Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. März 2023 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten für eine Inklusionskraft für Z1 für die Zeit vom 1. November 2019 bis zum 31. August 2021 in Höhe von insgesamt 37.933,65 Euro zu erstatten. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt vier Fünftel (4/5), die Klägerin trägt ein Fünftel (1/5) der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und in welcher Höhe der Beklagte der Klägerin die Kosten für eine Integrationskraft zum Besuch des Kindergartens vom 1. November 2019 bis zum 31. August 2021 durch die geborene Z1 (Z.) zu erstatten hat.
Z. leidet an einem adrenogenitalen Syndrom (AGS) mit Salzverlust vom Typ 21-Hydroxylasemangel. Sie ist über ihre Mutter bei der Klägerin im Rahmen der Familienversicherung kranken- und pflegeversichert. Sie besuchte seit dem 4. September 2018 die altersgemischte Gruppe des Kinderhauses K1 in M1. Zum 31. August 2021 wechselte sie vom Kindergarten in die Grundschule.
Z. beantragte am 18. Oktober 2018 bei der Klägerin unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung von Unterstützungspflege nach § 37
Abs. 1a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) die Bewilligung einer Integrationskraft für den Besuch des Kindergartens. In der gutachtlichen Stellungnahme vom 15. November 2018 führte der Medizinische Dienst der Krankenkassen Baden-Württemberg (MDK BW) aus, bei Z. bestehe kein Hilfebedarf bei der Überwachung der Vitalfunktionen, eine ständige Interventionsbereitschaft müsse nicht gewährleistet sein. Bei den allgemeinen Maßnahmen handele es sich nicht um ärztliche Leistungen im Sinne der Richtlinien der häuslichen Krankenpflege, die der behandelnde Arzt an eine qualifizierte Pflegekraft delegieren könne. Deshalb lägen auch die Voraussetzungen für Maßnahmen der speziellen Krankenbeobachtung
gem. Ziff. 24 der Richtlinien häusliche Krankenpflege nicht vor. Weiter wurde auf die Möglichkeit der Gewährung von Eingliederungshilfe für eine angemessene Schulbildung hingewiesen. Mit Bescheid vom 20. November 2018 lehnte die Klägerin den Antrag ab und wies auf die Möglichkeit der Gewährung von Eingliederungshilfe durch den Beklagten hin.
Im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Sozialgericht Reutlingen (SG) wurde die Klägerin mit Beschluss vom 2. April 2019 (S 10 KR 588/19 ER) verpflichtet, vorläufig ab dem 5. März 2019 Eingliederungshilfe in Form einer Integrationskraft für den Kindergartenbesuch von Z. jeweils von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 13:30 Uhr zu gewähren. Die Klägerin habe den Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe nicht innerhalb der Frist des
§ 14 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) an den zuständigen Sozialhilfeträger weitergeleitet, bleibe deshalb als erstangegangener Träger zuständig und habe den Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) umfassend zu prüfen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2019 wies die Klägerin den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. November 2018 zurück. Ein Betreuungsbedarf, der über die Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung hinausgehe, lasse sich aus den gesundheitlichen Einschränkungen der Z. nicht ableiten.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem SG (S 10 KR 1395/19), zu dem der vorliegend Beklagte mit Beschluss vom 24. Februar 2020 (ohne Differenzierung nach seiner Funktion als Sozialhilfeträger oder Eingliederungshilfeträger) und die Stadt M2 als Träger des Kindergartens beigeladen waren, wurde die Klägerin mit Gerichtsbescheid vom 11. August 2021 verpflichtet, Z. für den Zeitraum ihrer Kindergartenzeit vom 4. September 2018 bis 13. August 2021 Eingliederungshilfe in Form einer Integrationskraft, jeweils Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 13:30 Uhr, zu gewähren. Zur Begründung führte das SG aus, die Klägerin sei erstangegangener Träger nach § 14
SGB IX. Sie habe den Antrag nicht unverzüglich an den eigentlich hierfür zuständigen Leistungsträger weitergeleitet, sodass sie auch den Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem
SGB XII umfassend zu prüfen habe und zur Erbringung der Leistung nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen verpflichtet sei. Bei Z. lägen auch die medizinischen Voraussetzungen für den Erhalt von Eingliederungshilfe vor. Aufgrund der Erkrankung an AGS liege eine wesentliche körperliche Behinderung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 SGB IX und im Sinne des § 1
Nr. 3 der auf der Grundlage des
§ 60 SGB XII ergangenen Eingliederungshilfe-Verordnung vor. Um die Teilhabe zu gewährleisten, reichten die durch die Beklagte – die Klägerin im hiesigen Verfahren – als gesetzliche Krankenkasse zu erbringenden Leistungen der häuslichen Krankenpflege nicht aus, es bestehe ein weiterer Assistenzbedarf, der durch die bereits vorhandenen Erzieherinnen im Kindergarten K1 nicht gedeckt werden könne. Bei Z. sei eine ständige vermehrte Beaufsichtigung und Beobachtung notwendig, da bei ihr ein deutlich erhöhtes gesundheitliches Risiko aufgrund der immer wieder auftretenden Anfälle mit der Gefahr der Bewusstlosigkeit bestehe. Aufgrund des damit bestehenden vermehrten Beaufsichtigungs- und Beobachtungsbedarfs habe sie neben einem Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach entsprechender vertragsärztlicher Verordnung einen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form einer Integrationskraft für den Kindergartenbesuch. Die Stadt M2 hatte der Klägerin hierzu mitgeteilt, der Beklagte schließe in solchen Fällen mit dem Leistungsanbieter einen Eingliederungshilfevertrag ab, der als Vorbild für eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Stadt M2 dienen könne.
