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Gesetz
Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG

Vierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Fünfter Abschnitt: Personelle Angelegenheiten
Dritter Unterabschnitt: Personelle Einzelmaßnahmen

BetrVG § 105 Leitende Angestellte

Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

16.07.2021

Quelle:

Bundesgesetzblatt

Referenznummer:

R/R0641