Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nach § 21
Abs. 1 Unterabs. 1 5. Spiegelstrich MTV Schiene auf Grund der Zustellung des Rentenbescheids der Bahnversicherungsanstalt vom 5. Dezember 2002 über die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung geendet. Dem Kläger steht daher gegenüber der Beklagten weder ein Anspruch auf Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit noch auf Annahmeverzugsvergütung für die Zeit vom 15. März 2003 bis 31. August 2004 zu.
I. Der auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses gerichtete Klageantrag zu 1) ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Der Klageantrag zu 1) ist zulässig.
Bei dem Feststellungsantrag handelt es sich sowohl um eine (verspätete) Klage nach § 21, § 17 Satz 1
TzBfG, mit der der Kläger die Unwirksamkeit einer auflösenden Bedingung geltend macht, als auch um eine allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256
Abs. 1
ZPO. Dies ergibt sich sowohl aus dem Antragswortlaut als auch aus der zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehenden Antragsbegründung. Der Kläger macht zwar auch die Unwirksamkeit der in § 21
Abs. 1 MTV Schiene normierten auflösenden Bedingung geltend. Er beruft sich aber in erster Linie darauf, dass die Tarifnorm im Falle der Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung keine auflösende Bedingung vorsehe und deshalb eine auflösende Bedingung nicht eingetreten sei. Dies ist nicht mit einer Klage nach § 21, § 17 Satz 1 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (
TzBfG) geltend zu machen, sondern mit einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256
Abs. 1
ZPO (
BAG 23. Juni 2004 -
7 AZR 440/03 - BAGE 111, 148 = AP
TzBfG § 17
Nr. 5 = EzA
TzBfG § 17
Nr. 5, zu I 1 der Gründe). Dem hat der Kläger mit der Formulierung des Klageantrags Rechnung getragen.
Das nach § 256
Abs. 1
ZPO für die allgemeine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da die Beklagte das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger in Abrede stellt und sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund der Zustellung des Rentenbescheids über die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beruft.
2. Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat auf Grund der Zustellung des Rentenbescheids vom 5. Dezember 2002 über die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 21
Abs. 1 Unterabs. 1 5. Spiegelstrich MTV Schiene geendet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass § 21
Abs. 1 MTV Schiene bei Bewilligung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht. Ob die Tarifnorm mit diesem Inhalt wirksam ist oder ob aus verfassungsrechtlichen Gründen eine einschränkende Auslegung dahingehend vorzunehmen ist, dass das Arbeitsverhältnis in diesem Fall nicht endet, wenn der Arbeitnehmer auf Grund seines verbliebenen Leistungsvermögens auf seinem bisherigen oder auf einem anderen freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann und er dies rechtzeitig vom Arbeitgeber verlangt, ist im Streitfall nicht zu entscheiden, da der Kläger die Unwirksamkeit der tariflich normierten auflösenden Bedingung nicht innerhalb von drei Wochen nach der tariflich vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 21, § 17 Satz 1
TzBfG geltend gemacht hat. Aus diesem Grund ist auch nicht zu prüfen, ob § 21
Abs. 1 MTV Schiene gesetzeskonform dahingehend auszulegen ist, dass das Arbeitsverhältnis erst zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers über den Eintritt der auflösenden Bedingung endet (§ 21, § 15
Abs. 2
TzBfG) und ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem schwerbehinderten Kläger der Zustimmung des Integrationsamts nach § 92
SGB IX bedurfte.
a) Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nach § 21
Abs. 1 Unterabs. 1 5. Spiegelstrich MTV Schiene geendet. Nach dieser Vorschrift endet das Arbeitsverhältnis bei Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit der Zustellung des Rentenbescheids. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Dem Kläger wurde durch Bescheid der Bahnversicherungsanstalt vom 5. Dezember 2002 eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 21
Abs. 1 MTV Schiene nicht dahingehend auszulegen, dass bei Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung § 21
Abs. 1 Unterabs. 4 MTV Schiene eingreift und der Arbeitnehmer seine Weiterbeschäftigung zu einer verringerten Arbeitszeit entsprechend der festgestellten Erwerbsminderung verlangen kann. § 21
Abs. 1 Unterabs. 4 MTV Schiene bezieht sich nicht auf die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, sondern betrifft nur den Fall der befristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Dies lässt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut von § 21
Abs. 1 Unterabs. 4 MTV Schiene entnehmen. Denn die Vorschrift unterscheidet - im Gegensatz zu den Unterabsätzen 1 bis 3 - nicht ausdrücklich zwischen befristeter und unbefristeter Rente. Aus dem Gesamtzusammenhang der in § 21
Abs. 1 MTV Schiene getroffenen Regelungen ergibt sich jedoch, dass Unterabs. 4 nur Arbeitnehmern, denen eine befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt wird, einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit einräumt.
