In der Rechtssache C-824/19
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach
Art. 267 AEUV, eingereicht vom Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht, Bulgarien) mit Entscheidung vom 31. Oktober 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 12. November 2019, in dem Verfahren
TC,
UBgegen
Komisia za zashtita ot diskriminatsia,
VA,
Beteiligte:
Varhovna administrativna prokuratura,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer A. Arabadjiev in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer, der Richterin I. Ziemele sowie der Richter T. von Danwitz (Berichterstatter), P. G. Xuereb und A. Kumin,
Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von VA, die sich selbst vertritt,
- der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, A. Pimenta, M. J. Marques und P. Barros da Costa als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Martin und N. Nikolova als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. April 2021
folgendes
Urteil:
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von
Art. 5
Abs. 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das durch den Beschluss 2010/48/
EG des Rates vom 26. November 2009 (
ABl. 2010, L 23,
S. 35, im Folgenden: VN-Übereinkommen) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde, sowie von
Art. 2
Abs. 1 bis 3 und
Art. 4
Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/
EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (
ABl. 2000, L 303,
S. 16).
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen TC und
UB auf der einen und der Komisia za zashtita ot diskriminatsia (Kommission für den Schutz vor Diskriminierung, Bulgarien) und VA auf der anderen Seite wegen der Entscheidung dieser Kommission, gegen TC als Präsident eines Gerichts und
UB als Richterin einer Strafkammer Geldbußen wegen Diskriminierung von VA, einer Schöffin dieser Strafkammer, zu verhängen.