Am 15. März 2021 fand eine Fallkonferenz statt, in welcher die abschließende Bewertung erfolgte, dass bei Z. eine wesentliche Behinderung
bzw. eine drohende wesentliche Behinderung nach
§ 99 SGB IX vorliege.
Die Stadt M2 stellte eine Integrationskraft für die Begleitung von Z. im Kindergarten und stellte hierfür der Klägerin für die Zeit vom 1. November 2019 bis zum 31. August 2021 insgesamt 47.210,47 Euro in Rechnung, welche von dieser beglichen wurde.
Bereits mit Schreiben vom 7. Mai 2019 hatte die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Erstattungsanspruch nach § 105 Zehntes Buch Sozialgerichtsgesetzbuch (
SGB X) geltend gemacht, den sie mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 für die Zeit vom 1. November 2019 bis zum 31. August 2021 auf 47.210,17 Euro (2019: 4.343,27 Euro; 2020: 26.549,44 Euro; 2021: 16.317,46 Euro) bezifferte.
Nachdem der Beklagte eine Kostenerstattung abgelehnt hatte, hat die Klägerin am 9. März 2022 Klage zum SG erhoben, mit der sie eine Kostenerstattung für die Zeit vom 1. November 2019 bis zum 31. August 2021 in Höhe von insgesamt 47.210,17 Euro geltend gemacht hat.
Mit Urteil vom 21. März 2023 hat das SG den Beklagten verpflichtet, der Klägerin die Kosten für die Integrationskraft vom 1. November 2019 bis 31. August 2021 in Höhe von insgesamt 47.210,17 Euro zu erstatten. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Erstattungsanspruch richte sich nach § 104
SGB X sowie im Umfang nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Vorliegend sei die Klägerin durch das SG als erstangegangener Leistungsträger verurteilt worden, Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem
SGB XII zu erbringen. Damit habe das SG in dem Verfahren S 10 KR 1395/19 den Bedarf der Z. hinsichtlich einer Integrationskraft bejaht; im Anschluss an den Kindergartenbesuch habe der Beklagte auch eine Schulbegleitung im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe an Bildung für das Schuljahr 2021/22 als Bedarf anerkannt. Die Klägerin habe auch Eingliederungshilfeleistungen erbracht. Damit stehe ihr dem Grunde nach der begehrte Erstattungsanspruch zu. Hinsichtlich der Höhe habe der Beklagte nicht dargelegt, dass er den Leistungsanspruch auf Eingliederungshilfeleistungen hätte günstiger realisieren können, wenn er entsprechend angegangen worden wäre. Es sei deshalb davon auszugehen, dass auch der Beklagte Aufwendungen in derselben Höhe gehabt hätte, weshalb der Erstattungsanspruch in der geltend gemachten Höhe bestehe.
Gegen das ihm am 17. Mai 2023 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 1. Juni 2023 Berufung zum Landessozialgericht (
LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Er trägt vor, eine Erstattung nach der einzig in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 104
SGB X habe die Klägerin nicht geltend gemacht, sondern den Kostenerstattungsantrag explizit zuerst auf § 105
SGB X und dann auf § 102
SGB X begrenzt. Auch die Höhe und der Zeitraum der begehrten Leistung sei nicht ausreichend bestimmt. Weiter habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass und in welcher Höhe sie rechtmäßig Leistungen erbracht habe. Bisher sei nicht dargestellt worden, welche Leistungen über die häusliche Krankenpflege hätten abgedeckt werden können und müssen. Ebenso seien keinerlei Nachweise zu einem Gesamtplan und zu einer Leistungs-
bzw. Vergütungsvereinbarung mit der Stadt M2
bzw. der leistenden Person vorgelegt worden. Auch sei die Leistungserbringung nicht rechtmäßig erfolgt, da weder ein Bewilligungsbescheid erlassen worden sei noch Vereinbarungen im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen der Leistungsempfängerin, der Leistungserbringerin und der Klägerin getroffen worden seien. Die Rechtmäßigkeit der erbrachten Leistungen sei somit weder in ihrer Höhe noch in ihrem Umfang nachgewiesen worden.