aa) § 21
Abs. 1 Unterabs. 1 5. Spiegelstrich MTV Schiene bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis bei Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung mit der Zustellung des Rentenbescheids endet. Nach Unterabs. 2 endet das Arbeitsverhältnis nicht, wenn keine unbefristete, sondern eine befristete Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung gewährt wird. Für die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ordnet Unterabs. 3 das Ruhen des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Rentenbewilligung an. Unterabs. 4 regelt schließlich, dass der Arbeitnehmer, der eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält, eine Verringerung seiner Arbeitszeit entsprechend dem Teil der Arbeitszeit, für die der Rentenversicherungsträger bei ihm eine Erwerbsminderung festgestellt hat, verlangen kann, wenn betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und dass hierüber eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen ist; ansonsten ruht das Arbeitsverhältnis. Die Unterabs. 1 und 2 regeln daher die Auswirkungen der Bewilligung von Renten wegen Erwerbsminderung auf den Bestand von Arbeitsverhältnissen. Dabei unterscheiden die Bestimmungen hinsichtlich der Beendigung oder des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses nicht danach, ob der Arbeitnehmer voll oder teilweise erwerbsgemindert ist, sondern nur danach, ob die Rente befristet oder unbefristet gewährt wird. Demgegenüber treffen die Unterabs. 3 und 4 Regelungen zum Inhalt fortbestehender Arbeitsverhältnisse. Hierbei wird zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung unterschieden. Bei Gewährung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung ruht das Arbeitsverhältnis für die Dauer der Rentenbewilligung, bei teilweiser Erwerbsminderung ruht es nur dann, wenn eine Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Verringerung der Arbeitszeit nicht zustande kommt. Aus diesem Normgefüge ergibt sich, dass sich § 21
Abs. 1 Unterabs. 4 MTV Schiene nur auf die Gewährung einer befristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehen kann. Denn ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit setzt ein fortbestehendes Arbeitsverhältnis voraus. Den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sieht § 21
Abs. 1 Unterabs. 2 MTV Schiene nur bei Gewährung einer befristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vor. Bei Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ordnet Unterabs. 1 hingegen ausdrücklich und einschränkungslos die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Zustellung des Rentenbescheids an, so dass ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit ins Leere ginge.
Für dieses Verständnis der Regelung in § 21
Abs. 1 Unterabs. 4 MTV Schiene spricht auch die für den Fall des Nichtzustandekommens einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Verringerung der Arbeitszeit angeordnete Rechtsfolge. Diese besteht nach § 21
Abs. 1 Unterabs. 4 Satz 3 MTV Schiene darin, dass das Arbeitsverhältnis ruht. Die gleiche Rechtsfolge tritt nach Unterabs. 3 bei Gewährung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung ein. Würde Unterabs. 4 auch bei Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eingreifen, käme das Arbeitsverhältnis auch dann zum Ruhen, wenn der teilweise erwerbsgeminderte Arbeitnehmer, dem eine unbefristete Rente bewilligt wird, die Verringerung seiner Arbeitszeit verlangt und die Arbeitsvertragsparteien hierüber keine Vereinbarung treffen. Dies stünde im Widerspruch zu der in Unterabs. 1 getroffenen Regelung, wonach das Arbeitsverhältnis bei Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht ruht, sondern endet. Hätten die Tarifvertragsparteien Unterabs. 4 auch auf die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erstrecken wollen, hätte es nahe gelegen, für den Fall des Nichtzustandekommens einer Vereinbarung über die Verringerung der Arbeitszeit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzuordnen, anstatt für eine unabsehbare Zeit das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vorzusehen.
bb) Im vorliegenden Rechtsstreit ist nicht zu prüfen, ob § 21
Abs. 1 MTV Schiene im Hinblick auf Bestimmungen des Schwerbehindertenschutzes oder wegen des dem Arbeitnehmer zu gewährenden Grundrechtsschutzes aus
Art. 12
Abs. 1
GG - ebenso wie § 59
BAT oder vergleichbare Tarifbestimmungen - dahingehend auszulegen ist, dass das Arbeitsverhältnis bei Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch dann nicht endet, wenn der Arbeitnehmer nach seinem verbliebenen Leistungsvermögen -
ggf. bei verringerter Arbeitszeit - auf seinem bisherigen oder einem anderen freien und für ihn geeigneten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann und er dies vom Arbeitgeber rechtzeitig verlangt. Dies könnte zwar geboten sein, weil die Tarifnorm nur mit diesem Inhalt einer gerichtlichen Kontrolle standhielte und sie ansonsten unwirksam wäre, weil allein die Zustellung eines Rentenbescheids keinen Sachgrund nach § 21, § 14
Abs. 1
TzBfG für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auf Grund einer auflösenden Bedingung darstellt, sondern allein die auf der Erwerbsminderung beruhende fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit (vergleiche hierzu etwa
BAG 9. August 2000 -
7 AZR 214/99 - BAGE 95, 264 = AP
BAT § 59
Nr. 10, zu II 3 der Gründe; 31. Juli 2002 -
7 AZR 118/ 01 - BAGE 102, 114 = AP
BGB § 620 Altersgrenze
Nr. 19 = EzA
BGB § 620 Bedingung
Nr. 17, zu I 2 c der Gründe). Diese Prüfung ist dem Senat jedoch verwehrt, da der Kläger die Unwirksamkeit der in § 21
Abs. 1 MTV Schiene geregelten auflösenden Bedingung nicht innerhalb von drei Wochen nach der tariflich vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 21, § 17 Satz 1
TzBfG geltend gemacht hat.
