Der Aufhebungsbescheid vom 13. Februar 2023 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2024 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für ihre Tochter B… für den Zeitraum von April 2023 bis August 2023 Kindergeld zu gewähren.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Klägerin begehrt für ihre am xx. August 1997 geborene Tochter B… nach erfolgter Teilabhilfe noch Kindergeld für die Monate April 2023 bis einschließlich August 2023 (Streitzeitraum).
Die Tochter der Klägerin ist jedenfalls seit Januar 2019 mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert. Sie wohnt in einer eigenen Wohnung mit Wohnbetreuung. Für sie ist der Pflegegrad 2 amtlich festgestellt worden. Sie bezieht seit März 2019 monatlich ein Pflegegeld in Höhe von
EUR 316,00.
Die Tochter der Klägerin benötigt ausweislich der Bestätigung des behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Herrn
Dr. med. C…, ab März 2019 dauerhaft Betreuungsleistungen von wöchentlich zehn Stunden.
Zum Wintersemester 2022 (September 2022 bis Februar 2023) hat die Tochter der Klägerin eine Präsenzausbildung an der D…-Schule am Standort E… aufgenommen. Die Gebühren für die Ausbildung betrugen pro Semester
EUR 2.820,00 und waren in monatlichen Raten von
EUR 470,00 zu zahlen. Im Wintersemester 2023/2024 (September 2023 bis Februar 2024) war die Tochter der Klägerin auf eigenen Wunsch beurlaubt und hat die Ausbildung zum Sommersemester 2024 auf Onlineunterricht am Standort F… umgestellt.
Von September 2022 bis August 2023 erhielt die Tochter der Klägerin Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich
EUR 495,00 nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz -BAföG-.
Daneben bezog die Tochter der Klägerin Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch -SGB II-. Diese betrugen von April 2023 bis August 2023 monatlich
EUR 617,74.
Die Klägerin erhielt für ihre Tochter zunächst laufend Kindergeld. Mit Bescheid der Familienkasse G… vom 13. Februar 2023 wurde die Kindergeldfestsetzung ab dem Monat März 2023 nach § 70
Abs. 2 Einkommensteuergesetz -EStG- aufgehoben. Zur Begründung führte die Familienkasse G… aus, dass die Tochter der Klägerin durch eigene verfügbare finanzielle Mittel (Leistungen nach dem
SGB II und nach dem BAföG) in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
Hiergegen erhob die Klägerin am 27. Februar 2023 Einspruch. Mit Schreiben vom 19. April 2023 und mit Schreiben vom 12. Juni 2023 bat sie um eine entsprechende Eingangsbestätigung sowie um Sachstandsmitteilung.
Die hiesige Beklagte - die Familienkasse H… - bestätigte mit Schreiben vom 14. August 2023 den Eingang des Einspruchs und kündigte die Prüfung des Anliegens der Klägerin an.
Am 13. September 2023 erhob die Klägerin die hiesige (Untätigkeits-)Klage.
Mit Schreiben vom 25. September 2023 forderte die Beklagte weitere Unterlagen (SGB II-Bescheid ab April 2023, Bescheid über Ausbildungsförderung ab September 2023 sowie eine aktuelle Semesterbescheinigung) von der Klägerin an.
Die Klägerin reichte daraufhin den SGB II-Bescheid für den Zeitraum ab April 2023, den bewilligten Antrag auf das Urlaubssemester für das Wintersemester 2023/2024 sowie den bewilligten Antrag der Umstellung auf Online-Unterricht ab dem Sommersemester 2024 ein.
Die Beklagte verlangte von der Klägerin sodann zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung darüber, dass die Behinderung ihrer Tochter dafür ursächlich sei, dass sich diese nicht selbst unterhalten kann. Nachdem der angeforderte Nachweis nicht einging, erinnerte die Beklagte die Klägerin hieran mit Schreiben vom 5. Dezember 2023.
Nachdem die Klägerin die ärztliche Bescheinigung innerhalb der gesetzten Frist nicht beibrachte, wies die Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2024 als unbegründet zurück.
Zur Begründung führt sie aus, dass
u. a. auch für den Zeitraum von April 2023 bis August 2023 die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch nicht vorlägen, da die Tochter der Klägerin aufgrund des Bezuges von Leistungen nach dem
SGB II und nach dem
BAföG in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten.
Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2024 reichte die Klägerin zum hiesigen Klageverfahren das von dem behandelnden Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Herrn
Dr. med. C…, ausgefüllte Formblatt vom 9. Januar 2024 zum möglichen Umfang der Erwerbsfähigkeit der Tochter der Klägerin ein. Hiernach ist die Tochter der Klägerin aufgrund ihrer Behinderung im Zeitraum von März 2023 bis Februar 2024 nicht in der Lage, eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung auszuüben.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich ihre Tochter nicht selbst unterhalten könne. Die Ausbildungsgebühren für den Besuch der D…-Schule seien als behinderungsbedingter Mehrbedarf zu berücksichtigen.Ihre Tochter habe bereits mehrfach eine Ausbildung begonnen, welche behinderungsbedingt habe pausiert
bzw. abgebrochen werden müssen.
An E… Schulen gebe es keine Ausbildungen im Fach Illustrationsdesign, insbesondere nicht online. Auch an der D…-Schule seien in 2023 noch keine reinen Online-Ausbildungen angeboten worden. Ihre Tochter habe es daher erstmal in Präsenz versucht. Als ihrer Tochter dies nicht gelungen sei, habe sie sich dort als Ausnahme (mit ärztlichem Attest) online zum Präsenzunterricht zuschalten lassen können. Es sei trotzdem von einigen Lehrern und Mitschüler immer wieder versucht worden, ihre Tochter zur Teilnahme am Präsenzunterricht zu motivieren. Da ihre Tochter die einzige Schülerin gewesen sei, die aus gesundheitlichen Gründen nicht am Präsenzunterricht habe teilnehmen können, habe sich ihre Tochter als Person mit Sonderstellung gefühlt, was die Krankheitssymptome extrem verstärkt habe. Ihre Tochter habe diesen Lehrgang deshalb ebenfalls abbrechen und zum Sommersemester 2024 auf reinen Onlineunterricht umstellen müssen.
Die jetzige Ausbildung finde nun ausschließlich online statt, in der Hoffnung, dass diese dann trotz der Beeinträchtigung ihrer Tochter abgeschlossen werden könne. Es habe sich herausgestellt, dass für ihre Tochter ein Präsenzunterricht behinderungsbedingt nicht möglich sei. Ihre Tochter sei aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage, täglich das Haus zu verlassen, um eine Arbeitsstelle, Schule oder sonstige Einrichtung aufzusuchen.
Als Nachweis hat die Klägerin ein Attest von dem behandelnden Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ihrer Tochter, Herrn
Dr. med. C…, eingereicht. Hiernach sei es der Tochter der Klägerin nach zwei abgebrochenen Ausbildungen gelungen, in einer Schule Fuß zu fassen, in der Onlineunterricht möglich sei. Sie habe bewiesen, dass bei ihr die kognitiven Fähigkeiten zur erfolgreichen Absolvierung einer Ausbildung vorhanden seien. Von einer Wiedereingliederung in eine öffentliche Schule, mit geringeren, den Einschränkungen der Tochter der Klägerin nicht entsprechendem Angebot, sei aufgrund der bestehenden Gefahr einer Chronifizierung der Erkrankung jedenfalls vor Ende der Therapie abzuraten.
Die Klägerin beantragt,
den Aufhebungsbescheid vom 13. Februar 2023 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr für ihre Tochter B… für den Zeitraum von April 2023 bis August 2023 Kindergeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die anhängigen Verfahren beim BFH III R 4/24, III R 24/24 sowie III R 30/24;
hilfsweise: die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die in der Einspruchsentscheidung dargestellten Gründe. Ergänzend trägt sie vor, dass die Ausbildungsgebühren nicht als behinderungsbedingter Mehrbedarf zu berücksichtigen seien, da diese jeder Schüler zahlen müsse, unabhängig davon, ob er eine Behinderung habe oder nicht. Die Ausbildungsgebühren würden daher nicht infolge der Behinderung entstehen.
Dem Gericht hat zur Beratung und Entscheidung die elektronische Kindergeldakte vorgelegen.
I. Beklagte ist die Familienkasse H… (Sachsen-Anhalt). Die örtliche Zuständigkeit in Kindergeldfällen, welche Kinder mit Behinderung erfassen, ist zum 1. Februar 2022 wirksam auf die Familienkasse übergegangen. Passivlegitimiert ist damit gemäß § 63
Abs. 2
Nr. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO- die Behörde, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat.
1. § 63 FGO bestimmt, welche Behörde am finanzgerichtlichen Verfahren als Beklagte (§ 57
Nr. 2 FGO) beteiligt ist. Nach § 63
Abs. 2
Nr. 2 FGO ist die Verpflichtungsklage gegen die Behörde zu richten, die den beantragten Verwaltungsakt abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn vor dem Ergehen der Einspruchsentscheidung eine andere als die ursprünglich zuständige Behörde für den Steuerfall örtlich zuständig geworden ist (§ 63
Abs. 2 FGO). Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn die örtliche Zuständigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt auf die die Einspruchsentscheidung erlassende Behörde übergegangen ist und bereits der Ausgangsbescheid von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassen worden war (Bundesfinanzhof -BFH-, Beschluss vom 28. Januar 2002, VII B 83/01, BFH/NV 2002, 934; BFH, Urteil vom 19. Januar 2017, III R 31/15, BFHE 256, 502, BStBl II 2017, 642).
