II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Feststellung, der Beschluss des (früheren) Personalrats vom 12. Mai 2009 zu TOP 5.1.6 sei unwirksam, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antrag der Antragsteller ist bereits unzulässig.
1. Der im Jahre 2012 neu gewählte Personalrat hat als Funktionsnachfolger ohne weiteres aufgrund materiellen Rechts den (damaligen) Personalrat ersetzt. Er ist aufgrund eines gesetzlichen Beteiligtenwechsels an die Stelle des früheren Beteiligten zu 1 getreten (
vgl. Weth in Schwab/Weth,
ArbGG, 3. Aufl. 2011, § 81 Rn. 44 m. w. N.).
2. Der Antrag des Antragstellers zu 1, der nicht mehr Mitglied des Beteiligten zu 1 ist, ist bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig. Im Gegensatz zu Mitgliedern der Personalvertretung haben nicht der Personalvertretung angehörende Beschäftigte kein Antragsrecht in Bezug auf die Feststellung der Unwirksamkeit von Beschlüssen der Personalvertretung (Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 2. Aufl. 2012, § 37 Rn. 17). Nachdem die Antragsbefugnis als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens noch gegeben sein muss, ist das Ausscheiden des Antragstellers zu 1 von Amts wegen zu berücksichtigen. Nach seinem Ausscheiden aus dem Personalrat kann er die Unwirksamkeit von Personalratsbeschlüssen nicht mehr als eigenes Recht geltend machen.
3. Im Übrigen sind die Anträge mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung besteht kein rechtliches Interesse an einer begehrten Feststellung, die sich auf einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen und nicht rückgängig zu machenden Sachverhalt bezieht. Gerichtliche Entscheidungen in Personalvertretungssachen dienen der verbindlichen Klärung der Rechtsfragen, die die Zuständigkeit und die Geschäftsführung der Personalvertretungen sowie die Rechtsstellung ihrer Mitglieder betreffen. Gehört der Sachverhalt, der Anlass zur Meinungsverschiedenheit gegeben hat, der Vergangenheit an, kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn dem Gericht eine daran anknüpfende abstrakte Rechtsfrage unterbreitet wird, die sich zwischen den Beteiligten voraussichtlich erneut stellen wird. Ideelle Interessen können hier ein Feststellungsinteresse nicht begründen. Die gerichtliche Entscheidung kann daher nicht die Aufgabe haben, den in seinen Rechten Verletzten durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit zu rehabilitieren oder ihm wenigstens eine gewisse Genugtuung zu verschaffen. Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren dient nicht der Sanktionierung von Fehlverhalten eines Beteiligten. Ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse nach Erledigung des konkreten Streitfalls ist nur dann zu bejahen, wenn und soweit Antrag und Sachvortrag des Antragstellers in die Richtung weisen, dass er eine Entscheidung nicht nur über den erledigten Vorgang, sondern außerdem über die dahinterstehende (abstrakte) personalvertretungsrechtliche Frage begehrt. Die strittige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss sich zwischen denselben Verfahrensbeteiligten auch künftig mit einiger Wahrscheinlichkeit erneut stellen. Der erforderliche Antrag muss grundsätzlich spätestens in der letzten Tatsacheninstanz gestellt werden (
vgl. z. B. BVerwG, B. v. 12.11.2002 - 6 P 2.02 - PersV 2003, 189 m. w. N.). Gemessen hieran ist ein Rechtsschutzinteresse für den gestellten Antrag zu verneinen.
a) Unabhängig davon, dass nicht der Beteiligte zu 1, sondern sein Funktionsvorgänger den angegriffenen Beschluss vom 12. Mai 2009 gefasst hat, entfaltet er in der Praxis keine Rechtswirkungen mehr, weil die gemäß § 76
Abs. 1
Nr. 1 BPersVG beteiligungspflichtige Maßnahme durch die Einstellung der Bewerberin B. vollzogen wurde. Die von den Antragstellern begehrte Feststellung der Unwirksamkeit
bzw. Fehlerhaftigkeit des Beschlusses bedeutet nichts anderes als die Feststellung, dass der Beschluss infolge eines Rechtsmangels keine Wirkungen zu äußern vermag (
BVerwG, B. v. 16.9.1997 - VII P 10.75 - PersV 1979, 63/69). Dies ist durch den Vollzug der Maßnahme vorliegend aber bereits ohne den von den Antragstellern begehrten Ausspruch der Fall, so dass der Ausspruch ins Leere ginge.
