Urteil
Antrag von Personalratsmitgliedern auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Personalratsbeschlusses - Zustimmung zur Einstellung einer ausgewählten Bewerberin

Gericht:

VGH München


Aktenzeichen:

18 P 12.1907


Urteil vom:

07.10.2013


Grundlage:

  • BPersVG § 68 Abs. 2 S. 1 u. S. 2 |
  • BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 1 |
  • BPersVG § 83 Abs. 2 |
  • SGB IX § 82 Abs. 2

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.
Die Antragsteller begehren die Feststellung, dass ein Beschluss des (früheren) Personalrats vom 12. Mai 2009 unwirksam ist.

Die Antragsteller waren (Ersatz-)Mitglieder des bis zur Neuwahl im Jahre 2012 bestehenden Personalrats des Deutschen Patent- und Markenamts; die Antragsteller zu 2 und 3 sind auch (Ersatz-)Mitglieder des im Jahre 2012 neu gewählten Personalrats (Beteiligter zu 1). Die Beteiligte zu 2 ist die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts.

Im Jahre 2009 schrieb die Beteiligte zu 2 im Rahmen einer Einstellungsoffensive für Patentprüfer bzw. Juristen ca. 100 zusätzliche Stellen für den Zeitraum 2009 bis 2011 aus. Sie wählte u. a. die Bewerberin B. aus und beabsichtigte sie zum 1. Oktober 2009 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Regierungsrätin zu ernennen und in der Patentabteilung 1.24 oder in der Patentabteilung 1.26 einzusetzen. Diesbezüglich leitete sie das Mitbestimmungsverfahren ein.

Der (damalige) Personalrat stimmte in seiner Sitzung vom 12. Mai 2009 unter TOP 5.1.6 der Einstellung der Bewerberin B. mit Mehrheit zu. Die Einstellung der Bewerberin B. ist später erfolgt.

Die Antragsteller leiteten am 6. August 2009 ein Beschlussverfahren zum Bayerischen Verwaltungsgericht München ein mit dem Ziel der Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses des (damaligen) Personalrats vom 12. Mai 2009 zu TOP 5.1.6. Bei der Abstimmung über die Einstellung der Bewerberin B. habe keine ausreichende Entscheidungsgrundlage vorgelegen, so dass ein Verstoß gegen § 68 Abs. 2 BPersVG vorliege.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 26. Juni 2012 ab. Der streitgegenständliche Beschluss des (damaligen) Personalrats sei nicht nichtig; die von den Antragstellern geltend gemachte unzulängliche, nach ihrer Auffassung unzureichende Übermittlung schriftlicher Bewerbungsunterlagen und weiterer Unterlagen zur Auswahlentscheidung stelle keinen schwerwiegenden und offenkundigen Mangel dar, der zur Nichtigkeit dieses Beschlusses führen könne.

Die Antragsteller haben Beschwerde eingelegt. Sie beantragen,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 2012 festzustellen, dass der Beschluss des Personalrats vom 12. Mai 2009 zu TOP 5.1.6 unwirksam ist.

Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, der Beschluss vom 12. Mai 2009 sei unwirksam, weil er nicht unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften gefasst worden sei. Es sei gegen den sich aus § 68 Abs. 2 Satz 1 BPersVG ergebenden Anspruch auf Information verstoßen worden. Mit der Informationspflicht des Dienststellenleiters korrespondiere ein entsprechender Anspruch des Personalrats auf die Zurverfügungstellung der entsprechenden Unterlagen, um sein Mitbestimmungsrecht - hier nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 77 Abs. 2 BPersVG - ordnungsgemäß ausüben zu können. Den Mitgliedern des Personalrats hätten lediglich Unterlagen zur ausgewählten Bewerberin, nicht aber zu den anderen Bewerbern vorgelegen. Auch ein vergleichendes Ranking sei nicht vorgelegt worden. Die in der Personalratssitzung anwesende Mitarbeiterin der Personalabteilung habe Fragen zu anderen Bewerbern nicht beantworten können. Damit habe für die Mitglieder des damaligen Personalrats nicht die Möglichkeit bestanden, die Beachtung der Grundsätze eines der Chancengleichheit verpflichteten Auswahlverfahrens entsprechend dem Prinzip der Bestenauslese zu kontrollieren. Es habe auch schwerbehinderte Bewerber gegeben, mit denen Vorstellungsgespräche erst im Juni 2009 vereinbart worden seien. Dies bedeute, dass der damalige Personalrat der Verpflichtung aus § 82 Abs. 2 SGB IX nicht nachgekommen sei, wonach zur Erhöhung der Chancen im Auswahlverfahren ein schwerbehinderter Bewerber von einem öffentlichen Arbeitgeber regelmäßig zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen sei.