2. Die Familienkasse war ab 1. Februar 2022 zuständig für Kindergeld nach dem EStG für Kindergeldberechtigte mit einem Kind mit Behinderung. Die Übertragung der Zuständigkeit für solche Fälle an die Familienkasse durch Beschluss der Bundesagentur für Arbeit stellt eine wirksame örtliche Zuständigkeitsregelung dar (BFH, Urteil vom 17. Oktober 2024, III R 11/23, juris; Finanzgericht -FG- Münster, Urteil vom 18. April, 2024, 8 K 1319/21 Kg, juris; FG Nürnberg, Urteil vom 7. Juni 2024, 7 K 140/23, juris, nicht rkr., Az. BFH: III R 24/24;
a. A. FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2023, 16 K 16111/23, juris, nicht rkr., Az. BFH: III R 4/24); FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 11. Juli 2024, 10 K 585/24 Kg,
EFG 2024, 1805, nicht rkr., Az. BFH: III R 30/24).
a) Die Gründung der Familienkasse beruht auf dem Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit
Nr. 12/2022 vom 27. Januar 2022. Der Beschluss wurde vom Vorstand als dem zur Entscheidung berufenen Organ gefasst. Er regelt den Aufgabenkreis der Agentur für Arbeit Sachsen-Anhalt Nord als Dienststelle der örtlichen Verwaltungsebene und trägt somit der in
§ 367 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch -SGB III- gesetzlich normierten Verwaltungsstruktur Rechnung. Mit diesem Beschluss sowie dem Beschluss
Nr. 129/2022 vom 3. November 2022 (ANBA,
Nr. 12/2022,
S. 11
ff., ANBA,
Nr. 4/2023,
S. 10
ff.) wurde die Familienkasse jedenfalls wirksam mit der Zuständigkeit für die Bearbeitung von Kindergeldverfahren betraut, bei denen Daten von Kindern mit Behinderung verarbeitet werden (BFH, Urteil vom 17. Oktober 2024, III R 11/23, juris).
b) Die Zuständigkeitsregelung findet ihre Rechtsgrundlage in § 5
Abs. 1 Satz 1
Nr. 11 Satz 4 Finanzverwaltungsgesetz -FVG-, wonach der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der Abgabenordnung über die örtliche Zuständigkeit von Finanzbehörden die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld unter anderem für bestimmte Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse übertragen kann.
aa) Gemäß § 5
Abs. 1 Satz 1
Nr. 11 Satz 4 FVG kann der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit seinen Zuständigkeitsbereich abweichend von den Vorschriften der Abgabenordnung innerhalb der örtlichen Zuständigkeit von Finanzbehörden die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse übertragen. Die Verteilung der Kindergeldsachen auf die einzelnen Familienkassen betrifft die örtliche Zuständigkeit (BFH, Urteil vom 19. Januar 2017, III R 31/15, BFHE 256, 502, BStBl II 2017, 642). Solch eine abweichende Regelung über die örtliche Zuständigkeit erfordert die Übertragung nicht nur einzelner Sachaufgaben, sondern vielmehr die Übertragung der Gesamtzuständigkeit für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten (BFH, Urteil vom 25. Februar 2021, III R 36/19, BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712).
bb) Die somit vom zuständigen Organ (dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit) getroffene Regelung betrifft inhaltlich die Gesamtzuständigkeit der Familienkasse für das Kindergeldfestsetzungs- und -erhebungsverfahren von Personen, die sich nach einem allgemeinen Gruppenmerkmal bestimmen lassen. Das Abgrenzungsmerkmal besteht darin, dass in den Kindergeldverfahren dieser Personengruppe Daten von Kindern mit Behinderung verarbeitet werden. Die Regelung umfasst (allein) die örtliche Zuständigkeit und geht damit nicht über den in § 5
Abs. 1 Satz 1
Nr. 11 Satz 4 FVG vorgesehenen Rahmen hinaus.
c) Die Regelung genügt dem im Rechtsstaatsprinzip (
Art. 20
Abs. 3 des Grundgesetzes -GG-) wurzelnden Bestimmtheitsgebot.
