Gesetz
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung) - SGB III

Achtes Kapitel: Pflichten
Erster Abschnitt: Pflichten im Leistungsverfahren
Erster Unterabschnitt: Meldepflichten

SGB 3 § 310a Meldepflicht für sonstige Personen

Für Ratsuchende, Ausbildung- und Arbeitsuchende sowie für Arbeitslose, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, gilt § 309 entsprechend. 2 Satz 1 gilt auch, wenn die Agentur für Arbeit Leistungen nach dem Dritten Kapitel für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch erbringen darf.

Stand:

24.12.2025

Quelle:

Bundesgesetzblatt

Referenznummer:

SGB3310a