Urteil
Betriebsteil - räumlich weite Entfernung vom Hauptbetrieb
Gericht:
BAG 7. Senat
Aktenzeichen:
7 ABR 21/15
Urteil vom:
17.05.2017
BAG 7. Senat
7 ABR 21/15
17.05.2017
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Februar 2015 - 4 TaBV 60/14 - wird zurückgewiesen.
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Produktionsstandort der Arbeitgeberin im Chemiepark K eine betriebsratsfähige Organisationseinheit ist.
Die zu 1. beteiligte Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der chemischen Industrie. Sie unterhält einen Produktionsstandort in W, in dem sie 1.536 Arbeitnehmer beschäftigt, und einen weiteren Produktionsstandort im Chemiepark in K mit 152 Arbeitnehmern, den sie im Jahr 2000 erworben hat. Die Beteiligten zu 2. und zu 3. sind die an den Standorten in K und W errichteten Betriebsräte.
Die Arbeitgeberin betreibt am Standort in W acht Produktionsanlagen. Ferner sind dort ua. der Werksleiter und die zentrale Personalverwaltung angesiedelt, die für beide Standorte zuständig sind. Der Personalleiter unterzeichnet für beide Standorte sämtliche das Personal betreffende Verträge, Abmahnungen und Kündigungen sowie Betriebsvereinbarungen.
Am Standort in K betreibt die Arbeitgeberin zwei Produktionsanlagen, denen - ebenso wie den Produktionsanlagen in W - jeweils ein fester Kreis von Arbeitnehmern zugeordnet ist. Mindestens eine dieser Anlagen, die sogenannte OS-Anlage, arbeitet im "Störfallbetrieb". Die an dieser Anlage beschäftigten Arbeitnehmer können ihre Arbeit während der Schicht nicht um mehr als 30 Minuten unterbrechen. Die Leitung der Anlagen am Standort K obliegt dem Manager K Operations. Dieser ist dem Werksleiter unterstellt.
Die Standorte in W und K sind von Werkstor zu Werkstor etwa 11 km voneinander entfernt. Für die Fahrt von einem Standort zum anderen benötigt man mit dem PKW bei guten Verkehrsverhältnissen etwa 20 Minuten, bei hohem Verkehrsaufkommen jedenfalls 30 Minuten. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt die Fahrzeit in der Regel etwa 90 Minuten für die einfache Strecke.
Nach dem Erwerb des Standorts K im Jahr 2000 kam die Arbeitgeberin mit dem dortigen Betriebsrat überein, die Betriebsratsstruktur vorübergehend beizubehalten. Dementsprechend wurden in den Jahren 2002, 2006 und 2010 für jeden Standort gesonderte Betriebsräte gewählt. Trotz der Aufforderung der Arbeitgeberin, im Jahr 2014 einen einheitlichen Betriebsrat für beide Standorte zu wählen, wurden auch im Jahr 2014 getrennte Betriebsräte für die Standorte K und W gewählt.
Mit der am 10. September 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift hat die Arbeitgeberin die Feststellung begehrt, dass der Standort K keine betriebsratsfähige Organisationseinheit ist. Sie hat die Auffassung vertreten, die Betriebsstätten W und K bildeten einen einheitlichen Betrieb. Jedenfalls sei der Produktionsstandort K als Betriebsteil dem Hauptbetrieb in W zuzuordnen. Er sei nicht iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG räumlich weit vom Standort W entfernt. Ein am Standort W ansässiger einheitlicher Betriebsrat sei auch für die in K beschäftigten Arbeitnehmer leicht erreichbar. Neben der reinen Fahrzeit von K nach W sei nur noch ein Fußweg auf dem Betriebsgelände in W von fünf Minuten zu berücksichtigen. Auf dem Betriebsgelände in K fielen keine nennenswerten Wegezeiten an, da die meisten Arbeitnehmer direkt vor der Anlage parkten. Umkleidezeiten seien nicht zu berücksichtigen, da die Arbeitnehmer sich auch umziehen müssten, wenn sie den Betriebsrat in K aufsuchten. Die Wartezeit an der Pforte in W betrage höchstens zehn Minuten. Betriebsratsmitglieder und Arbeitnehmer mit einem Werksausweis für beide Standorte seien davon nicht betroffen. Auf Fahrzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln komme es nicht an, da der ganz überwiegende Teil der in K beschäftigten Arbeitnehmer über ein privates Kraftfahrzeug verfüge. Außerdem bestehe die Möglichkeit, für die Fahrt zum anderen Standort auf Kosten der Arbeitgeberin ein Taxi zu nutzen. Dazu habe sie einen Rahmenvertrag mit einem Taxiunternehmen geschlossen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass ein gemeinsam gewählter Betriebsrat über vier freigestellte Mitglieder verfügen würde und verpflichtet wäre, regelmäßig Sprechstunden in K abzuhalten.
Die Arbeitgeberin hat - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - beantragt
festzustellen, dass der Produktionsstandort im Chemiepark K nicht selbständig betriebsratsfähig, sondern dem Hauptbetrieb am Standort W zuzuordnen ist.
Die Betriebsräte haben die Abweisung des Antrags beantragt. Sie haben den Standpunkt eingenommen, der Produktionsstandort K sei ein eigenständiger Betrieb iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Jedenfalls gelte der Standort K nach § 4 BetrVG als selbständiger Betrieb, da er räumlich weit vom Standort W entfernt sei. Die Wegezeit auf dem Werksgelände in K betrage zehn Minuten. Ferner seien Umkleide- und Waschzeiten von 15 Minuten zu berücksichtigen. Die Fahrzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln könnten nicht außer Betracht bleiben, da eine nicht unerhebliche Zahl von Arbeitnehmern nicht mit dem eigenen PKW zur Arbeit fahre. Die Arbeitnehmer seien nicht berechtigt, auf Kosten der Arbeitgeberin ein Taxi zu nutzen. Jedenfalls sei dies den Arbeitnehmern nicht bekanntgegeben worden.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihr Begehren weiter.
ArbG Köln, Beschluss vom 1. August 2014 - 19 BV 305/13 LAG Köln, Beschluss vom 6. Februar 2015 - 4 TaBV 60/14
R/R7526
Informationsstand: 04.12.2017