aa) In zeitlicher Hinsicht ergibt sich unmittelbar und eindeutig aus dem Wortlaut des Anhangs zum Vorstandsbeschluss
Nr. 12/2022 vom 27. Januar 2022 (Vorbemerkung Satz 1), dass die (Sonder-)Zuständigkeit der neu gegründeten Familienkasse ab 1. Februar 2022 besteht. Der anschließende Hinweis auf den stufenweisen Vollzug des Beschlusses steht dem nicht entgegen (BFH, Urteil vom 17. Oktober 2024, III R 11/23, juris). Dieser betrifft lediglich die Ausgestaltung der tatsächlichen Umsetzung der Zuständigkeitsübertragung und modifiziert nicht den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses oder des Zuständigkeitswechsels (FG Münster, Urteil vom 18. April 2024, 8 K 1319/21 Kg, juris;
a. A. FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2023, 16 K 16111/23, juris, nicht rkr., Az. BFH: III R 4/24). Konkrete Anweisungen zur Umsetzung von Beschlüssen – per E-Mail oder auf andere Art und Weise – führen nicht zur Unbestimmtheit des Beschlusses an sich, sondern dienen lediglich dem geordneten Übergang einer Vielzahl von Fällen auf eine nunmehr zuständige Behörde.
bb) Die Fallgruppe „Kindergeldberechtigter mit einem Kind mit Behinderung“ ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt und klar abgrenzbar (BFH, Urteil vom 17. Oktober 2024, III R 11/23, juris; FG Münster, Urteil vom 18. April 2024, 8 K 1319/21 Kg, juris;
a. A. FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2023, 16 K 16111/23, juris, nicht rkr., Az. BFH: III R 4/24).
(1) Der in dem Beschluss verwendete Begriff „Kind mit Behinderung“ ist zwar auslegungsbedürftig. Das mit „Behinderung“ Gemeinte lässt sich aber ohne Weiteres bestimmen, indem auf die Definition in
§ 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch -SGB IX- zurückgegriffen wird (
vgl. BFH, Urteil vom 17. Oktober 2024, III R 11/23, juris).
(2) Der Umfang der Zuständigkeit der Familienkasse ist gleichfalls hinreichend bestimmt geregelt. Die Personengruppe, für welche der Vorstandsbeschluss der Bundesagentur für Arbeit eine sog. „besondere“ Zuständigkeitsregelung trifft, wird eindeutig festgelegt. Dies ergibt sich bereits aus Ziffer 2 des Anhangs zum Vorstandsbeschluss 12/2022 vom 27. Januar 2022 (ANBA 05/2022), der Zuständigkeiten „für Kindergeldberechtigte“ festlegt. Auch werden die Kindergeldakten bei den Familienkassen auf den jeweiligen Berechtigten bezogen und nicht kindbezogen geführt. Die besondere Zuständigkeit nach Ziff. 2.1.5 umfasst daher ohne Zweifel den gesamten Kindergeldanspruch eines Kindergeldberechtigten bei Behinderung eines der zu berücksichtigenden Kinder i.
S. d. § 63 EStG.
d) Die Übertragung von Zuständigkeiten als solche weist keine spezielle Grundrechtsrelevanz auf (
BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2021, 1 C 60/20, juris). Eine Erschwerung des gerichtlichen Rechtsschutzes der Kindergeldberechtigten kann infolge einer Verlagerung der Behördenzuständigkeit nicht eintreten. Denn die örtliche Zuständigkeit der Finanzgerichte richtet sich in Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs – zu dem nach § 31 EStG die Gewährung von Kindergeld gehört – gemäß § 38
Abs. 2a FGO grundsätzlich nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers. Unklarheiten darüber, gegen welche Behörde eine etwaige Klage zu richten ist, sind – da die Familienkassen Kindergeld nur auf Antrag gewähren (§ 67 EStG) – lediglich im Fall einer Untätigkeit der Familienkasse denkbar. Insoweit ist zu beachten, dass die Finanzgerichte nach dem Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften (
Art. 19
Abs. 4
GG) verpflichtet sind, bei der Auslegung der Klageschrift den wirklichen Willen zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Dabei kann als Auslegungshilfe der Gesichtspunkt dienen, dass die Klage im Zweifel nicht gegen den falschen, sondern gegen den nach dem Inhalt der Klage richtigen Beklagten gerichtet sein soll (BFH, Urteil vom 22. Januar 2004, III R 26/02, BFH/NV 2004, 792; BFH, Urteil vom 25. Februar 2021, III R 36/19, BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712, m. w. N.).
e) Ein gerichtlich nachprüfbarer Fehler des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit bei der Ausübung des ihm in § 5
Abs. 1 Satz 1
Nr. 11 Satz 4 FVG („kann“) eingeräumten Ermessens (Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch) ist nicht ersichtlich. Ob die vorgenommene Regelung der örtlichen Zuständigkeit der Familienkasse auch zweckmäßig war, ist nicht zu prüfen (§ 102
i. V. m. § 121 FGO).
f) Die Übertragung der Zuständigkeit für Verfahren von Personen, in denen Daten von Kindern mit Behinderung verarbeitet werden, auf die Familienkasse ist unabhängig davon wirksam, ob auch die übrigen Zuständigkeitsregelungen in den Vorstandsbeschlüssen
Nr. 12/2022 und
Nr. 129/2022 wirksam sind.
