Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) liegen nicht vor. Hiernach darf eine einstweilige Anordnung - selbst unter der Annahme der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs - nur dann erlassen werden, wenn das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht wird. Der Antragsteller hat substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, dass ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung wesentliche Nachteile drohen, aufgrund derer er - ausnahmsweise - nicht zumutbarerweise auf die Inanspruchnahme von Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren verwiesen werden kann.
Die von der Antragsgegnerin erbrachten Übergangsgeldzahlungen liegen spürbar oberhalb des Betrages des im Rahmen von §§ 20
ff. SGB II bzw. §§ 27
ff. SGB XII als notwendig anzusehenden Lebensbedarfs und damit oberhalb des Betrages, mit dem der ledige und kinderlose Antragsteller seinen Lebensunterhalt bestreiten müsste, wenn er - wie viele Sozialleistungsempfänger - auf Leistungen nach diesen Gesetzen angewiesen wäre. Soweit der Senat dies angesichts der auch insoweit trotz gerichtlicher Nachfrage unsubstantiiert gebliebenen Ausführungen des Antragstellers entnehmen kann, musste (und konnte?) er in den letzten Jahren auch zeitweilig seinen Lebensunterhalt mit Leistungen nach dem
SGB II bestreiten.
Inwieweit privatrechtlich begründete Verbindlichkeiten namentlich in Form von Kreditschulden bei dieser Ausgangslage dem Grunde nach überhaupt geeignet sein können, einen Anordnungsgrund zu begründen, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner weitergehenden Erörterung. Im Zivilrecht ist es jedenfalls schwer vorstellbar, dass ein Bauunternehmer seine Werklohnforderung gegen einen sich auf Baumängel berufenden Bauherrn im Wege der einstweiligen Anordnung und damit im Wege der Vorwegnahme der Hauptsache mit der Begründung durchsetzen könnte, dass er anderenfalls seine Verbindlichkeiten gegenüber seiner Bank nicht fristgerecht erfüllen könnte.
Selbst wenn insoweit in Fällen einer drohenden besonders schweren Härte im Sozialrecht ein großzügigerer Maßstab in Betracht kommen sollte, müsste eine solche Notlage dem Grunde und der Höhe nach zumindest substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Davon kann im vorliegenden Zusammenhang nicht ansatzweise die Rede sein. Der Antragsteller hat die Aufklärungsverfügung des Senates vom 7. Mai 2008 in wesentlichen Punkten unbeantwortet gelassen und von einer Vorlage der angeforderten Unterlagen überwiegend abgesehen. Er verwehrt dem Senat geradezu einen konkreten Einblick in seine Einkommens- und Vermögens-
bzw. Schuldenverhältnisse. Nicht einmal die angeforderten Kontenauszüge sind vorgelegt worden. Damit fehlt von vornherein jede Grundlage für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Antragsteller muss sich daher darauf verweisen lassen, die geltend gemachten Rechte in dem - bereits eingeleiteten - Hauptsacheverfahren zu verfolgen. Dementsprechend besteht im vorliegenden Eilverfahren kein Anlass, zur Frage eines Anordnungsanspruchs Stellung zu nehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193
SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177
SGG).