Der Beteiligte zu 1 beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass der streitgegenständliche Beschluss nicht nichtig sei. Der Sachverhalt werde von den Antragstellern zumindest verzerrt, unklar und teilweise auch einfach schlichtweg falsch dargestellt. Ein Informationsdefizit des Personalrats hinsichtlich der einzustellenden Bewerberin habe nicht bestanden. Im Zuge der Einstellungsoffensive für Patentprüfer zwischen 2009 und 2011 sei dem Personalrat die Bewerberakte, eine Erfahrungsstufenberechnung und der Personalfragebogen vorgelegt worden; außerdem sei er über das voraussichtliche Einsatzgebiet informiert worden. Der Personalrat sei in die Einstellungsverfahren frühzeitig dadurch eingebunden worden, dass er einen Vertreter zu den jeweiligen Vorstellungsgesprächen entsenden konnte, der sodann das gesamte Gremium über alle wesentlichen Informationen zu unterrichten hatte. Ferner sei dem Personalrat die Möglichkeit eröffnet gewesen, zur Vorbereitung der Personalratssitzung in die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber Einsicht zu nehmen. Darüber hinaus sei in der jeweiligen Sitzung eine Mitarbeiterin der Personalabteilung anwesend gewesen, um gegebenenfalls weitere Fragen zu beantworten. Diese habe die Sitzung erst verlassen, nachdem der Personalratsvorsitzende alle Mitglieder gefragt hatte, ob weiterer Klärungsbedarf bestünde und dies verneint worden sei. Die zwischenzeitlich eingestellte Bewerberin habe ein außergewöhnliches Spezialprofil aufgewiesen, so dass vergleichbare Bewerbungen nicht vorgelegen hätten. Mithin habe die Beteiligte zu 2 ein vergleichendes Ranking, dessen Vorlage durch ein Mitglied des Personalrats beantragt wurde, nicht erstellen bzw. vorlegen können. Die Mehrheit der Personalratsmitglieder habe nach alledem keine Informationsdefizite gesehen und den diesbezüglichen Antrag abgelehnt.

Die Beteiligte zu 2 beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt ergänzend zum Vorbringen des Beteiligten zu 1 vor, neben der frühen Einbindung des Personalrats bei Bewerbungsgesprächen sei es dem Personalrat vor der Sitzung möglich gewesen, die Originalunterlagen der ausgewählten sowie der abgelehnten Bewerber in der Personalabteilung einzusehen. In der Regel habe ein vom Vorsitzenden des Personalrats beauftragtes Personalratsmitglied auch Einsicht in die Bewerbungsunterlagen der abgelehnten Bewerber genommen. Die schriftliche Personalratsvorlage der Beteiligten zu 2 habe jeweils den Namen des Bewerbers, soweit bekannt die Information zum voraussichtlichen Einsatzgebiet, die wesentlichen Teile der Bewerberakte, den vom Bewerber ausgefüllten Personalbogen sowie die Erfahrungsstufenberechnung, später noch ergänzt durch die schriftliche Begründung der Auswahlentscheidung und die gesamte Bewerberakte umfasst. Die Einladung von schwerbehinderten Bewerbern sei stets im Einvernehmen mit deren Vertrauensperson erfolgt, die Einsicht in die Unterlagen aller schwerbehinderten Bewerber gehabt habe. Die Vorlage eines vergleichenden Rankings durch die Dienststelle sei objektiv nicht möglich gewesen, da ein solches nicht erstellt worden sei, nachdem die Bewerberin ein außergewöhnliches Spezialprofil im Bereich Textiltechnologie aufgewiesen habe und vergleichbare Bewerbungen dieser Studienvertiefung nicht vorgelegen hätten. Da es sich um einen Prozess fortlaufender Personalgewinnung mit nicht abgrenzbaren Konkurrenzbeziehungen gehandelt habe, sei es notwendig gewesen, für bereits zur Verfügung stehende Haushaltsstellen Auswahlentscheidungen zu treffen und parallel hierzu weitere Vorstellungsgespräche zu führen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

BAYERN.RECHT

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Feststellung, der Beschluss des (früheren) Personalrats vom 12. Mai 2009 zu TOP 5.1.6 sei unwirksam, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antrag der Antragsteller ist bereits unzulässig.