Eine untergesetzliche Norm ist dann insgesamt unwirksam, wenn der fehlerbehaftete Teil mit dem übrigen Normgefüge so verflochten ist, dass die Restbestimmung ohne den nichtigen Teil nicht bestehen bleiben kann. Das ist der Fall, wenn der verbleibende Teil der Rechtsordnung nicht entspricht, etwa eine unter Gleichheitsaspekten unzureichende Regelung darstellt oder den gesetzlichen Regelungsauftrag verfehlt. Ein Fehler führt dagegen dann nicht zur Gesamtnichtigkeit des fraglichen Normgefüges, wenn der fehlerfreie Teil objektiv sinnvoll bleibt und subjektiv vom Normsetzungswillen des Normgebers getragen wird. Im Streitfall lässt sich das als Person mit besonders schützenswerten Daten genannte „Kind mit Behinderung“ von den weiteren dort genannten Fallgruppen derart separieren, dass die Regelung sinnvoll bleibt. Der Familienkasse wird hierdurch ein Aufgabenbereich gegeben, der von ihr unabhängig davon zu bearbeiten ist, ob sie für Verfahren zuständig ist, in denen das Vorhandensein einer Behinderung an sich im Streit steht. Die betreffende Zuständigkeit besteht auch unabhängig davon, ob die Übertragung weiterer Zuständigkeiten wirksam ist. Dieser Teil der Vorstandsbeschlüsse ist – wie ausgeführt – auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit die Zuständigkeit für alle Fälle nur insgesamt regeln wollte. Im Gegenteil spricht die gewählte Regelungstechnik der Aufzählung sowie der Hinweis auf den aktuellen Bestand an Schutzkennzeichen für ein Regelungskonzept, bei dem die einzelnen Teilregelungen nicht unauflösbar miteinander verbunden sein sollen (BFH, Urteil vom 17. Oktober 2024, III R 11/23, juris).
3. Damit erfolgte im Streitfall zwar in der Zeit zwischen Erlass des Ausgangsbescheides am 13. Februar 2023 und Erlass der Einspruchsentscheidung am 2. Januar 2024 tatsächlich kein Wechsel in der örtlichen Zuständigkeit, wie ihn die Regelung in § 63
Abs. 2
Nr. 1 FGO dem Wortlaut nach voraussetzt. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des BFH die Regelung in § 63
Abs. 2
Nr. 1 FGO entsprechend anwenden, wenn bereits der Ausgangsbescheid von einer örtlich unzuständig gewordenen Behörde erlassen wurde. Eine Klage ist damit gegen diejenige Behörde zu richten, welche die Einspruchsentscheidung erlässt.
II. Die Klage ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 46
Abs. 1 FGO zulässig. Eine Klage, die zunächst als Untätigkeitsklage erhoben wurde, wächst mit Blick auf das Fehlen eines erfolglos abgeschlossenen Vorverfahrens (§ 44
Abs. 1 FGO) jedenfalls mit Erlass der ablehnenden Einspruchsentscheidung in die Zulässigkeit hinein; ein Verfahren über eine Untätigkeitsklage im Sinne des § 46 FGO wird nach dem Ergehen einer ablehnenden Rechtsbehelfsentscheidung als Verfahren über eine Anfechtungsklage fortgesetzt (BFH, Beschluss vom 7. Mai 2003,
IV B 209-210/02; BFH, Beschluss vom 28.10.1988 , III B 184/86 , BStBl II 1989, 107 ). Weitere Zweifel an der Zulässigkeit bestehen nicht.
III. Die Klage ist auch begründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 100
Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Klägerin steht ein Anspruch auf Kindergeld für ihre Tochter B… zu, weil diese im Streitzeitraum behinderungsbedingt nicht in der Lage war, sich selbst zu unterhalten.
Gemäß § 62
Abs. 1, § 63
Abs. 1 Sätze 1 und 2
i. V. m. § 32
Abs. 4 Satz 1
Nr. 3 EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung vor Vollendung des 25.
bzw. nach altem Recht vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.
