es ist darüber hinaus näher substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehalten wird und weshalb die Rechtsfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (
vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke,
VwGO, 30. Aufl., § 124 Rn. 10).
Die Klägerin hat in ihrer Antragsschrift bereits keine Frage aufgeworfen, die grundsätzlich geklärt werden könnte. Eine solche ist ihrem Vorbringen auch nicht sinngemäß zu entnehmen. Der vorgetragene Umstand, dass die Regelung in
Nr. 5.1 1. Spiegelstrich der BSZ-Grundsätze für eine unbestimmte Vielzahl an Entscheidungen über Anträge auf die Bewilligung eines Beschäftigungssicherungszuschusses anzuwenden und auszulegen sei, genügt zur Darlegung einer Grundsatzbedeutung nicht.
Selbst wenn unterstellt würde, dass die Klägerin die Frage klären lassen möchte, ob die Bewilligung eines Beschäftigungssicherungszuschusses nach
Nr. 5.1 1. Spiegelstrich der BSZ-Grundsätze die tatsächliche Zahlung des Mindestlohns bis zum Ergehen der letzten behördlichen Entscheidung voraussetzt, bedarf diese Frage nicht der grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren. Denn diese Frage lässt sich - wie unter 2. a) dargelegt worden ist - anhand allgemeiner Auslegungsgrundsätze und auf der Grundlage der bisher ergangenen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung eindeutig beantworten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 2
VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1
VwGO gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.