1. Der im Jahre 2012 neu gewählte Personalrat hat als Funktionsnachfolger ohne weiteres aufgrund materiellen Rechts den (damaligen) Personalrat ersetzt. Er ist aufgrund eines gesetzlichen Beteiligtenwechsels an die Stelle des früheren Beteiligten zu 1 getreten (vgl. Weth in Schwab/Weth, ArbGG, 3. Aufl. 2011, § 81 Rn. 44 m. w. N.).

2. Der Antrag des Antragstellers zu 1, der nicht mehr Mitglied des Beteiligten zu 1 ist, ist bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig. Im Gegensatz zu Mitgliedern der Personalvertretung haben nicht der Personalvertretung angehörende Beschäftigte kein Antragsrecht in Bezug auf die Feststellung der Unwirksamkeit von Beschlüssen der Personalvertretung (Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 2. Aufl. 2012, § 37 Rn. 17). Nachdem die Antragsbefugnis als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens noch gegeben sein muss, ist das Ausscheiden des Antragstellers zu 1 von Amts wegen zu berücksichtigen. Nach seinem Ausscheiden aus dem Personalrat kann er die Unwirksamkeit von Personalratsbeschlüssen nicht mehr als eigenes Recht geltend machen.

3. Im Übrigen sind die Anträge mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung besteht kein rechtliches Interesse an einer begehrten Feststellung, die sich auf einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen und nicht rückgängig zu machenden Sachverhalt bezieht. Gerichtliche Entscheidungen in Personalvertretungssachen dienen der verbindlichen Klärung der Rechtsfragen, die die Zuständigkeit und die Geschäftsführung der Personalvertretungen sowie die Rechtsstellung ihrer Mitglieder betreffen. Gehört der Sachverhalt, der Anlass zur Meinungsverschiedenheit gegeben hat, der Vergangenheit an, kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn dem Gericht eine daran anknüpfende abstrakte Rechtsfrage unterbreitet wird, die sich zwischen den Beteiligten voraussichtlich erneut stellen wird. Ideelle Interessen können hier ein Feststellungsinteresse nicht begründen. Die gerichtliche Entscheidung kann daher nicht die Aufgabe haben, den in seinen Rechten Verletzten durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit zu rehabilitieren oder ihm wenigstens eine gewisse Genugtuung zu verschaffen. Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren dient nicht der Sanktionierung von Fehlverhalten eines Beteiligten. Ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse nach Erledigung des konkreten Streitfalls ist nur dann zu bejahen, wenn und soweit Antrag und Sachvortrag des Antragstellers in die Richtung weisen, dass er eine Entscheidung nicht nur über den erledigten Vorgang, sondern außerdem über die dahinterstehende (abstrakte) personalvertretungsrechtliche Frage begehrt. Die strittige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss sich zwischen denselben Verfahrensbeteiligten auch künftig mit einiger Wahrscheinlichkeit erneut stellen. Der erforderliche Antrag muss grundsätzlich spätestens in der letzten Tatsacheninstanz gestellt werden (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 12.11.2002 - 6 P 2.02 - PersV 2003, 189 m. w. N.). Gemessen hieran ist ein Rechtsschutzinteresse für den gestellten Antrag zu verneinen.

a) Unabhängig davon, dass nicht der Beteiligte zu 1, sondern sein Funktionsvorgänger den angegriffenen Beschluss vom 12. Mai 2009 gefasst hat, entfaltet er in der Praxis keine Rechtswirkungen mehr, weil die gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG beteiligungspflichtige Maßnahme durch die Einstellung der Bewerberin B. vollzogen wurde. Die von den Antragstellern begehrte Feststellung der Unwirksamkeit bzw. Fehlerhaftigkeit des Beschlusses bedeutet nichts anderes als die Feststellung, dass der Beschluss infolge eines Rechtsmangels keine Wirkungen zu äußern vermag (BVerwG, B. v. 16.9.1997 - VII P 10.75 - PersV 1979, 63/69). Dies ist durch den Vollzug der Maßnahme vorliegend aber bereits ohne den von den Antragstellern begehrten Ausspruch der Fall, so dass der Ausspruch ins Leere ginge.