1. Im Streitfall ist die Behinderung unstreitig vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten.
2. Das Tatbestandsmerkmal „außerstande ist, sich selbst zu unterhalten“ ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein behindertes Kind dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann
(z. B. BFH, Urteil vom 15. Oktober 1999,
VI R 183/97, BFHE 189, 442, BStBl II 2000, 72; BFH, Urteil vom 5. Februar 2015, III R 31/13, BFHE 249, 144, BStBl II 2015, 1017; BFH vom 13. April 2016, III R 28/15, BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648 m. w. N.). Ist das Kind hingegen trotz seiner Behinderung in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, kommt der Behinderung keine Bedeutung zu
(z. B. BFH, Urteil vom 13. April 2016, III R 28/15, BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, m. w. N.).
a) Die Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich des gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits
(z. B. BFH, Urteil vom 5. Februar 2015, III R 31/13, BFHE 249, 144, BStBl II 2015, 1017; BFH, Urteil vom 13. April 2016, III R 28/15, BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648; BFH, Urteil vom 19. Januar 2017, III R 44/14, BFH/NV 2017, 735; BFH, Urteil vom 27. November 2019, III R 28/17, BFHE 268, 13, BStBl II 2021, 807). Ergibt sich daraus eine ausreichende Leistungsfähigkeit des Kindes, kann davon ausgegangen werden, dass den Eltern kein zusätzlicher Aufwand erwächst, der ihre steuerliche Leistungsfähigkeit mindert, und es ist gerechtfertigt, für behinderte Kinder kein Kindergeld oder keinen Kinderfreibetrag zu gewähren (BFH, Urteil vom 13. April 2016, III R 28/15, BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648 m. w. N.). Diese Betrachtung ist grundsätzlich monatsbezogen vorzunehmen. Dabei sind die Einkünfte und Bezüge, soweit für Gewinneinkünfte nicht das Realisationsprinzip gilt, nach dem Zuflussprinzip des § 11 EStG zu erfassen (BFH, Urteil vom 11. April 2013, III R 35/11, BFHE 241, 499, BStBl II 2013, 1037 m. w. N.). Ein behindertes Kind bleibt bei einem nicht monatlich anfallenden notwendigen behinderungsbedingten Mehrbedarf zum Selbstunterhalt imstande, wenn es bei einer vorausschauenden Bedarfsplanung diesen Mehrbedarf bei seiner Aufteilung auf einen angemessenen vorangegangenen Zeitraum unter Zugrundelegung einer monatlichen Durchschnittsbelastung auffangen kann (BFH, Urteil vom 24. August 2004, VIII R 59/01, BFHE 207, 237, BStBl II 2010, 1048).
b) Der gesamte Lebensbedarf eines behinderten Kindes setzt sich aus dem -betragsmäßig an den Grundfreibetrag i.
S. d. § 32a
Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 EStG anknüpfenden - Grundbedarf und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen (BFH, Urteil vom 13. April 2016, III R 28/15, BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, m. w. N.).
Der behinderungsbedingte Mehrbedarf umfasst Aufwendungen, die gesunde Kinder nicht haben. Dazu gehören alle mit einer Behinderung zusammenhängenden außergewöhnlichen Belastungen,
z. B. Aufwendungen für zusätzliche Wäsche, Unterstützungs- und Hilfeleistungen sowie typische Erschwernisaufwendungen (BFH, Urteil vom 9. Februar 2012, III R 53/10, BFHE 236, 417, BStBl II 2014, 391). Diese können einzeln nachgewiesen werden. Dem Steuerpflichtigen kommen nach der Rechtsprechung des BFH beim Nachweis aber Erleichterungen zugute. Erbringt er keinen Einzelnachweis, kann der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b
Abs. 1 bis 3 EStG) als Anhalt für den betreffenden Mehrbedarf dienen (BFH, Urteil vom 13. April 2016, III R 28/15, BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, m. w. N.). Wird Pflegegeld gezahlt, welches den Behinderten-Pauschbetrag übersteigt, so ist zu vermuten, dass mindestens ein Mehrbedarf in Höhe des gezahlten Pflegegeldes besteht (BFH, Urteil vom 20. Oktober 2022, III R 13/21, BFHE 278, 444, BStBl II 2023, 655).
c) Zu den finanziellen Mitteln des behinderten volljährigen Kindes gehören seine Einkünfte und Bezüge. Bezüge sind alle Zuflüsse in Geld oder Naturalleistungen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden (BFH, Urteil vom 28. Mai 2009, III R 8/06, BFHE 225, 141, BStBl II 2010, 346). Das für ein behindertes Kind gezahlte Pflegegeld ist bei den dem Kind zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln als Bezug zu berücksichtigen (BFH, Urteil vom 20. Oktober 2022, III R 13/21, BFHE 278, 444, BStBl II 2023, 655).