Dies gilt vorliegend auch deshalb, weil Mängel in der internen Willensbildung des Personalrats die beteiligungspflichtige Maßnahme selbst grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft machen, nachdem seitens des Dienstherrn das gesetzlich vorgesehene Mitbestimmungsverfahren durchgeführt wurde (
vgl. z. B. BVerwG, U. v. 31.5.1990 - 2 C 35.88 - BVerwGE 85, 177; U. v. 24.11.1983 - 2 C 28.82 - DVBl 1984, 440). Die Dienststelle darf nämlich grundsätzlich eine Erklärung der Zustimmung zur beabsichtigten Maßnahme ohne eigene Prüfung zur Grundlage ihrer weiteren Sachbehandlung machen (Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, § 69 Rn. 18). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt hier nicht vor, weil nicht erkennbar ist, dass die Dienststelle vorliegend durch ihr Verhalten die von den Antragstellern gerügten (angeblichen) Mängel der Beschlussfassung veranlasst hat. Die Beteiligte zu 2 hat dem (damaligen) Personalrat neben der Übermittlung der vorhandenen Unterlagen zu der ausgewählten Bewerberin die Einsichtnahme in sämtliche Unterlagen aller anderen Bewerber sowie die Teilnahme eines Personalratsmitglieds an den jeweiligen Bewerbungsgesprächen ermöglicht. Durch die jeweiligen Berichte wurden die Personalratsmitglieder über sämtliche Bewerbungsgespräche informiert. Außerdem wurde die Auswahlentscheidung schriftlich begründet und es war an der jeweiligen Sitzung eine Mitarbeiterin aus der Personalabteilung zur Beantwortung weiterer Fragen anwesend. Bei dieser Ausgangslage konnte die Beteiligte zu 2 davon ausgehen, dass der Personalrat Mitteilung macht, wenn er für eine Zustimmungserklärung weitere Informationen benötigt (
vgl. z. B. BVerwG, B. v. 11.11.2009 - 6 PB 25.09 - PersV 2010, 183 m. w. N.;
BAG, B. v. 14.3.1989 - 1 ABR 80/87 - BAGE 61, 189). Nachdem die Mehrheit der Personalratsmitglieder einen weiteren Informationsbedarf nicht gesehen hat, wurde ein solcher bei der Dienststelle nicht angemeldet. Etwaige Fehler bei der Willensbildung lägen demnach allein in der Sphäre des (damaligen) Personalrats.
b) Die Antragsteller haben trotz eines gerichtlichen Hinweises in der mündlichen Anhörung vom 7. Oktober 2013 an der ursprünglichen Fassung ihres Antrags festgehalten und keine hinreichend bestimmte abstrakte Rechtsfrage im Sinne der o.g. Rechtsprechung formuliert. Sie wollen weiterhin die Unwirksamkeit des Beschlusses vom 12. Mai 2009 zu TOP 5.1.6 festgestellt haben. Sie haben eine Fülle von Fragen aufgeworfen, die insbesondere ein Fehlverhalten der Beteiligten zu 2 aufzeigen sollen. Im vorliegenden Fall kann es aber nur um durch den konkreten Anlass begrenzte Fragestellungen gehen, die sich zwischen den Antragstellern zu 2 und 3 und dem Beteiligten zu 1 künftig mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erneut stellen werden. Das Gericht würde sich an die Stelle der Antragsteller setzen, wenn es aus deren aufgeworfenen Fragen, die praktisch sämtlich in erster Linie auf die Verletzung von Pflichten der Dienststelle abstellen, einen bestimmten Antrag ableiten und formulieren würde. Es ist Sache der Antragsteller zu bestimmen, welche Umstände des Anlassfalls für die gerichtliche Würdigung in abstrahierter Weise maßgeblich sein sollen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Zustimmungsbeschluss zur Einstellung einer Bewerberin erging, die nach der (maßgeblichen) Beurteilung der Dienststelle ein außergewöhnliches Spezialprofil wie kein anderer Bewerber sonst aufgewiesen hat, es sich also um eine ganz spezielle Fallgestaltung gehandelt hat. Eine derartige Antragstellung vorliegend unterblieben.
Eine Kostenentscheidung erübrigt sich (§ 83
Abs. 2 BPersVG
i. V. m. § 80
Abs. 1, § 2 a
Abs. 1
Nr. 1
ArbGG, § 2
Abs. 2 GKG).
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72
Abs. 2
ArbGG nicht vorliegen (§ 83
Abs. 2 BPersVG
i. V. m. § 92 a Satz 1, § 92
Abs. 1, § 72
Abs. 2
Nr. 1 und 2
ArbGG).