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Beschwerdestelle nach dem AGG

In den Entscheidungen wurde insbesondere um die Beteiligung der Personalvertretungen bei der Errichtung einer betrieblichen Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz gestritten.

Nach § 13 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) müssen öffentliche und private Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Stellen einrichten, bei denen sich Beschäftigte beschweren können, die sich wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt fühlen.

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