2. In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte zu Unrecht angenommen, dass die Tochter der Klägerin fähig war, sich selbst zu unterhalten.
a) Im Streitfall sind auf der Bedarfsseite folgende Positionen anzusetzen:
aa) Der anteilige Grundfreibetrag nach § 32a
Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 EStG, das waren im Veranlagungszeitraum 2023
EUR 10.908,00 und mithin monatlich
EUR 909,00.
bb) Im Streitfall ist ein behinderungsbedingter Mehrbedarf dadurch nachgewiesen, dass die Tochter der Klägerin Pflegegeld erhalten hat. Das Pflegegeld ist dabei nicht nur auf der Einkommensseite, sondern auch auf der Bedarfsseite zu berücksichtigen (BFH, Urteil vom 20. Oktober 2022, III R 13/21, BFHE 278, 444, BStBl II 2023, 655).
cc) Der Ansatz des Pflegegeldes als behinderungsbedingte Aufwendungen entspricht einem Einzelnachweis, so dass daneben die Berücksichtigung des Pauschbetrages nach § 33b EStG ausscheidet. Denn dieser Pauschbetrag dient dazu, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sämtliche laufende Aufwendungen, die typischerweise mit der Behinderung zusammenhängen, abzugelten. Es ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nicht zulässig, sowohl den Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen und zusätzlich für einen Teil der Aufwendungen, die mit dem Pauschbetrag abgegolten werden, gleichwohl den Einzelnachweis zu führen. Es ist kein überzeugender Grund dafür ersichtlich, dies bei der Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs i.
S. d. § 32
Abs. 4 Satz 1
Nr. 3 EStG anders zu beurteilen und hier solche Aufwendungen, die bereits von dem Pauschbetrag erfasst werden, nochmals als Bedarf anzusetzen (BFH, Urteil vom 24. August 2004, VIII R 50/03, BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052).
dd) Zusätzlich zum Pflegegeld ist aufgrund der persönlichen Betreuung durch die Klägerin jedoch ein zusätzlicher Bedarf für die von ihr erbrachten Betreuungsleistungen anzuerkennen, da die hierfür ansonsten an Dritte zu zahlenden Entgelte das Pflegegeld übersteigen würden.
Bei der Ermittlung, welche Kosten zur Deckung des Mehrbedarfs notwendig sind, müssen die Hilfeleistungen der Eltern außer Betracht bleiben. Denn wenn die tatsächlich von den Eltern erbrachten Hilfeleistungen als bedarfsmindernd berücksichtigt würden, könnten genau die Unterhaltsbeiträge der Eltern zum Ausschluss des Kindergeldanspruchs führen, die das Kindergeld abgelten sollen (BFH, Urteil vom 24. August 2004, VIII R 50/03, BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052).
Die Tochter der Klägerin benötigt ausweislich der Bestätigung des behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Herrn
Dr. med. C…, ab März 2019 dauerhaft Betreuungsleistungen von wöchentlich zehn Stunden. Dies führt dazu, dass die Tochter der Klägerin für die notwendigen häuslichen Pflegeleistungen dann, wenn man die Leistungen der Klägerin hinwegdenkt und diese von fremden Personen erbracht würden, einen höheren Betrag als das Pflegegeld nach § 37 Elftes Sozialgesetzbuch -SGB XI- zahlen müsste. Der das Pflegegeld übersteigende Betrag ist daher als Bedarf anzusetzen.
ee) Daneben sind als Bedarf die Gebühren für den Besuch der D…-Schule anzuerkennen. Die D…-Schule ermöglicht den Unterricht in kleinen Klassen mit intensiver Betreuung und persönlichem Coaching. Der Lehrplan kann zudem an die individuellen Bedürfnisse angepasst werden, soweit dies – aus welchen Gründen auch immer – notwendig erscheint. So war es der Tochter der Klägerin krankheitsbedingt ermöglicht worden, sich online zum Präsenzunterricht zuschalten zu lassen. Inzwischen (ab 2024) ist am Standort F… auch eine Ausbildung im Bereich Illustrationsdesign im reinen Online-Unterricht möglich. Im Juli 2023 konnte die Klägerin dann unproblematisch einen Antrag für einen Wechsel an den Standort F… stellen, um ihre Ausbildung ab dem Sommersemester 2024 vom Präsenz- zum Onlineunterricht umzustellen.
