Urteil
Freizeitausgleich eines Betriebsratsmitglieds für Betriebsratstätigkeit einschließlich Fahrtzeit

Gericht:

BAG


Aktenzeichen:

7 AZR 423/01


Urteil vom:

16.04.2003


Leitsätze:


1. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf einen entsprechenden Freizeitausgleich. Dieser Anspruch umfasst auch Wege-, Fahrt- und Reisezeiten, soweit sie mit der Durchführung der Betriebsratstätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen.

2. Für die Bewertung von Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied bei Betriebsratstätigkeit aufwendet, kommt es auf die im Betrieb des Arbeitgebers geltenden tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen über die Durchführung von Dienstreisen an. Das folgt aus dem Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot gegenüber Betriebsratsmitgliedern gemäß § 78 Satz 2 BetrVG.

3. Ein Betriebsratsmitglied muss, um einen Anspruch auf Freizeitausgleich geltend zu machen, diesen Freizeitausgleich vom Arbeitgeber verlangen. Die bloße Anzeige über die während der Freizeit geleistete Betriebsratstätigkeit genügt dazu nicht.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

KuR Praxis Nr. 97 2004

Referenznummer:

R/R1892


Informationsstand: 05.04.2004