Dies gilt vorliegend auch deshalb, weil Mängel in der internen Willensbildung des Personalrats die beteiligungspflichtige Maßnahme selbst grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft machen, nachdem seitens des Dienstherrn das gesetzlich vorgesehene Mitbestimmungsverfahren durchgeführt wurde (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 31.5.1990 - 2 C 35.88 - BVerwGE 85, 177; U. v. 24.11.1983 - 2 C 28.82 - DVBl 1984, 440). Die Dienststelle darf nämlich grundsätzlich eine Erklärung der Zustimmung zur beabsichtigten Maßnahme ohne eigene Prüfung zur Grundlage ihrer weiteren Sachbehandlung machen (Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, § 69 Rn. 18). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt hier nicht vor, weil nicht erkennbar ist, dass die Dienststelle vorliegend durch ihr Verhalten die von den Antragstellern gerügten (angeblichen) Mängel der Beschlussfassung veranlasst hat. Die Beteiligte zu 2 hat dem (damaligen) Personalrat neben der Übermittlung der vorhandenen Unterlagen zu der ausgewählten Bewerberin die Einsichtnahme in sämtliche Unterlagen aller anderen Bewerber sowie die Teilnahme eines Personalratsmitglieds an den jeweiligen Bewerbungsgesprächen ermöglicht. Durch die jeweiligen Berichte wurden die Personalratsmitglieder über sämtliche Bewerbungsgespräche informiert. Außerdem wurde die Auswahlentscheidung schriftlich begründet und es war an der jeweiligen Sitzung eine Mitarbeiterin aus der Personalabteilung zur Beantwortung weiterer Fragen anwesend. Bei dieser Ausgangslage konnte die Beteiligte zu 2 davon ausgehen, dass der Personalrat Mitteilung macht, wenn er für eine Zustimmungserklärung weitere Informationen benötigt (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 11.11.2009 - 6 PB 25.09 - PersV 2010, 183 m. w. N.; BAG, B. v. 14.3.1989 - 1 ABR 80/87 - BAGE 61, 189). Nachdem die Mehrheit der Personalratsmitglieder einen weiteren Informationsbedarf nicht gesehen hat, wurde ein solcher bei der Dienststelle nicht angemeldet. Etwaige Fehler bei der Willensbildung lägen demnach allein in der Sphäre des (damaligen) Personalrats.

b) Die Antragsteller haben trotz eines gerichtlichen Hinweises in der mündlichen Anhörung vom 7. Oktober 2013 an der ursprünglichen Fassung ihres Antrags festgehalten und keine hinreichend bestimmte abstrakte Rechtsfrage im Sinne der o.g. Rechtsprechung formuliert. Sie wollen weiterhin die Unwirksamkeit des Beschlusses vom 12. Mai 2009 zu TOP 5.1.6 festgestellt haben. Sie haben eine Fülle von Fragen aufgeworfen, die insbesondere ein Fehlverhalten der Beteiligten zu 2 aufzeigen sollen. Im vorliegenden Fall kann es aber nur um durch den konkreten Anlass begrenzte Fragestellungen gehen, die sich zwischen den Antragstellern zu 2 und 3 und dem Beteiligten zu 1 künftig mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erneut stellen werden. Das Gericht würde sich an die Stelle der Antragsteller setzen, wenn es aus deren aufgeworfenen Fragen, die praktisch sämtlich in erster Linie auf die Verletzung von Pflichten der Dienststelle abstellen, einen bestimmten Antrag ableiten und formulieren würde. Es ist Sache der Antragsteller zu bestimmen, welche Umstände des Anlassfalls für die gerichtliche Würdigung in abstrahierter Weise maßgeblich sein sollen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Zustimmungsbeschluss zur Einstellung einer Bewerberin erging, die nach der (maßgeblichen) Beurteilung der Dienststelle ein außergewöhnliches Spezialprofil wie kein anderer Bewerber sonst aufgewiesen hat, es sich also um eine ganz spezielle Fallgestaltung gehandelt hat. Eine derartige Antragstellung vorliegend unterblieben.

Eine Kostenentscheidung erübrigt sich (§ 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 80 Abs. 1, § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen (§ 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 92 a Satz 1, § 92 Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG).

Referenznummer:

R/R7117


Informationsstand: 24.01.2017