Der behandelnde Arzt hat insofern nachdrücklich darauf hingewiesen, dass nach dem Krankheitsbild der Tochter der Klägerin der Unterricht an einer öffentlichen Schule nicht empfohlen werden könne. Er hat sich in dem Attest dabei ausdrücklich auf die Wahrnehmung von Onlineunterricht bezogen und erläutert, dass sich diese Art des Unterrichts bei den Einschränkungen der Tochter der Klägerin durch ihre Behinderung als gangbarer Weg erwiesen habe. Die Tochter der Klägerin hat zwar zunächst versucht, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Hierbei handelte es sich aber um einen – letztlich krankheitsbedingt gescheiterten – Versuch. Die D…-Schule hat es der Tochter der Klägerin dann ermöglicht, sich online zum Präsenzunterricht zuschalten zu lassen. Diese Möglichkeiten dürften an öffentlichen Schulen mit einer erheblich höheren Schülerzahl schwerlich umsetzbar sein. Es ist davon auszugehen, dass bereits bei der Auswahl der Schule ausschlaggebend gewesen ist, dass an der D...-Schule auf die individuellen Bedürfnisse Einzelner eingegangen werden kann. Die D…-Schule wirbt gerade mit der Möglichkeit der individuellen Betreuung und des Unterrichts in nur kleinen Gruppen, welche es in dieser Form an öffentlichen Schulen nicht gibt (und geben kann). Der Arzt hat eindringlich vor dem Besuch einer öffentlichen Schule gewarnt, da anderenfalls eine Chronifizierung der Erkrankung drohe.
Im Streitfall ist daher die Behinderung der Tochter der Klägerin als quasi „auslösendes“ Moment für den Besuch der D…-Schule (nach zwei abgebrochenen Ausbildungen) anzusehen. Die Ausbildungsgebühren für diese Schule treffen zwar auch Nichtbehinderte, aber hier liegt – im Gegensatz zum hiesigen Streitfall – die Ursache für die Auswahl der Schule nicht in massiven behinderungsbedingten Einschränkungen, die es der Tochter der Klägerin versagt haben, eine öffentliche Schule zu besuchen. Der Senat ist deshalb zu der Überzeugung gelangt, dass die Tochter der Klägerin ausschließlich wegen ihrer Behinderung,
d. h. ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung der Krankheit, und im Interesse einer angemessenen Berufsausbildung auf die D…-Schule geht. Eine geeignete öffentliche Schule oder eine den schulgeldfreien Besuch ermöglichende geeignete Privatschule (
bspw. konfessionelle Anbieter) haben der Tochter der Klägerin alternativ jedenfalls im angestrebten Fach Illustrationsdesign – soweit ersichtlich – auch nicht zur Verfügung gestanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Tochter der Klägerin aus sozialen, psychologischen oder pädagogischen Gründen eine Privatschule besucht (
bspw. zur Vermeidung von sozialen Folgen der Behinderung, wie
bspw. Angst vor behinderungsbedingter Ausgrenzung oder Vorbeugung einer allgemeinen psychischen Belastung) liegen im Streitfall nicht vor.
b) Auf der Seite der der Tochter der Klägerin zur Verfügung stehenden Mittel sind folgende Leistungen zu berücksichtigen:
Die Tochter der Klägerin bezog im Zeitraum von April 2023 bis einschließlich August 2023 Leistungen nach dem
SGB II in Höhe von monatlich
EUR 617,74, die Ausbildungszuschüsse nach dem
BAföG in Höhe von monatlich
EUR 495,00 sowie das von der Pflegeversicherung gezahlte Pflegegeld in Höhe von monatlich
EUR 316,00. Hiervon abzuziehen ist eine monatliche Kostenpauschale in Höhe von
EUR 15,00 (1/12 von
EUR 180,00). Hieraus ergeben sich monatliche Bezüge in Höhe von
EUR 1.413,74.
c) Danach ergibt sich im Streitfall folgende Berechnung:
(Rn. 66 [Berechnungstabelle] hier: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001607544)
Die zur Verfügung stehenden Mittel überstiegen demzufolge im Streitzeitraum nicht den Bedarf der Klägerin.
IV. Das Ruhen des Verfahrens war nicht nach Maßgabe des § 251 Zivilprozessordnung -ZPO-
i. V. m. § 155 Satz 1 FGO anzuordnen. Eine derartige Anordnung setzt übereinstimmende Anträge der Beteiligten voraus (
vgl. BFH, Beschluss vom 22. August 2006, I B 23/06, BFH/NV 2006, 2287; BFH, Beschluss vom 16. Juni 2009, V B 154/08, BFH/NV 2009, 1597; BFH, Beschluss vom 23. August 2016, V B 32/16, BFH/NV 2016, 1757). Im Streitfall fehlt es daran, weil sich die Klägerin dem entsprechenden Antrag der Beklagten nicht angeschlossen hat.
Die Revision wird
gem. § 115
Abs. 2
Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135
Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708
Nr. 10, 711
ZPO.