Weiter trägt der Beklagte vor (Schreiben vom 27. Juli 2023), sofern eine Inklusionskraft über die Eingliederungshilfe nach dem
SGB IX bewilligt werde, erfolge die Abrechnung entsprechend verschiedener Pauschalen (pädagogische Hilfe, begleitende Hilfe, pädagogische/begleitende Hilfe). Diese Pauschalen könnten je nach Bedarf des Kindes auch miteinander kombiniert
bzw. könnten Pauschalen auch doppelt bewilligt werden, so dass auf die individuellen Bedürfnisse des Kindes eingegangen werden könne. Auch im Falle der Z. hätte er diese Pauschalen bewilligt, wobei es im Nachhinein schwierig sei festzustellen, welche Pauschalen genau bewilligt worden wären. Die Pauschalen seien grundsätzlich nicht darauf ausgelegt, die gesamte Betreuungszeit abzudecken, da die Träger der Kindergarteneinrichtung in der Pflicht seien,
ggf. die übrige Zeit anderweitig abzudecken
bzw. einen Teil der Kosten der Integrationskraft mitzutragen, da auch ihnen die zusätzliche Betreuungskraft zugutekomme. Grundsätzlich sei die Pauschale „Pädagogische + begleitende Hilfe“ (mtl. 997,10 Euro) der „Normalfall“. In Ausnahmefällen werde diese Pauschale doppelt bewilligt. Da der Fall der Z. etwas spezieller sei, hätte möglicherweise zweimal die Pauschale für begleitende Hilfe (mtl. 399,90 Euro) bewilligt werden können. Im vorliegenden Fall hätte ein Teil der Kosten für die Inklusionskraft auch über die von der Klägerin zu tragende Behandlungspflege abgedeckt werden können.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. März 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Sie trägt vor, mit dem Erstattungsanspruch würden Eingliederungshilfeleistungen geltend gemacht, die sie als vorleistender Träger erbracht habe. Spätestens seit dem Erlass des sozialgerichtlichen Beschlusses im Verfahren S 10 KR 588/19 ER vom 2. April 2019 habe der Beklagte gewusst, dass er materiell für die Leistungserbringung zuständig sei. Eine Vereinbarung über die Leistungserbringung sei mit der Stadt M2 nicht getroffen worden. Grundlage für die Zahlungen an die Stadt M2 sei der Beschluss des SG vom 2. April 2019 im Verfahren S 10 KR 588/19 ER gewesen. Danach seien die von der Stadt M2 vorgelegten Gehaltsabrechnungen für die Integrationskraft übernommen worden.
Die Klägerin trägt weiter vor, Krankenbeobachtungen stellten keine behandlungspflegerischen Maßnahmen dar, es sei auch aufgrund der gut eingestellten Medikation zu keinen lebensbedrohlichen Situationen, bei denen schnell eingegriffen werden musste, gekommen. Damit könnten nur die Kosten für den Einsatz im Rahmen der Medikamentengabe angerechnet werden. Für den Einsatz einer Medikamentengabe hätten nach den damaligen Preisen rund 11,00 Euro angesetzt werden können. Bei einem Besuch der Kita an fünf Tagen pro Woche und 20 Ferientagen könnten ohne Berücksichtigung krankheitsbedingter Ausfälle 230 Tage pro Kalenderjahr der Berechnung zugrunde gelegt werden. Werde unterstellt, dass während des Besuches in der Kita zwei Einsätze für die Medikamentengabe angefallen seien, ergäben sich 460 Einsätze und damit Kosten in Höhe von 5.060,00 Euro pro Jahr. Nach der Umrechnung auf einen Kalendermonat seien Kosten in Höhe von 421,66 Euro pro Monat angefallen. Bei zweiundzwanzig Monaten seien der Klägerin Kosten höchstens in Höhe von 9.276,52 Euro entstanden.
In der mündlichen Verhandlung am 7. November 2024 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit ein Erstattungsbetrag von mehr als 37.933,65 Euro geltend gemacht worden ist.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beteiligten, die Akten des SG S 10 KR 588/19 ER, S 10 KR 1395/19 und S 5 SO 454/22 sowie die Senatsakten ergänzend Bezug genommen.