(1) Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung seines Arbeitsvertrags rechtsunwirksam ist, muss er nach § 17 Satz 1
TzBfG innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet worden ist. Nach § 17 Satz 2
TzBfG iVm. § 7
KSchG gilt die Befristung als wirksam, wenn ihre Rechtsunwirksamkeit nicht fristgerecht nach § 17 Satz 1
TzBfG geltend gemacht wurde. Diese Vorschriften gelten nach § 21
TzBfG für die auflösende Bedingung entsprechend.
§ 21
Abs. 1 Unterabs. 1 5. Spiegelstrich MTV Schiene regelt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung, nämlich der Gewährung einer unbefristeten Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der in dieser Tarifnorm geregelten auflösenden Bedingung geltend machen, muss dies nach § 21
TzBfG innerhalb der Klagefrist des § 17 Satz 1
TzBfG geschehen. Außerhalb dieser Frist kann der Arbeitnehmer lediglich einwenden, die auflösende Bedingung sei gar nicht vereinbart worden oder nicht eingetreten (
BAG 23. Juni 2004 - 7 AZR 440/03 - BAGE 111, 148 = AP
TzBfG § 17
Nr. 5 = EzA
TzBfG § 17
Nr. 5, zu I 2 a der Gründe).
(2) Nach diesen Grundsätzen kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass die in § 21
Abs. 1 MTV Schiene normierte auflösende Bedingung mit dem tariflich bestimmten Inhalt rechtsunwirksam ist. Denn er hat die Rechtsunwirksamkeit der auflösenden Bedingung nicht innerhalb von drei Wochen nach dem tariflich vorgesehenen Beendigungszeitpunkt mit einer Klage nach § 21, § 17 Satz 1
TzBfG geltend gemacht. Nach § 21
Abs. 1 Unterabs. 1 5. Spiegelstrich MTV Schiene hat das Arbeitsverhältnis mit der Zustellung des Rentenbescheids vom 5. Dezember 2002 geendet. Das Landesarbeitsgericht hat zwar nicht festgestellt, wann dem Kläger der Rentenbescheid zugestellt wurde. Der Kläger hat die Beklagte jedoch vom Vorliegen des Rentenbescheids mit Schreiben vom 10. März 2003 unterrichtet. Die Zustellung des Rentenbescheids ist daher jedenfalls vor dem 10. März 2003 erfolgt. Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 20. März 2003 auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 21
Abs. 1 MTV Schiene hingewiesen. Gleichwohl hat der Kläger erst am 8. Juli 2003 eine Klage beim Arbeitsgericht eingereicht, mit der er die Verringerung seiner Arbeitszeit nach § 21
Abs. 1 Unterabs. 4 MTV Schiene verlangt hat. Selbst wenn er damit die Rechtsunwirksamkeit der in § 21
Abs. 1 MTV Schiene normierten auflösenden Bedingung geltend gemacht haben sollte - was allerdings zweifelhaft erscheint -, hätte er die Frist des § 21, § 17 Satz 1
TzBfG nicht gewahrt.
b) Da der Kläger die Unwirksamkeit der in § 21
Abs. 1 MTV Schiene geregelten auflösenden Bedingung nicht innerhalb der Klagefrist des § 21, § 17 Satz 1
TzBfG geltend gemacht hat, kommt es auch nicht darauf an, ob § 21
Abs. 1 MTV Schiene, wie § 59
BAT, im Hinblick auf § 21, § 15
Abs. 2
TzBfG gesetzeskonform dahingehend auszulegen ist, dass das Arbeitsverhältnis frühestens zwei Wochen nach Zugang der Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der auflösenden Bedingung endet (
vgl. hierzu
BAG 23. Juni 2004 - 7 AZR 440/03 - BAGE 111, 148 = AP
TzBfG § 17
Nr. 5 = EzA
TzBfG § 17
Nr. 5, zu II 2 der Gründe).
c) Aus demselben Grund ist es dem Senat verwehrt zu prüfen, ob der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des schwerbehinderten Klägers auf Grund der in § 21
Abs. 1 Unterabs. 1 5. Spiegelstrich MTV Schiene geregelten auflösenden Bedingung die fehlende Zustimmung des Integrationsamts nach § 92
SGB IX entgegenstand oder ob sich der Kläger auf den Schwerbehindertenschutz nicht berufen kann, weil er die Beklagte nicht rechtzeitig von seiner Schwerbehinderung in Kenntnis gesetzt hat.
II. Die Klageanträge zu 2) und zu 3) sind ebenfalls unbegründet. Da das Arbeitsverhältnis des Klägers nach § 21
Abs. 1 Unterabs. 1 5. Spiegelstrich MTV Schiene jedenfalls vor dem 15. März 2003 geendet hat, steht ihm weder ein Anspruch auf Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 25 Stunden noch auf Vergütung aus Annahmeverzug für die Zeit vom 15. März 2003 bis zum 31. August 2004 zu.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97
Abs. 1
ZPO.